Nachtarbeit wird unter arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten kritisch beurteilt. So sind hier durchaus negative Auswirkungen auf die Gesundheit bekannt.
Nachtarbeit mit negativen Auswirkungen
Das Bundesverfassungsgericht merkte ebenfalls an, dass Nachtarbeit zu Schlaflosigkeit, Appetitstörungen, Störungen des Magen-Darmtrakts, erhöhter Nervosität und Reizbarkeit sowie zur Herabsetzung der Leistungsfähigkeit führt (vgl. BVerfG, NJW 1992, 964). Auch handelt es sich generell bei Arbeitszeiten (und somit auch bei Tätigkeiten in den Nachtstunden) um Aspekte, die in der Gefährdungsbeurteilung entsprechend zu berücksichtigen sind (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG).
Daher ist es zwingend notwendig, Nachtarbeit im Arbeitsschutz entsprechend zu berücksichtigen. Aufgrund des Umstandes, dass bei sämtlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch der Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl. § 4 Nr. 4 ArbSchG), ist regelhaft erforderlich, arbeitsmedizinischen Sachverstand in die Beurteilung der Arbeitsbedingungen mit einzubeziehen. So wird hier regelmäßig erforderlich sein, den Betriebsarzt einzubinden.
Interessanterweise statuiert das deutsche Arbeitszeitrecht kein grundsätzliches Verbot von Nachtarbeit, wie es z. B. bei Sonn- und Feiertagen der Fall ist (hierzu: §§ 9 ff. ArbZG). Ein Arbeitgeber muss hier folglich keinen Erlaubnistatbestand berücksichtigen, sofern er seine Beschäftigten in den Nachtstunden beschäftigen will. Die Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Kompensationsmechanismen (z. B. arbeitsmedizinische Vorsorgen nach § 6 Abs. 3 ArbZG) ist aus rechtlichen Aspekten somit ausreichend. Gleichwohl sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden, inwieweit vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Gesundheitsgefährdung Nachtarbeit tatsächlich erforderlich ist.
Europarechtlicher Hintergrund
Bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung unterliegen europarechtlichen Vorgaben. Wie viele Bereiche des Arbeitsschutzes ist auch dieser Bereich somit europarechtlich geprägt. Wesentliche Bereiche des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) dienen somit heutzutage der Umsetzung der RL 2003/88/EG, welche hinsichtlich der zu erreichenden Ziele zwingend durch die Bundesrepublik Deutschland umzusetzen ist (vgl. Art. 288 UAbs. 3 AEUV).
Auch die Arbeitszeitrichtlinie hält im Ergebnis fest, dass der menschliche Organismus während der Nacht besonders empfindlich auf Umweltstörungen und auf bestimmte belastende Formen der Arbeitsorganisation reagiert und dass lange Nachtarbeitszeiträume für die Gesundheit der Beschäftigten nachteilig sind und ihre Sicherheit bei der Arbeit beeinträchtigen können (vgl. ErwGr 7 RL 2003/88/EG).
Infolgedessen ist die Dauer der Nachtarbeit (auch in Bezug auf mögliche „Mehrarbeit“) einzuschränken und weiterhin vorzusehen, dass „Nachtarbeiter“ vor Aufnahme der Arbeit und danach regelmäßig Anspruch auf eine unentgeltliche Untersuchung ihres Gesundheitszustandes haben (vgl. ErwGr. 9 RL 2003/88/EG). Weiterhin muss das Arbeitszeitrecht sicherstellen, dass bei auftretenden bzw. vorhandenen gesundheitlichen Schwierigkeiten (soweit dies betrieblich möglich ist) eine Umsetzung auf eine geeignete Arbeitsstelle mit Tagarbeit erfolgen kann.
Konkret enthält die RL 2003/88/EG folgende Aspekte, die die Bundesrepublik Deutschland folglich in deutsches Recht umsetzen muss:
- Dauer der Nachtarbeit (Art. 8 RL 2003/88/EG)
- Untersuchung des Gesundheitszustandes von Nachtarbeitnehmern und Versetzung auf Arbeitsstellen mit Tagarbeit (Art. 9 RL 2003/88/EG)
- Garantien für Arbeit während der Nachtzeit (Art. 10 RL. 2003/88/EG).
