Den Landesbauordnungen entsprechend sind Brandschutzkonzepte bei vielen Gebäuden und baulichen Anlangen Pflicht, insbesondere, wenn diese von vielen Menschen genutzt werden oder eine bestimmte Art der Nutzung erfolgt. Ein ausgereiftes Brandschutzkonzept fußt auf der ganzheitlichen Betrachtung des Objekts und seiner Funktion. Es bildet die Grundlage für die Anforderungen an die brandschutztechnischen Ausführungen sowie den späteren Betrieb.
Inhalt des Brandschutznachweises: Wer benötigt ihn?
In Deutschland beruht die rechtliche bzw. die gesetzliche Grundlage beim baulichen Brandschutz auf den Bauordnungen. Allerdings ist dieses Bauordnungsrecht vom Grundsatz her den einzelnen Ländern als Sicherheitsrecht zugewiesen. Das heißt, dass wir 16 Landesbauordnungen (LBO) haben. Über diese bzw. die Landesvorschriften wird der Brandschutznachweis und auch das Brandschutzkonzept geregelt, ebenso die Qualifikation, Berufserfahrung und der Ausbildungsgrad der Nachweisberechtigten.
In Nordrhein-Westfalen beispielsweise erfordern die sogenannten „großen“ Sonderbauten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Brandschutzkonzepte. Adressat ist der Bauherr, der ein Objekt errichtet oder es wesentlich verändert. Ähnliches gilt in NRW vielfach auch für die „kleinen“ Sonderbauten, wobei dies nicht explizit über die LBO NRW gefordert wird.
Auslöser, warum sich Brandschutzkonzepte und -nachweise in den Landesbauvorschriften rechtlich etabliert haben, war 1996 der große Flughafenbrand in Düsseldorf.
Zwar existierten viele Vorschriften im abwehrenden, baulichen und vorbeugenden Brandschutz, jedoch wurde die Art der Umsetzung seiner Zeit nicht hinreichend nachgeprüft, sodass sich hier potenziell Mängel auftun konnten.
Was beinhaltet ein Brandschutzkonzept?
Das Brandschutzkonzept ist eine ganzheitliche schutzzielorientierte Betrachtung und Bewertung des baulichen, anlagentechnischen und abwehrenden Brandschutzes bei einem Bauvorhaben. Bezogen darauf gibt es einen 18-Punkte-Plan, der in §9 Bauprüfverordnung (NRW) geregelt ist; die anderen Bundesländer haben vergleichbare Vorgaben bzw. die vfdb Richtlinie 01-01 zeigt als Leitfaden Inhalte zum Brandschutzkonzept auf.
Die 18 Positionen müssen in das Brandschutzkonzept eingearbeitet werden. Um einige Beispiele zu nennen: welche Anforderungen werden an die tragenden und aussteifenden Bauteile gestellt und welche Materialien dürfen bei der Errichtung des Objekts zum Einsatz kommen. Weiterhin geht es um sicherheitstechnische Anlagen, ein sehr weitgehender Begriff, der z.B. die Brandmeldeanlage umfasst wie auch eine Sicherheitsstromversorgung, eine entsprechende Sicherheitsbeleuchtung sowie Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen.
Im Rahmen des Brandschutzkonzeptes können individualisierte, objektspezifische Festlegungen getroffen werden, die dann auch baurechtlich umzusetzen sind. Bei Abweichungen von geltenden Bauvorschriften müssen in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde und in der Regel unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle vielfach kompensatorische Maßnahmen erarbeitet werden, die das geforderte Sicherheitsniveau bzw. Schutzziele gleichermaßen gewährleisten. Sicherheitstechnische Anlagen, wie eine Brandmeldeanlage oder eine selbsttätige Feuerlöschanlage, z. B. Sprinkleranlage, können eine Möglichkeit sein, um baurechtliche Abweichungen zu kompensieren und um das gesetzlich geforderte Schutzziel zu erreichen.
In einem Brandschutzkonzept werden auch Aussagen zu vorbeugenden Maßnahmen, wie ein allgemeines Verbot von Feuer, Rauchen und offenem Licht in einem Gebäude getroffen. Der Betreiber der baulichen Anlage muss dies dann später bei laufendem Betrieb sicherstellen und entsprechend durchsetzen.
Wie sieht der Unterschied zwischen einem Brandschutzkonzept und dem Brandschutznachweis aus?
Brandschutzkonzept und Brandschutznachweis sollen dem gleichen Zweck dienen und inhaltlich ähnlich sein. Beide dienen in der Regel als bautechnischer Nachweis, dass die Genehmigungsplanung den bauaufsichtlich geforderten Brandschutzanforderungen entspricht. Diejenigen Bundesländer, welche einen Brandschutznachweis verlangen, verweisen in der Regel auch darauf, diesen in Form eines Brandschutzkonzeptes zu erbringen.
Brandschutzkonzepte schließen die gesamte objektbezogene Brandschutzplanung für Gebäude mit ein. Konkret heißt dies, die baurechtlich erforderlichen Brandschutzmaßnahmen inklusive der Abweichungen vom Baurecht zzgl. der Kompensationsmaßnahmen werden dort entsprechend festgehalten.
Diese Detailplanung wird als Erläuterungsbericht dargestellt und in Form eines Brandschutzplans zur Visualisierung der textlichen Anforderungen ergänzt, der alle brandschutzrelevanten Anforderungen wie Brandschutztüren, Rettungswege, Feuerwehrzufahrten sowie den Standort der Brandmeldezentrale aufzeigt. Diese Visualisierungen sind insbesondere für die später am Baugeschehen Beteiligten zum schnellen Verständnis der Brandschutzanforderungen von unterstützender Bedeutung.
Wer erstellt diese Brandschutzkonzepte?
Die Anforderungen an den Brandschutznachweis- oder Brandschutzkonzeptersteller sind eben auch länderspezifisch unterschiedlich geregelt. Häufig ist eine Bauvorlagenberechtigung erforderlich. Verantwortlich für die notwendigen Unterlagen am Bau ist grundsätzlich der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser für die Bauvorlagen.
In NRW verlangt die Landesbauordnung beispielsweise, dass staatlich anerkannte Sachverständige oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach der Gewerbeordnung die Erstellung der Konzepte vornehmen, oder der Aufgabe hinreichend erfahrene und sachkundige Personen, die im Einzelfall zugelassen und als gleichwertig anerkannt werden.
Wie häufig muss ein Brandschutzkonzept überprüft werden?
Grundsätzlich hat ein Brandschutzkonzept für die Zeitdauer des Bestehens des Gebäudes Bestand. Bei baulichen Änderungen sollte das Brandschutzkonzept allerdings fortgeschrieben und den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Bei wesentlichen Änderungen z.B. geht die Änderung i.d.R. mit einem Baugenehmigungsantrag und -verfahren einher, so dass die Bauaufsichtsbehörde bei Sonderbauten die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes zur Bewertung der Änderung einfordern kann.
Quelle: Dieser Text erschien zuerst bei www.haufe.de