Das kürzlich verabschiedete Cannabisgesetz (CanG) regelt den kontrollierten Konsum von Cannabis. Zwar besteht bereits ein Verbot für Alkohol, Drogen und andere berauschende Mittel am Arbeitsplatz, dennoch empfiehlt die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH den Unternehmen, sich mit dem Thema noch einmal genauer auseinanderzusetzen. BAD-Rechtsexperte Patrick Aligbe erklärt, welche konkreten Maßnahmen Unternehmen ergreifen können – von Präventions- und Beratungsangeboten bis zu Beschäftigungsverboten.
Das Cannabisgesetz und der Arbeitsschutz
Patrick Aligbe ordnet die aktuelle Gesetzesgrundlage ein. „Nach wie vor gilt: Beschäftigte dürfen sich durch Rauschmittel keinesfalls in einen Zustand versetzen, durch den sie sich oder andere gefährden. Darauf muss der Arbeitgeber immer achten.“ Unternehmen haben die Möglichkeit, innerbetriebliche Verbote für Rauschmittel zu erlassen, ähnlich wie es bereits für Alkohol geregelt ist.
Das Recht macht keinen Unterschied zwischen legalen und illegalen Rauschmitteln oder ob sie als Genuss- oder Suchtmittel gelten. Entscheidend ist, wie die Substanzen auf den Körper wirken und die Menschen beeinflussen wie beispielsweise durch verändertes Denken, Fühlen, Handeln und Reaktionsvermögen.
Gesundheitliche Folgen von Rauschmittelkonsum beachten
„Schon geringe Mengen an berauschenden Mitteln können die Wahrnehmung verzerren und die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen und dazu führen, dass Beschäftigte sich oder andere in Gefahr bringen“, warnt BAD-Geschäftsführer Prof. Dr. Thomas Auhuber. „Dazu muss man als Arzt natürlich auch immer auf die akuten oder langfristigen gesundheitlichen Folgen von Rauschmittelkonsum hinweisen.“ Um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten, sollten Unternehmen daher ihre Haltung, Vorgehensweise und aktuelle Maßnahmen überprüfen und eventuell anpassen. BAD rät Unternehmen, ihre Beschäftigten aufzuklären, zu informieren und das Bewusstsein für die gesundheitlichen Folgen durch Rauschmittel zu schärfen. Dazu können sie durch Präventions- und Beratungsangebote für Suchtkranke die Beschäftigten schützen und unterstützen.
Beschäftigungsverbot bei Beeinträchtigung oder Gefährdung
Sollte es dennoch vorkommen, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin – unabhängig von der Ursache – sich selbst oder andere beeinträchtigt oder gefährdet, muss das Unternehmen ein zeitweises Beschäftigungsverbot aussprechen. Wenn die Führungskraft den Verdacht hat, dass die verminderte Leistungsfähigkeit auf medizinischen Gründen beruht und dauerhaft vorliegt, sollte sie das Gespräch mit den betroffenen Mitarbeitenden suchen.
Die Experten und Expertinnen der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH informieren und beraten Unternehmen bundesweit zum Thema Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement, auch in Bezug auf dieses Thema.
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