Arbeitszeitgesetz
Im Wesentlichen wurden die europarechtlichen Vorgaben durch das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) umgesetzt, das nachfolgend weiter erläutert wird.
Der Vollständigkeit halber ist allerdings anzumerken, dass das ArbZG nur für „Arbeitnehmer“ gilt. Zwar umfasst der europarechtliche Begriff des „Arbeitnehmers“ auch andere Formen der Beschäftigung wie z. B. Beamte, Richter und Soldaten. Allerdings muss natürlich auch hier die RL 2003/88/EG umgesetzt werden. Dies erfolgt allerdings regelmäßig in spezifischen Rechtsverordnungen (z. B. in Bayern für Beamte in der BayAzV).
Für leitende Angestellte iSd § 5 Abs. 3 BetrVG und Chefärzte ist das ArbZG ebenfalls nicht anzuwenden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG), das Gleiche gilt im liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG).
Für Jugendliche gilt das ArbZG ebenfalls nicht (§ 18 Abs. 3 ArbZG). Hier gelten dann die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzrechts, welches in § 14 JArbSchG eine grundsätzliche „Nachtruhe“ für Jugendliche normiert. Vorschriften in Bezug auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge bezüglich der Nachtarbeit finden sich im JArbSchG dagegen nicht. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass es Jugendlichen aufgrund von § 14 JArbSchG vom Grundsatz her verwehrt ist, in den Nachtstunden tätig zu werden und dem Aspekt, dass auch unabhängig von der konkreten Tätigkeit Jugendliche regelmäßig ärztlich zu untersuchen sind (vgl. §§ 32 ff. JArbSchG).
Begriffsbestimmungen
Die Regelungen in Bezug auf die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Nachtarbeitnehmern erschließt sich rechtlich nur dann in Gänze, wenn bestimmte Begrifflichkeiten geklärt sind. So gilt z. B. nicht jeder Arbeitnehmer, der in den Nachtstunden arbeitet als „Nachtarbeitnehmer“ und nicht jeder Nachtarbeitnehmer hat einen Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 6 Abs. 3 ArbZG.
Die Begriffsbestimmungen haben neben der Zielsetzung, Rechtsklarheit in der Anwendung des ArbZG zu geben, auch einschränkende Funktion. So hat in Anwendung der Definitionen nicht jeder, der Nachtarbeit leistet, einen Anspruch auf die ärztliche Untersuchung. Diese Einschränkungen erfolgten seitens des Gesetzgebers bewusst, da verhindert werden sollte, dass jede auch nur geringfügige Ableistung von Nachtarbeit die in § 6 ArbZG geregelten Verpflichtungen und Rechte auslösen soll (vgl. BT-Drs. 12/5888, S. 24).
Begriff der Nachtzeit
Nachtzeit i. S. d. ArbZG ist die Zeit von 23:00 – 06:00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Für Konditoreien und Bäckereien ist hiervon abweichend gesetzlich 22:00 – 05:00 Uhr festgelegt. Durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist es allerdings möglich, den Beginn des Nachtzeitraumes zwischen 22 und 24 Uhr zu legen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG). Aus europarechtlichen Gründen muss der Zeitraum der „Nacht“ hier allerdings immer sieben Stunden betragen (vgl. Art. 2 Nr. 3 RL 2003/88/EG).
Begriff der Nachtarbeit
Nachtarbeit dagegen ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Folglich besteht ein Anspruch auf die arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach § 6 Abs. 3 ArbZG nur dann, sofern ein Nachtarbeitnehmer (hierzu unten) mehr als zwei Stunden der zu definierenden Nachtzeit (siehe Begriff: Nachtzeit oben) tätig ist.
Der Umstand, dass die Arbeitszeitrichtlinie der EU in § 2 Nr. 4 lit. a RL RL 2003/88/EG mindestens drei Stunden benennt, ist dagegen unschädlich. Für den Nachtarbeitnehmer günstigere nationale Rechtsvorschriften stellen keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben dar (Art. 15 RL 2003/88/EG).
Begriff des Nachtarbeitnehmenden
Nachtarbeitnehmer im Sinne des ArbZG sind gem. § 2 Abs. 5 Nr. 1 ArbZG Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben. Bei einem Wechselschichtsystem wechseln sich die Arbeitnehmer einer Schicht meist regelmäßig in der Schichtfolge an sich ab (hierzu ausführlich: Aligbe, Arbeitsmedizinische Vorsorge-HdB K Rn. 67).
