Sonnenschutz ist Arbeitsschutz!
Sonne fördert gute Laune. Zu viel UV-Strahlung kann aber schädlich sein. Was sollten alle in einem Unternehmen beim Sonnenschutz beachten? Antworten von BAD-Arbeitsmedizinerin Dr. Christina Nußbeck.
Moderation:
Christian Gies (BAD-Unternehmenskommunikation)
Arbeitsmedizin
"Sonnenschutz ist Arbeitsschutz!"
Sonne fördert gute Laune und liefert Vitamin D. Doch zu viel UV-Strahlung kann schädlich sein: die Haut altert schneller, sogar Hautkrebs kann eine Folge sein. Worauf es beim Sonnenschutz im betrieblichen Kontext ankommt und welche Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmende dabei zu erfüllen haben, erklärt BAD-Arbeitsmedizinerin Dr. Christina Nußbeck.
Warum ist die Sonneneinstrahlung ein Risikofaktor?
Dr. Christina Nußbeck: Wir unterscheiden zwei Arten von UV-Strahlung: die UVA- und UVB-Strahlung. Die UVA-Strahlung kann für eine vorzeitige Hautalterung verantwortlich sein. Die UVB-Strahlung kann die Haut in der Zellformation verändern, sodass möglicherweise Hautkrebs entsteht. Nicht nur im Sommer gibt es die UV-Strahlung, sondern das ganze Jahr über. Im Frühjahr wird die Sonneneinstrahlung nur leider oftmals unterschätzt. Insbesondere Berufsgruppen wie Gärtner*innen, Dachdecker*innen, Bauarbeiter*innen oder Menschen, die im Straßenbau arbeiten, sind besonders gefährdet. Aber es kann nicht nur zu sonnenbedingten Hauterkrankungen kommen, sondern auch zu akuten Notfällen, wie beispielsweise einem Hitzschlag.
Was können Unternehmen ihren Mitarbeitenden an Schutz vor der Sonne anbieten?
Dr. Nußbeck: Beim Schutz vor UV-Strahlung kommt grundsätzlich das TOP-Prinzip zur Anwendung. Zunächst hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeitenden. Damit es nicht zu nachhaltigen Gesundheitsschäden durch die Sonne kommt, hat dein Unternehmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zunächst technische Maßnahmen zu prüfen und wenn möglich diese einzuleiten. Stellen wir uns einen Badebetrieb vor: Für Aufsichtspersonen kann eine solche technische Maßnahme ein Sonnenschirm sein, der die Sonneneinstrahlung verhindert.
Da die Bademeister*innen während ihrer Arbeit aber zu Rundgängen verpflichtet sind, benötigen sie individuelle, persönliche Schutzmaßnahmen: Arbeitgeber haben hier eine geeignete Sonnencreme mit Lichtschutzfaktor 50 anzubieten. Wichtig ist auch eine Kopfbedeckung sowie eine Sonnenbrille, falls erforderlich mit Sehstärke. Darüber hinaus gibt es T-Shirts, in deren Gewebe UV-Schutz eingearbeitet ist. Dies alles zählt zur persönlichen Schutzausrüstung und hat der Arbeitgeber diesem Personenkreis kostenfrei zu überlassen.
Als organisatorische Maßnahme kann generell die Verlagerung von Arbeitszeiten ein wichtiger Aspekt im Arbeitsschutz sein, nämlich: raus aus der Mittagshitze! Im Freibad ist dies nicht so einfach möglich wie in anderen Branchen. Daher greifen dann hier verpflichtend die technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber zu jährlichen Unterweisungen verpflichtet: Mitarbeitende erhalten dabei die wichtigsten Informationen zum Sonnenschutz, beispielsweise zu den gesundheitsgefährdenden Risiken durch die Sonne, zu Prozessabläufen, Erster Hilfe und Möglichkeiten Persönlicher Schutzausrüstung. Das Unternehmen hat hier also eine Bringschuld.
Ich leider unter einer sonnenbedingten Hauterkrankung. Was soll ich nun als Beschäftigter tun?
