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Drohnen: Chance oder Risiko für den Arbeitsschutz?

Drohnen: Wo liegen Chancen und Risiken für den Arbeitsschutz?

Kleine, unbemannte Luftfahrzeuge sind seit einiger Zeit in aller Munde. Neben vielen Vorteilen bringt der gewerbliche Einsatz von Flugrobotern aber auch Herausforderungen für die Sicherheit und Gesundheit mit sich.

„Drohne sorgt für Chaos – Flughafen in London-Gatwick lahmgelegt“, „Drohne stoppt Einsatz von Löschflugzeugen in Australien“: Die Schlagzeilen in den Medien zu Drohnen waren zuletzt alles andere als positiv. Laut einer Prognose des Marktforschungsunternehmens Gartner werden in 2020 über 5 Millionen Drohnen weltweit verkauft werden, vor allem an Privatpersonen.

Was können Drohnen leisten?

Drohnen können wenige Gramm leicht und etwa so groß wie ein Kolibri sein, sie können aber auch eine Spannweite von mehreren Metern erreichen – und je nach Größe und Motor mit Kameras, Sensoren, Messgeräten, Waffen und Werkzeugen ausgestattet sein. Demzufolge ist es schon seit Längerem möglich, dass sie Pakete mit Waren oder Lebensmitteln ins Haus liefern. Oder die Flieger stellen präzise fest, welchen Schaden ein Sturm auf dem Hausdach angerichtet hat.

Im gewerblichen Bereich, etwa in der Logistik, werden Drohnen  für Vermessungen, Foto- und Videoaufnahmen oder zur Schädlingsbekämpfung, Bergrettung oder Medikamentenversorgung genutzt. Sie können außerdem gewerbliche Gebäude überwachen und Stromleitungen, Windräder, Kühltürme, Pipelines und andere Industrieanlagen inspizieren.

Eine exzellente Unterstützung also für viele Branchen, wenn Drohnen Aufgaben übernehmen. Insbesondere bei sehr schwer zugänglichen Stellen oder beim Verwenden von Leitern, dem Aufbau von Kranen oder Gerüsten können Drohnen in Sachen Arbeitsschutz sehr hilfreich sein. Durch die flexibel einsetzbaren und kostengünstigen Drohnen kann vor allem bei sehr riskanten Aufgaben das Unfallrisiko erheblich gesenkt werden.

Drohnen können aber auch gefährlich sein. Sie können Sprengstoff auf Menschenmengen fallenlassen, spionieren Firmengeheimnisse aus oder sabotieren – wie die jüngsten Beispiele gezeigt haben – wichtige Sicherheitszonen.
 

Was dürfen Drohnen laut Gesetzgeber?

Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zufolge sollten Drohnen nicht in
Bereichen eingesetzt werden, „in denen Menschen unmittelbar mit Drohnen in Kontakt kommen können. Außerdem ist die Steuerung von Drohnen oder anderen Flugrobotern meist nicht intuitiv und erfordert Kenntnisse bei der Verwendung.“ Der Abschluss einer „Luftfahrt-Haftpflichtversicherung“ ist zudem gesetzlich vorgeschrieben − sowohl für die gewerbliche als auch für die private Nutzung.

Für die private Nutzung von Flugrobotern gilt: Bis zu einer Flughöhe von maximal 30 Metern ist keine Aufstiegserlaubnis erforderlich. Der Schutz der Privatsphäre ist natürlich einzuhalten. Für den gewerblichen Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) muss hingegen in Deutschland eine Aufstiegserlaubnis beantragt werden. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Aufstiegserlaubnis liegt jeweils bei den Luftfahrtbehörden der Länder. Sie dürfen nach Erlaubniserteilung die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Mitarbeitern, Anlagen und Arbeitsstätten weder gefährden noch stören.

Auch Unternehmen mit kritischen Infrastrukturen, Rechenzentren, Energieversorgern, Flugplätzen oder auch explosionsgefährdeten Bereichen etc. sollten sich vor Drohnen wappnen.
 

Drohnenverordnung ist bindend für alle Nutzer

Die Bezirksregierung Münster erklärt etwa auf ihrer Internetseite die Regelungen der seit 2017 geltenden Drohnenverordnung (Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten):
 

  • Ab 0,25 Kilogramm Drohnengewicht besteht eine Kennzeichnungspflicht mit Namen und Anschrift des Piloten.
  • Ab 2 Kilogramm muss die Kenntnis nachgewiesen werden durch eine gültige Pilotenlizenz oder eine Prüfung durch eine vom Luftfahrt- Bundesamt anerkannte Stelle.
  • Ab 5 Kilogramm besteht eine Erlaubnispflicht der Landesluftfahrtbehörde, ebenso für Flüge bei Nacht.
  • Drohnen müssen bemannten Fahrzeugen, wie Luftfahrzeugen und Heißluftballons, ausweichen.
  • Drohnen bis fünf Kilogramm dürfen nur auf Sichtweite gesteuert werden. Das ist zum Beispiel erfüllt, wenn jemand eine Drohne bis 250 Gramm mit Videobrille steuert und unter 30 Metern Entfernung bleibt.

Es bestehen laut § 21 b LuftVO Flugverbote u. a.:

  • über Wohngrundstücken (ab 0,25 kg) oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann.
  • über Menschenansammlungen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen, Industrieanlagen oder Unglücksorten. Darüber hinaus muss ein seitlicher Abstand von 100 m eingehalten werden.
  • ab 100 m Höhe (außer auf Modellflugplätzen)
  • in Kontrollzonen von Flugplätzen
  • über sensiblen Bereichen, z. B. Polizei- und Rettungseinsätze, Krankenhäuser, Gefängnisse, Menschenansammlungen usw.

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