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Erkrankung an COVID-19 ist kein Dienstunfall

Womöglich wegweisende Urteile haben zwei Gerichte hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes von Beschäftigten gefällt.

In einem Gerichtsurteil wurde entschieden, dass die Infektion von drei Beamten mit dem Corona-Virus nicht als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit anzuerkennen ist. In einem weiteren Urteil wurde festgelegt, dass Unregelmäßigkeiten nach einer COVID-19-Impfung im Regelfall keine Arbeitsunfälle sind.

Das Sozialgericht hat im Dezember 2022 womöglich eine wegweisende Entscheidung getroffen (SG Konstanz, Urteil vom 9.12.2022, Az. S 1 U 1276/22), dass Impfunregelmäßigkeiten nach einer COVID-19-Impfung in der Regel keinen Arbeitsunfall darstellen´.

Die Begründung: Die Klägerin, seit der Impfung im Jahr 2021 arbeitsunfähig, habe eine Maßnahme in Anspruch genommen, die zum einen zur Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit dienen bzw. zur Vermeidung von Infektionen und Erkrankungen am Arbeitsplatz. Und diese Maßnahmen gehören grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich.

Informationen, Bescheinigungen über eine Impfpriorisierung oder Arbeitszeitgutschriften hießen zum anderen laut des Gerichts nicht, dass ein Beschäftigter mit der Impfung einer vermeintlichen Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nachkomme. Eine Impfpflicht bestand demnach weder aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtung noch aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers. Auch eine Impfempfehlung hatte der Arbeitgeber nicht ausgesprochen.

Die Impfung ist dem Gericht zufolge auch nicht als betriebliche Maßnahme des Arbeitsschutzes anzusehen, an welcher sich die Klägerin hätte beteiligen müssen, wie dies etwa für den Fall einer betriebsärztlichen durchgeführten Testung auf das COVID-19-Virus angenommen worden ist.

Etwas anderes kann lediglich für den Fall angenommen werden, dass für die berufliche Tätigkeit eine Schutzimpfung zwingend erforderlich ist, denn damit dient die Impfung nicht nur der Gesundheit des Versicherten, sondern vor allem dem Interesse des Unternehmers, der ohne Impfung den Beschäftigten nicht einsetzen könnte. Ob dies auf eine COVID-19-Impfung übertragen werden kann, könne offen gelassen werden, denn eine gesetzliche Impflicht, die an eine bestimmte berufliche Tätigkeit anknüpfte, bestand für die Klägerin nicht.

Die Infektion mit dem Corona-Virus ist nicht als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit anzuerkennen. Das VG Düsseldorf hat die Klagen von zwei Lehrerinnen und einer Finanzbeamtin abgewiesen.


Zweites Gerichtsurteil: Infektion mit COVID-19 kein Dienstunfall

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem weiteren Urteil eine Klage zweier Lehrerinnen und einer Beamtin abgewiesen, die Infektion mit dem Corona-Virus als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit anzuerkennen.

Eine Lehrerin hatte argumentiert, sich wegen einer Lehrer*innenkonferenz angesteckt zu haben, infolgedessen das halbe Kollegium  an Corona erkrankt gewesen sein soll. Die zweite Lehrerin führte persönliche Gespräche mit möglicherweise infizierten Schüler*innen an. Eine Finanzbeamtin sagte aus, sich bei einer Personalrätetagung im März 2020 infiziert zu haben.

Das Gericht hat alle drei Klagen abgewiesen (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12.12.2022, 23 K 8281/21, 23 K 2118/22, 23 K 6047/21). Die Begründung: In keinem der Fälle konnte das Gericht feststellen, dass die jeweilige Beamtin in „erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt war, an Corona zu erkranken.“ Ort und Zeit einer Infektion lassen sich in aller Regel – so auch hier – nicht eindeutig feststellen.

Vielmehr realisiere sich hier jeweils das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko. Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen unterfallen demnach nicht dem Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge. Die betroffenen Beamtinnen sind laut dem Gericht hierdurch nicht schutzlos gestellt, sondern gehalten, die Kosten ärztlicher Behandlung über Beihilfe und private Krankenversicherung abzuwickeln.

 

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