Weiterhin gilt auch der als Nachtarbeitnehmer, der Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG). Hier greifen vor allem dann die Konstellationen, in denen die Nachtarbeit nicht in Wechselschicht erfolgt (z. B. bei ständiger Nachtarbeit).
Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (§ 6 Abs. 3 S. 1 ArbZG). Dies korrespondiert mit europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a RL RL 2003/88/EG), wonach die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit der Gesundheitszustand der Nachtarbeitnehmer untersucht werden kann.
Bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen handelt es sich jedoch nicht um Eignungsuntersuchungen. Die Untersuchungen nach § 6 Abs. 3 ArbZG bezwecken die regelmäßige Überprüfung des Gesundheitszustandes vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Gesundheitsgefährdungen, welche mit der Nachtarbeit einhergehen. Sie dienen folglich dazu festzustellen, ob durch die Nachtarbeit gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten bzw. dazu, individuelle Gesundheitsdispositionen in Bezug auf die Verträglichkeit mit Nachtarbeit abklären zu lassen. Insofern lassen sich diese Untersuchungen als Vorsorgeuntersuchungen einstufen. Zweck der Untersuchung ist, den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten (vgl. § 1 Nr. 1 ArbZG).
§ 6 Abs. 3 ArbZG ist weiterhin als ein Anspruch des Nachtarbeitnehmers ausgestaltet, ohne dass eine Verpflichtung besteht, sich diesbezüglich untersuchen zu lassen. Der Nachweis der Eignung für Nachtarbeit ist dagegen nicht Bestandteil dieser Vorsorgeuntersuchung.
Untersuchungsbegehren des Arbeitgebers in Bezug auf eine „Nachtdiensttauglichkeit“ (z. B. bei Auffälligkeiten) können somit nicht auf § 6 Abs. 3 ArbZG beruhen.
Der Anspruch auf die entsprechenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen besteht alle drei Jahre (§ 6 Abs. 3 S. 1 ArbZG), nach Vollendung des 50. Lebensjahres jährlich (§ 6 Abs. 3 S. 2 ArbZG).
Ein aktives Anbieten seitens des Arbeitgebers ist in Bezug auf die Untersuchungen vom Wortlaut des Gesetzes nicht gefordert (anders als bei der Angebotsvorsorge gem. § 5 Abs.1 ArbMedVV). Der Nachtarbeitnehmer muss hier folglich die Untersuchung von sich aus begehren und dies auch gegenüber dem Arbeitgeber entsprechend äußern. Da die arbeitsmedizinischen Untersuchungen gem. § 6 Abs. 3 ArbZG allerdings als Kompensationsmechanismus zur an sich gefährdenden Nachtarbeit anzusehen sind, ist regelhaft gefordert, dass Nachtarbeitnehmer im Rahmen der Unterweisungen nach § 12 ArbSchG auch auf die Möglichkeit dieser Untersuchungen hingewiesen werden.
Sofern der Nachtarbeitnehmer allerdings eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung i. S. v. § 6 Abs. 3 ArbZG bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen begehrt, so ist ihm diese seitens des Arbeitgebers auch zu ermöglichen. Die Darlegung besonderer Gesundheitsgefährdungen bzw. bereits bestehender gesundheitlicher Probleme bedarf es dagegen hier nicht.
Weiterhin besteht in Bezug auf das ArbZG auch eine Aushangpflicht. Der Arbeitgeber ist folglich verpflichtet, einen Abdruck des ArbZG an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen (vgl. § 16 Abs. 1 ArbZG). Heutigen Gegebenheiten entsprechend wird man es aber auch als ausreichend ansehen müssen, wenn der Gesetzestext digital (z. B. im Intranet) veröffentlicht wird. Hier ist aber zu gewährleisten, dass sich die Beschäftigten dieses Umstandes bewusst sind und der Gesetzestext dann auch jedem Beschäftigten zugänglich ist. Eine „geeignete“ Stelle i. S. d. § 16 ArbZG setzt voraus, das sich die Beschäftigten ohne lange Suche über das Gesetz erkundigen können.
