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Durchblick bei der Arbeit

Im arbeitsmedizinischen Bereich spielt die Frage nach der „Bildschirmbrille“ eine wesentliche Rolle. Allerdings gibt es im Arbeitsalltag bei dem Thema nach wie vor noch verschiedene Unsicherheiten. Wir klären auf.

Bei der Arbeit am Bildschirm spielt nicht nur die Körperhaltung, sondern auch die Sehfähigkeit eine zentrale Rolle. Denn nur wer gut sieht, kann Aufgaben gewissenhaft und mit Freude erledigen.

Da längere Tätigkeiten am Bildschirm die Augen zusätzlich fordern, können sich bereits leichte Sehschwächen merklich auf das Wohlbefinden der Mitarbeitenden auswirken. Um Augenzucken, Kopfschmerzen, dem Verschwimmen von Buchstaben und anderen Begleiterscheinungen wie Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten vorzubeugen, sollten Sehschwächen korrigiert werden.

Grundsätzlich werden am Bildschirmarbeitsplatz die gleichen „normalen“ Sehhilfen getragen wie sonst auch. Wenn jedoch die Anpassungsfähigkeit der Augen an die Sehabstände in der Nähe abnimmt – typischerweise mit zunehmendem Alter – hilft eine speziell für den Arbeitsplatz konzipierte Brille. Diese unterstützt bei konkreten Sehaufgaben am Arbeitsplatz. Die Notwendigkeit hierfür stellen Betriebsärztin oder Betriebsarzt im Rahmen der Bildschirmvorsorge fest.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sorgt für Klarheit, wann eine Bildschirmbrille notwendig ist und wer die Kosten trägt.

 

Was ist eine „Bildschirmbrille“?

Der Begriff der „Bildschirmbrille“ taucht weder im europäischen Recht (vgl. Art. 9 Abs. 3 RL 90/270/EWG) noch im deutschen Recht (vgl. Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Anhang ArbMedVV) auf. Stattdessen wird hier der Begriff der „speziellen Sehhilfe“ ohne nähere Erläuterung verwendet.

Eine spezielle Sehhilfe muss gemäß diesen Vorschriften dann zur Verfügung gestellt werden, wenn „normale“ Sehhilfen nicht verwendet werden können. Speziell ist eine entsprechende Sehhilfe dann, wenn sie über die mit einer normalen Sehhilfe im Alltag geschaffene Abhilfe hinausgeht und somit gerade solchen Sehbeschwerden abhelfen soll, welche die betreffende Arbeit ihrem Wesen nach mit sich bringt.

Folglich ist ein Indiz für eine spezielle Sehhilfe, wenn sie „wegen“ der Arbeit am Bildschirmgerät ärztlicherseits für erforderlich gehalten wird. Dies muss nicht zwingend immer eine Brille sein, sondern kann auch andere Arten von Sehhilfen umfassen, die Sehbeschwerden korrigieren oder diesen vorbeugen können. Eine konkretere Definition zu den anderen Sehhilfen gibt es aktuell noch nicht.

Weiterhin muss die Sehhilfe einen Bezug zur „betreffenden Arbeit“ aufweisen. Dies umfasst zum einen in der Tat herkömmliche Korrekturbrillen. Art. 9 Abs. 3 RL 90/270/EWG und damit auch Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Anhang ArbMedVV sind gemäß des EuGH dahingehend auszulegen, dass spezielle Sehhilfen Korrekturhilfen einschließen, die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit mit Bildschirmgeräten zu korrigieren oder diesen vorzubeugen.

Als „normal“ ist dagegen eine Sehhilfe anzusehen, die auch außerhalb des Arbeitsalltags getragen werden kann und der Grund der Sehkorrektur nicht notwendigerweise mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängt.
 

Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine spezielle Sehhilfe?

Ein Rechtsanspruch auf eine spezielle Sehhilfe besteht immer dann, wenn das Ergebnis der Angebotsvorsorge (Bildschirmvorsorge) ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe notwendig und eine normale Sehhilfe nicht geeignet ist (Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Anhang ArbMedVV).

 

Wer trägt die Kosten der speziellen Sehhilfe?

Gemäß Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Anhang ArbMedVV ist die spezielle Sehhilfe bei Vorliegen der benannten Voraussetzungen seitens des Arbeitgebers den Beschäftigten „zur Verfügung zu stellen“. Bislang leitete das deutsche Recht daraus regelmäßig einen Anspruch auf Sachausstattung ab.

Schon immer war hier allerdings festgelegt, dass den Beschäftigten dadurch keine Kosten entstehen dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 4 RL 90/270/EWG, § 3 Abs. 3 ArbSchG). Natürlich muss der Arbeitgeber die Kosten aber nur im „erforderlichen“ Umfang tragen.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes kann ein Arbeitgeber aber auch statt der unmittelbaren Bereitstellung der speziellen Sehhilfe den auf „zur Verfügung stellen“ gerichteten Anspruch dadurch erfüllen, dass er die (kompletten erforderlichen!) Kosten erstattet.

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