Dr. Nußbeck: Regelmäßige Unterweisungen sollen verhindern, dass es überhaupt so weit kommt. Wir haben dennoch Areale am Körper – die „Sonnenterassen“. Das sind besonders exponierte Stellen am Körper, die wir nicht mit Kleidung abgedeckt bekommen, wie die Ohrmuschel, Stirn oder auch Nase. Daher sind über diese Stellen schnelle Veränderungen in der Zellstruktur mit der Folge einer Krebserkrankung möglich. Dort entsteht häufig eine aktinische Keratose. Das sind raue, rötlich kreisrunde Stellen, die anders aussehen als das normale Hautbild und die sich zu einem Plattenepithelkarzinom entwickeln können. Menschen, die in der Sonne arbeiten, sollten daher zusätzlich zur Unterweisung regelmäßig eine Vorsorgeuntersuchung erhalten.
Dass bestimmte Hautkrebserkrankungen durch langjährige UV-Strahlung der Sonne auch "arbeitsbedingt" verursacht werden können…
Dr. Nußbeck: …davon sind wir Mediziner und Wissenschaftler schon seit längerer Zeit überzeugt! Vor diesem Hintergrund wurde auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung vom 1. Januar 2015 eine neue Berufskrankheit in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Hiernach können – im Gegensatz zu Basalzellkarzinomen und Melanomen - multiple "aktinische Keratosen" als Vorstufen des Plattenepithelkarzinoms und das Plattenepithelkarzinom unter bestimmten Umständen als Berufskrankheit der Nummer 5103 anerkannt werden.
Bei auffälligen Hautveränderungen sollte ein Arzt aufgesucht werden. Wird dann eine Hautkrebserkrankung im Sinne der wissenschaftlichen Empfehlung diagnostiziert und besteht der Verdacht, dass diese arbeitsbedingt verursacht ist, meldet der Arzt die Erkrankung an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Ist eine Anerkennung als Berufskrankheit möglich, werden alle weiteren Leistungen durch die Unfallversicherung übernommen und koordiniert. Eine Arbeitshilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gibt Orientierung bei der Frage, ab wann ein Hautkrebs durch die Arbeit verursacht wird.
Sonne kann aber nicht nur zu gefährlichen Hauterkrankungen führen…
Dr. Nußbeck: Genau! Es kann weitere negative Folgeerscheinungen durch die Sonne geben, wie einen Hitzeschlag. Damit es nicht so weit kommt, ist neben der Kopf- und Nackenbedeckung die Trinkmenge essenziell. Körperliche Ertüchtigung fördert gerade im Sommer die Bildung von Schweiß, ein Eigenschutz unseres Körpers. Und das müssen wir mit Aufnahme von Flüssigkeit wieder ausgleichen. Wenn wir unter freiem Himmel arbeiten, ist Wasser immer gut, ungesüßter Tee oder auch Saftschorle genauso. Nicht so empfehlenswert wären süße Getränke wie Cola, Limonade und weitere zuckerlastige Getränke. Ausschließlich Kaffee ist auch nicht gut, und schon gar nicht ein isotonisches Radler. Die aufzunehmende Flüssigkeitsmenge hängt von der eigenen Konstitution ab.
BAD gibt im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen wichtige Empfehlungen und Informationen für die Praxis…
Dr. Nußbeck: Ja!Eine wichtige Frage, die man uns immer wieder stellt, ist die nach dem geeigneten Sonnenschutzmittel: So ist bei bestimmten Tätigkeiten die Zusammensetzung der Creme zu beachten und wie sie beim Schwitzen auf der Haut reagiert. Wir beraten auch bei der Wahl von Schutzkleidung mit UV-Filter.
Am 21. Juni findet deutschlandweit der Tag des Sonnenschutzes mit vielen Aktionen und Informationen statt. Wie lautet Ihr Appell anlässlich dieses Aktionstages?
Dr. Nußbeck: Wir sollten sowohl im Privaten wie im Beruflichen ein gesundes Maß finden, die Sonne zu genießen. Denn bei allen potenziellen Gefahren ist die Sonne auch für eine ausreichende und so wichtige Vitamin-D-Bildung im Körper verantwortlich. Vermummen wir uns regelmäßig mit Langarm-T-Shirt, Käppi, Sonnenschutz 50 und langer Hose, dann hat der Körper wenig Chancen, dieses Vitamin zu bilden.
Ihre Ansprechpersonen
Frank Roth
Tel. +49 228 40072-770
presse@bad-gmbh.de
Kirsten Lehnert
Tel. +49 171 3668723
presse@bad-gmbh.de