Erfahrungsgemäß führen die (nicht nur im Arbeitszeitrecht geltenden) Aushangpflichten aber nicht zwingend dazu, dass sich Beschäftigte über ihre Rechte informieren. Es ist allerdings auch Aufgabe des Betriebsrates, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze (und somit auch das Ermöglichen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 6 Abs. 3 ArbZG) im Betrieb auch angewandt werden (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Gleiches gilt auch für Personalräte (vgl. z. B. § 62 Nr. 2 BPersVG).
Qualifikation des Arztes / der Ärztin
Anders als die ArbMedVV (vgl. hier: § 7 Abs. 1 ArbMedVV) fordert das ArbZG in Bezug auf die Untersuchungen der Nachtarbeitnehmer keine besondere Qualifikation. Es muss sich allerdings immer um eine „arbeitsmedizinische“ Untersuchung handeln (§ 6 Abs. 3 S. 1 ArbZG). Dies setzt ein entsprechendes Fachwissen voraus, was regelhaft bei einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ als gegeben anzusehen ist. Insoweit besteht seitens der Nachtarbeitnehmer ein Anspruch darauf, diese Vorsorgeuntersuchungen nur durch entsprechend fachkundige Ärzte durchführen zu lassen.
In rein medizinrechtlicher (und damit auch haftungsrechtlicher) Betrachtung ist allerdings ausreichend, dass der diese arbeitsmedizinischen Vorsorgen durchführende Arzt rein faktisch über die erforderlichen arbeitsmedizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. § 2 Abs. 3 MBO, § 630a Abs. 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn er weder über die entsprechende Gebietsbezeichnung noch Zusatzbezeichnung verfügt. Berufsrechtliche Einschränkungen könnten sich jedoch aus den Heilkammergesetzen der Länder ergeben (vgl. z. B. Art 34 Abs. 1 HKaG Bayern).
Bestimmt allerdings der Arbeitgeber einen Arzt die arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach § 6 Abs. 3 ArbZG durchzuführen, so muss die Auswahl des Arztes nach billigem Ermessen iSv § 315 BGB erfolgen. Das wiederum bedingt, dass die Nachtarbeitnehmer Anspruch auf einen Arzt mit der entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachkunde hat.
Bescheinigungswesen
Anders als die arbeitsmedizinischen Vorsorgen nach der ArbMedVV (vgl. dort: § 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV) enthält das ArbZG in Bezug auf die arbeitsmedizinischen Untersuchungen von Nachtarbeitnehmern keine Regelungen zum Bescheinigungswesen. Eine Vorsorgebescheinigung ist folglich im ArbZG nicht vorgesehen. Der Arzt darf demnach das Ergebnis der Untersuchung nicht ohne Einwilligung des Nachtarbeitnehmers an den Arbeitgeber senden.
Kosten
Europarechtlichen Vorgaben entsprechend, müssen die Untersuchungen für die Nachtarbeitnehmer unentgeltlich sein (vgl. Art. 9 Abs. 1 Lit. a RL 2003/88/EG). Diese Vorgabe wurde durch § 6 Abs. 3 S. 3 ArbZG umgesetzt. Die Kosten der Untersuchungen hat nach dieser Vorschrift der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
Fazit
Tätigkeiten in der Nachtzeit sind trotz der bekannten Gesundheitsgefährdungen vom Grundsatz her nicht verboten. Auch die Erwartungen der heutigen Gesellschaft bedingen, dass ein Dienstleistungsangebot auch außerhalb kritischer Bereiche in den Nachtstunden aufrechterhalten wird. Gleichwohl müssen Arbeitgeber die Gefährdungen durch Nachtarbeit hinreichend in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Das bedeutet auch, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Tätigkeiten dann zwingend in den Nachtstunden verrichtet werden müssen.
Ein weiteres Kompensationsinstrument sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 6 Abs. 3 ArbZG. Diese müssen den Nachtarbeitnehmern unter oben beschriebenen Voraussetzungen ermöglicht werden. Erfolgreicher Arbeits- und Gesundheitsschutz bedeutet in diesem Kontext auch, dass sich die Nachtarbeitnehmer ihrer diesbezüglichen Rechte bewusst sind, was auch bedingt, dass der Arbeitgeber (z. B. im Rahmen von Arbeitsschutzunterweisungen) auf die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV aufmerksam macht.
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