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Lärmschutz auf der Baustelle richtig umsetzen

Lärm auf Baustellen ist mehr als lästig. Er kann sicherheitsgefährdend sein und gesundheitliche Schäden verursachen. Was können Planende und Beschäftigte tun, um sich und andere zu schützen?

Ein Fachbeitrag von Simon Kraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit bei BAD

Lärm kann nicht nur zu Gehörschäden führen, sondern auch Warngeräusche übertönen und die Kommunikation stören. So können Missverständnisse und möglicherweise Unfälle entstehen. Was können Planende und Beschäftigte tun, um sich und andere zu schützen?

Lärmschutz in der Planung berücksichtigen

Bauleiter:innen sind gut beraten, den Lärmschutz bereits in der Planung zu berücksichtigen und die Information darüber an die Beschäftigten weiterzugeben. Dazu gehört es auch, auf größeren Baustellen einen detaillierten Lärmschutzplan zu entwickeln, der die geplanten Bauaktivitäten berücksichtigt und die jeweiligen Maßnahmen zur Lärmminderung umfasst, etwa die Verwendung von leisen Maschinen und Werkzeugen sowie die Einrichtung von Lärmschutzwänden und -barrieren.

Im Rahmen der Arbeitsplanung und bei Baubesprechungen können lärmintensive Tätigkeiten abgestimmt werden. Personen auf der Baustelle können dann gezielt informiert und Gehörschutz angelegt werden, Tätigkeiten mit Bedarf für Sprachkommunikation lassen sich auch zu einem anderen Zeitpunkt einplanen.

Lärmschutzwände bzw. -barrieren helfen nicht nur dabei, Lärm innerhalb der Baustelle abzuschirmen. Sie sorgen auch dafür, dass die Belastungen außerhalb der Baustelle geringer werden und helfen Beschwerden aus der Nachbarschaft zu vermeiden. Lärmschutzwände können auch erforderlich sein, um die Anforderungen aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) einzuhalten.

 

Einfluss von Arbeitsmitteln auf die Lärmsituation

Bei Trennschleifarbeiten können z. B. lärmgeminderte Trennscheiben zum Einsatz kommen. Ein Vergleich von Standardtrennscheiben zu verschiedenen lärmgeminderten Ausführungen ist dem Arbeitsblatt IFA-LSA 02-375 zu entnehmen. Dort schneiden Trennscheiben in Sandwichbauweise am besten ab: Mit diesen lassen sich die Schallpegel gegenüber klassischen Ausführungen je nach Material um ca. 8 bis 10dB(A) reduzieren. Technisch bedeutet das eine Schalldruckreduktion um ca. 80 bis 90 %, was nahezu einer Halbierung der Lautstärke entspricht.

Arbeitsmaschinen mit Verbrennungsmotoren wurden in den letzten Jahren auch immer leiser, so dass hier kaum noch ein Problem bezüglich gehörgefährdenden Lärms besteht. Hier gilt es, die Maschinen bestimmungsgemäß zu betreiben, beispielsweise vorhandene Schallschutzhauben geschlossen zu halten.

 

Welcher Gehörschutz empfiehlt sich für Arbeiten auf dem Bau?

Beim Einsatz von Handmaschinen steht die Bedienperson in unmittelbarer Nähe und ist oft Schallpegeln von deutlich über 85dB(A) ausgesetzt, etwa bei Arbeiten mit Aufbruchhammer, Schlagbohrer, Einsatz einer Schlitzfräse oder beim Trennschleifen. Ebenso treten Spitzenschalldruckpegel von über 137dB(C) auf, wenn der Meißel eines Aufbruchhammers auf hartem Material eingesetzt wird oder Bleche von Hand mit dem Hammer bearbeitet werden.

Gemäß den Arbeitsschutzvorschriften ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, sobald die Lärmbelastung die oben genannten Grenzwerte von 80 dB(A) und 135 dB(C) überschreitet. Der Arbeitgeber muss auch sicherstellen, dass der bereitgestellte Gehörschutz den geltenden Sicherheitsstandards entspricht, und den Mitarbeitenden angemessene Schulungen zum korrekten Tragen und Umgang mit dem Gehörschutz anbieten. Dazu gehört auch die praktische Unterweisung.

 

Anforderungen an Gehörschutz

Der Gehörschutz muss so konzipiert sein, dass er die Einwirkung auf das Ohr unter die Schwelle für eine Gehörgefährdung dämmt, d.h. die wirksamen Schallpegel am Ohr müssen unter 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) liegen. Zur Ermittlung wird meist der Tages-Lärmexpositionspegel herangezogen. Hier hat es sich bewährt, die Dämpfung des Gehörschutzes so auszulegen, dass nur noch rund 70 dB(A) auf das Gehör einwirken.

Eine noch stärkere Dämpfung würde ein Gefühl der akustischen Isolation verursachen und kann auch das Hören von Warngeräuschen stark beeinträchtigen. Daher ist es wichtig, dass der Gehörschutz zwar ausreichend Schutz bietet, aber auch nicht zu viel Lärm abschirmt, um die Kommunikation und das Situationsbewusstsein der Beschäftigten zu sichern.

Detaillierte Methoden zur Ermittlung des passenden Dämmwertes anhand der im Arbeitsbereich auftretenden Geräusche bzw. Frequenzen sind in der DGUV Regel 112-194 beschrieben. Es wird empfohlen, nach diesen Auswahlkriterien vorzugehen.

Die Wahl des Gehörschutzes hängt von den Umgebungsbedingungen und der Häufigkeit der schädlichen Geräusche ab. In der Regel ist es auf Baustellen so schmutzig, dass ein offen abgelegter Gehörschutz schnell einstaubt und daher anschließend nicht gerne wieder angelegt wird. Weniger empfindlich sind hier In-Ear-Produkte, die in einer kleinen Transportbox verpackt in der Arbeitskleidung mitgeführt werden können.

Bei häufigem Auf- und Absetzen eignen sich am besten Produkte, die an einer Schnur um den Hals getragen werden können. Für Personen, die nur gelegentlich auf Baustellen sind und dann über lange Zeit Gehörschutz tragen müssen, sind Einwegstöpsel die kostengünstigste Option. Ist Gehörschutz häufig und langzeitig erforderlich, sind Otoplastiken ergonomisch angenehmer und trotz hoher Anschaffungskosten auf Dauer oft wirtschaftlicher als Einwegprodukte.

Fazit:
Für den Lärmschutz auf Baustellen sind eine gute Planung, die Auswahl von modernen Arbeitsmitteln, ggf. Lärmschutzwände, Absprachen bei der Bauausführung, Information der Beschäftigten sowie situationsangepasster Gehörschutz erforderlich.

Wenn hier nur lückenhaft vorgegangen wird, kann es nicht nur zu belästigendem Lärm, sondern zu ernsthaften Gesundheitsschäden kommen. Daher ist das Zusammenspiel aller Maßnahmen erforderlich und stellt unter den wechselnden Bedingungen auf Baustellen auch eine besondere Herausforderung dar. In diesem Sinne trägt die Bauleitung eine besondere Verantwortung als Vertretung des Arbeitgebers, der für angemessene Schutzmaßnahmen sorgen muss.

Quelle: Dieser Text erschien zuerst auf www.haufe.de

 

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