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Persönliche Schutzausrüstung: Pflichten von Unternehmen

Persönliche Schutzausrüstung: Pflichten von Unternehmen

Die Persönliche Schutzausrüstung – kurz PSA – schützt Beschäftigte vor Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Welche Rechte und Pflichten Unternehmer und Mitarbeitende beim Umgang mit PSA haben und wie Ausstattung und Einsatz rechtlich geregelt sind, schreibt Andrea Liede, Fachkraft für Arbeitssicherheit bei BAD, bei haufe.de.

Welche PSA muss der Arbeitgeber stellen?

Wir müssen klar abgrenzen zwischen Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung. Hier bestehen oft Unklarheiten, insbesondere bezüglich der Beteiligung an den Kosten. Persönliche Schutzausrüstung bezieht sich im Arbeitsschutz speziell auf die Ausrüstung, die zur Verfügung gestellt und getragen werden muss bei den Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen wie zum Beispiel technische oder organisatorische ausgeschlossen werden kann. Persönliche Schutzausrüstung muss den Beschäftigten vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Welche Arten von PSA gibt es? Was gehört alles zur Persönlichen Schutzausrüstung?

Zur Persönlichen Schutzausrüstung gehören:

  •  Hand- und Armschutz,
  • Schnitt- und Stechschutz,
  • Atemschutz,
  • Fuß- und Knieschutz,
  • Augen- und Gesichtsschutz,
  • Kopf- und Gehörschutz.

Auch Hautschutzmittel fallen darunter, die z. B. bei Arbeiten im Außenbereich (Straßen-, Garten-, Landschaftsbau), zur Anwendung kommen. Des Weiteren gibt es PSA gegen Absturz, PSA zur Rettung aus Höhen und Tiefen sowie PSA gegen Ertrinken. Stichwort SARS-CoV-2: auch Schutzanzüge und -kittel gegen biologische Gefährdungen gelten als Schutzausrüstung.

Nicht zur Schutzausrüstung gehört Arbeitskleidung, die ohne Schutzfunktion von den Mitarbeitenden getragen werden. Arbeitskleidung muss vom Arbeitgeber nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Er kann Beschäftigte an Kosten zur Beschaffung oder Reinigung beteiligen.

DGUV-Information 212-515: Guter Überblick?

Die DGUV-Information 212-515 fasst verschiedene Vorschriften zusammen, damit der Unternehmer, der persönliche Schutzausrüstung zu definieren und zur Verfügung zu stellen hat, in einem Dokument erkennen kann, was von ihm gefordert ist. Über diese Informationsschrift hinaus gibt es nämlich noch die PSA-Benutzungsverordnung, das Arbeitsschutzgesetz und andere Unfallverhütungsvorschriften, in denen die speziellen Anforderungen bei besonderen Tätigkeiten aufgeführt sind. Alle Erkenntnisse, auch aus diesen Vorschriften, finden sich kompakt in der genannten DGUV-Information.

Welche PSA-Kategorien gibt es?

In der PSA-Verordnung, die seit 21.4.2018 verbindlich anzuwenden ist, werden Anforderungen beschrieben, die Hersteller von Persönlicher Schutzausrüstung einzuhalten haben. PSA wird in drei Kategorien unterteilt. Die Einstufung erfolgt dabei anhand der Schwere der möglichen Verletzungen im Falle eines Unfalls.

  • Kategorie I beinhaltet PSA gegen geringfügige Risiken wie beispielsweise oberflächliche mechanische Verletzungen oder Schutz vor Temperaturen unter 50 °C.
  • Kategorie III beinhaltet z.B. PSA gegen Absturz, Gehörschutz oder Schutz gegen elektrische Gefahren. Also Schutzausrüstung gegen schwere und irreversible oder tödliche Gefährdungen.
  • In Kategorie II wird alles eingestuft, was nicht in Kategorie I oder III gehört.

Die Einstufung in eine der drei Risikokategorien hat zur Folge, dass Hersteller von Persönlicher Schutzausrüstung unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen werden müssen, um die erforderliche Schutzwirkung der jeweiligen PSA nachzuweisen und sicher stellen zu können.

Warum sind Unterweisungen vor der Nutzung von PSA unabdingbar?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die in der Gefährdungsbeurteilung identifizierte PSA zur Verfügung zu stellen. Im Speziellen bei Schutzbrillen oder bei Gehörschutzsystemen, aber auch bei allen anderen persönlichen Schutzausrüstungen gibt es bei der Auswahl viel zu beachten.

Regelmäßig kommt es vor, dass Mitarbeitende Tätigkeiten ausführen, bei denen das Tragen unterschiedlicher PSA erforderlich ist. Im Garten- und Landschaftsbau zum Beispiel muss Gehörschutz getragen werden, wenn die genutzten Maschinen eine gewisse Schallexposition überschreiten. Gleichzeitig muss man mit herumfliegenden oder unkontrolliert bewegten Teilen rechnen. Das heißt, auch ein Augen- bzw. Gesichtsschutz sowie ein Kopfschutz sind unerlässlich.

In diesem Fall gibt es von Herstellern entworfene PSA-Systeme, die aufeinander abgestimmt sind. Es gibt aber auch Arbeiten, bei denen es von Herstellern keine fertige, umfassende Lösung gibt. Hier sind Unternehmer besonders gefordert, die Systeme, die zum Einsatz kommen sollen, so aufeinander abzustimmen, dass sie auch zueinander passen und sich nicht gegenseitig beeinträchtigen.

Es gilt zu bedenken, dass Persönliche Schutzausrüstung die Tragenden immer auf irgendeine Weise einschränkt; die Akzeptanz sinkt, je unpassender und unpraktikabler die PSA ist. Um sicher zu stellen, dass die Beschäftigten durch PSA optimal geschützt werden, ist der Unternehmer verpflichtet, den Beschäftigten in Unterweisungen den Nutzen und die korrekte Anwendung der PSA nahe zu bringen. Tut er das nicht und trifft bei der Auswahl, der Anwendung und der Passform der PSA unter Umständen eine schlechte Entscheidung, ist die gewünschte Schutzwirkung fraglich und gibt dem Träger eine Pseudosicherheit, die im Ernstfall einen irreversiblen Schaden nicht verhindert.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ihm zur Verfügung gestellte PSA zu tragen. Tut er das nicht und es stellt sich heraus, dass ein gesundheitlicher Schaden durch das Tragen der PSA hätte verhindert werden können, hat der Beschäftigte ein Problem. Kommt es zu einem Vorfall, weil der Unternehmer vergessen hat, die Systeme aufeinander abzustimmen, zu prüfen, ob die PSA in Größe und Form zum Mitarbeitenden passt oder ihn nicht ausreichend und umfassend unterwiesen hat, ist der Unternehmer bzw. der Vorgesetzte im Fokus der Unfalluntersuchung.

Quelle: Dieser Text ist zuerst bei www.haufe.de erschienen.

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