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Sichere Fluchtwege und Notausgänge in Betrieben

Fluchtwege und Notausgänge in Betrieben neu geregelt

Mitte März hat das Bundesarbeitsministerium die Neufassung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten 2.3 (ASR) "Fluchtwege und Notausgänge" veröffentlicht. Die wichtigsten Regelungen der neuen ASR im Überblick.

Bei der Neufassung sind unter anderem Änderungen zu berücksichtigen, die neue Verkehrs- und Fluchtwegbreiten vorsehen sowie neue Ansätze zur Bemessung der lichten Breite von Treppenräumen als Teil von Fluchtwegen.

Die ASR A2.3 gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt zudem (neu) für das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung und der optischen Sicherheitsleitsysteme für Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten. Sie gibt Hinweise zum Betrieb, zur Instandhaltung und Prüfung von optischen Sicherheitsleitsystemen und lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen.

Fluchtweg


Bei der ASR A2.3 und dem Wort „Fluchtweg“ geht es immer um die Selbstrettung der Beschäftigten aus der Arbeitsstätte. Die Fluchtwege sind in aller Regel auch zur Rettung von Personen vorgesehen.

Wo beginnt ein Fluchtweg?

In der neuen Fassung der ASR A2.3 wird präzisiert, dass der Fluchtweg an dem Ort beginnt, an dem sich Beschäftigte aufhalten können. Entsprechend beginnen Fluchtwege an allen Orten, zu denen Beschäftigte entweder im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, oder an anderen Orten im Betrieb, an denen sie sich gewöhnlich aufhalten (z. B. Sanitär-, Kantinen- und Bereitschaftsräume, aber auch Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte). Zudem wird klargestellt, dass auch Außentreppen, offene Gänge oder begehbare Dachflächen Teil eines Fluchtwegs sein können.

Wo endet ein Fluchtweg?

Ein Fluchtweg endet an einem Notausgang, der unmittelbar ins Freie führt. Wenn dies nicht möglich ist, beispielsweise in einem mehrgeschossigen Gebäude, muss der Gang in einen gesicherten Bereich führen, z. B. hinter eine Brandschutztür in einen Treppenraum und damit in einen anderen Brandabschnitt.

In der neuen Fassung der ASR A2.3 wird die Bezeichnung erster und zweiter Fluchtweg durch „Hauptfluchtweg“ und „Nebenfluchtweg“ ersetzt.

  • Bei den Hauptfluchtwegen handelt es sich um die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege und um die vom Bauordnungsrecht vorgeschriebenen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen. Zu den Hauptfluchtwegen zählen auch Notausgänge ins Freie oder in gesicherte Bereiche.
  • Nebenfluchtwege sind alle Fluchtwege, die darüber hinaus ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Als „ins Freie“ bzw. „gesichert“ gelten Bereiche, in denen Personen durch den Gefahrenfall nicht beeinträchtigt werden können und die einen sicheren Abstand zum Gefahrenfall aufweisen.
    Ausdrücklich nicht als „ins Freie führend“ gelten Balkone und Dachflächen; Innenhöfe gelten nur dann als „ins Freie führend“, wenn sie ausreichend gegen den Gefahrenfall gesichert sind.

Hauptfluchtwege

  • lichte Mindesthöhe soll 2,10 Meter betragen,
  • Zwei Meter dürfen nicht unterschritten werden

Durchgänge und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen

  • lichte Mindesthöhe soll mindestens 2,10 Meter betragen,
  • 1,95 Meter dürfen nicht unterschritten werden
  • zum Beispiel: Türen von Notausgängen

Anpassung der Mindestbreiten von Fluchtwegen

Die Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen haben sich hinsichtlich der Personenanzahl weiter unterteilt. Neu sind Stufe 3 „bis 50 Personen im Einzugsgebiet“ und Stufe 4 „bis 100 Personen im Einzugsgebiet“. Zusätzlich gibt es Angaben zu den lichten Mindestbreiten von Durchgängen und Türen (also die unverstellte Breite, die mindestens gegeben sein muss).
Hinweis: Mit „Einzugsgebiet“ ist ein Bereich gemeint, aus dem alle Personen denselben Hauptfluchtweg nutzen müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen den Hauptfluchtweg zeitgleich oder zeitlich versetzt nutzen!

