Zuständige unabhängige Stellen

Die Aufgabengebiete dieser Notifizierten Stellen (Abbildung) nach der Druckgeräte-Richtlinie sind im Artikel 10 festgelegt. Die Voraussetzungen (Mindestkriterien) zur Meldung an die Europäische Kommission ergeben sich für die "Benannten Stellen" und die "Anerkannten unabhängigen Prüfstellen" aus Anhang IV, für "Betreiberprüfstellen" aus Anhang V der Druckgeräte-Richtlinie. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Anhängen besteht in den abweichenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Notifizierten Stellen. Es müssen nach Druckgeräte-Richtlinie für die Akkreditierung der zuständigen unabhängigen Stellen allgemein folgende Voraussetzungen gegeben sein:
  • Unabhängigkeit der Stelle und ihres Personals
  • ausreichende technische Kompetenz, berufliche Zuverlässigkeit und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals
  • ausreichende Ausstattung mit Prüfmitteln, Ausrüstung und Personal zur Erfüllung der notwendigen technischen und administrativen Aufgaben
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung
  • Verpflichtung zur Geheimhaltung.
Die erforderliche Akkreditierung (Abbildung) für die Notifizierten Stellen erfolgt generell nach folgendem Verfahren: Die Mitgliedstaaten der EU notifizieren ausschließlich die Stellen, die ihren Sitz in den jeweiligen Rechtsgebieten haben. Bei Stellen außerhalb der EU hat sich die EU-Kommission die Durchführung des Anerkennungsverfahrens selbst vorbehalten. In Deutschland wurden im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) dazu folgende Regelungen festgelegt: Die Akkreditierung ist erforderlich, wenn im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz selbst oder in einer Verordnung zum GPSG Prüfungen oder Bescheinigungen einer Notifizierten Stelle vorgesehen sind. Dieses bedeutet, dass die Prüfungen oder Bescheinigungen entweder zwingend vorgeschrieben sind oder der Hersteller sie auf freiwilliger Basis beantragen kann. Notifizierte Stelle ist jede von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als Zertifizierungsstelle dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) benannte und von diesem bekannt gemachte Stelle. Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit der Antragstellung bei der ZLS. Es folgt die Begutachtung der Stelle durch die ZLS auf der Grundlage der Mindestkriterien und der Normen der Reihe DIN EN 45 000. Bei positivem Abschluss der Überprüfung wird die Akkreditierung erteilt, in der auch der Tätigkeitsbereich der Stelle in Bezug auf das GPSG oder die entsprechende Richtlinie festgelegt wird. Nach der Veröffentlichung durch das BMAS gilt die Stelle national als zugelassen. Bis hierher ist das Verfahren für den harmonisierten und den nicht harmonisierten Bereich des GPSG identisch. Im harmonisierten Bereich schließt sich über das BMAS die Meldung an die Europäische Kommission an, die im EU-Amtsblatt die Stelle veröffentlicht. Die nun Notifizierte Stelle ist berechtigt, in der gesamten EU tätig zu werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de