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Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar aufgehoben

Zwei Monate früher als geplant: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist seit heute Geschichte. Die bewährten Maßnahmen sollten dennoch zum Schutz der Gesundheit von Beschäftigten weiterhin eingehalten werden.

Angesichts zunehmender Immunität in der Bevölkerung und damit einer einhergehenden stark fallenden Anzahl der Corona-Neuerkrankungen, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig, begründete das Bundesarbeitsministerium.

Die bisherige Corona-Arbeitsschutzverordnung war seit dem 1. Oktober 2022 in Kraft und sollte ursprünglich bis zum 7. April 2023 gelten. Sie verpflichtete die Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Diese Verpflichtung ist zum 2. Februar außer Kraft getreten.

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Dagegen bleibt das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz wie geplant bis zum 4. April 2023 in Kraft. So gilt beispielsweise auch weiterhin für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Die Maskenpflicht in Zügen und Bussen des Fernverkehrs wurde jedoch zum 2. Februar 2023 ausgesetzt.

 

Aktuelle Empfehlungen zu Corona-Schutzmaßnahmen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfiehlt trotz der nicht mehr gültigen Corona-Arbeitsschutzverordnung, weiterhin in Betrieben und anderen Einrichtungen bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit mit dem Coronavirus zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren.

Dazu zähle vor allem die AHA+L-Regel mit insbesondere folgenden Maßnahmen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern,
  • Handhygiene,
  • Hust- und Niesetikette
  • das Tragen medizinischer Masken in von mehreren Personen genutzten Innenräumen und bei Unterschreitung des Mindestabstands sowie
  • infektionsschutzgerechtes Lüften


Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz bleibt wie geplant bis zum 4. April 2023 in Kraft. Grundsätzlich gilt nach der geänderten Rechtsgrundlage zum Infektionsschutz seit dem 1. Oktober 2022 nur noch ein Basisschutz mit Masken- und Testvorschriften für besonders verletzliche Gruppen und Einrichtungen wie Altenheime und Kliniken.

In Schulen müssen prinzipiell keine Masken mehr getragen werden, ebenso wenig im Einzelhandel und in öffentlichen Innenräumen. Dennoch gelten einerseits bundeslandabhängige Übergangsfristen, sowie andererseits individuelle Regelungen, die zunächst weiter bestehen bleiben.

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