Treppen als Fluchtwege

Im gesamten Einzugsgebiet einer „Treppe“ gibt es mit der Neufassung nun zwei weitere Kriterien, die verwendet werden können:

  • Unabhängig von der Zahl der Ebenen kann ein ungehinderter Zugang zum Treppenraum gewährleistet werden. Hier gelten die Regelungen in Abschnitt 5 Abs.15.
  • Ein weiteres mögliches Kriterium, das bei der Bemessung von Treppenräumen beachtet werden kann, ist die vorrangige Evakuierung einzelner Etagen. Hier ist bei einer maximalen Belegung von 65 Personen pro Ebene eine lichte Mindestbreite von 1,20 m ausreichend (siehe die Regelungen in Abschnitt 5 Abs. 16).

Sofern Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, sind die spezifischen Anforderungen, die in der ASR V3a.2 bestimmt sind, zu berücksichtigen. Neben der erforderlichen Mindestbreite von Wegen und Türen ist dabei auf die nötige Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer zu achten.

Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

Anforderungen an Nebenfluchtwege 6.2 Absatz 1

  • Lichte Mindestbreite sollte wie Hauptfluchtweg ausgebildet sein
  • „Für Treppen in Treppenräumen und für Außentreppen von mehrgeschossigen Gebäuden kann die lichte Mindestbreite auch nach Abschnitt 5 Absatz 14 bemessen werden.“

Hinweis: Evakuierungsübungen in Abständen von zwei bis fünf Jahren durchführen!

Sammelstellen

  • sollen über eine sicher begehbare Bodenoberfläche verfügen,
  • sollen außerhalb des Wirkbereichs der fluchtauslösenden Gefahr liegen, (z. B. aufgrund von Verrauchung oder aufgrund umherfliegender oder herabfallender Gebäudeteile),
  • sollen verfügbar sein, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung der entsprechenden Sammelstelle angewiesen sind,
  • dürfen die Wege von Feuerwehr und Rettungsdiensten nicht einschränken.“  (Abschnitt 4 Abs. 10)

Hinweis: "Für die Bemessung der erforderlichen Größe der Sammelstelle kann eine Belegung von zwei Personen pro Quadratmetern angenommen werden." (Abschnitt 4 Abs. 9)

Notausstiege

  • „Türen und Notausstiege in Wandöffnungen sollen in Fluchtrichtung aufschlagen." Schiebevarianten (z. B. Schiebetüren oder Schiebeluken) sind laut ASR A2.3 zulässig.
  • Wandöffnungen im Lichten (Breite x Höhe): 0,90 Meter x 1,20 Meter
  • Boden-/Deckenöffnungen im Lichten: 0,70 Meter x 0,70 Meter oder lichter Durchmesser von 0,70 Metern

Sicherheitszeichen

  • 8.2 Absatz 1: keine erforderliche Sicherheitskennzeichnung in Räumen notwendig, in denen der Fluchtweg eindeutig und jederzeit erkennbar ist, z. B. bei Einzelbüros mit nur einer Tür
  • 8.2 Absatz 3 Nr. 2: Fluchtwege und Notausgänge müssen mit hochmontierten Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein: Unterkante des Zeichens mindestens zwei Meter über Fußbodenoberkante, maximal 2,50 Meter; Wandzeichen: Höhe 1,7 Meter bis 2.0 Meter; Raumhöhe: 5 Meter höhere Platzierung möglich

Bestandsschutz

Durch die neuen Änderungen, u. a. der ASR A2.3, muss jede Betriebsstätte im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung neu überprüft/ bewertet werden! Die daraus erforderlichen Maßnahmen müssen umgesetzt werden (vgl. §8 ArbStättV).

Unterstützung durch BAD

Die Expert*innen von BAD unterstützen Sie gerne bei der Ermittlung Ihrer aktuellen Verkehrs- und Fluchtwegbreiten sowie bei Fragen zur Bemessung der lichten Breite von Treppenräumen als Teil von Fluchtwegen. Gerne beraten wir Sie auch zum Thema Aaktuelle Sicherheitszeichen“ oder „Evakuierungsübungen“.

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