Zuständige unabhängige Stellen
Die Aufgabengebiete dieser Notifizierten Stellen (Abbildung) nach der Druckgeräte-Richtlinie sind im Artikel 10 festgelegt. Die Voraussetzungen (Mindestkriterien) zur Meldung an die Europäische Kommission ergeben sich für die "Benannten Stellen" und die "Anerkannten unabhängigen Prüfstellen" aus Anhang IV, für "Betreiberprüfstellen" aus Anhang V der Druckgeräte-Richtlinie. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Anhängen besteht in den abweichenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Notifizierten Stellen.
Es müssen nach Druckgeräte-Richtlinie für die Akkreditierung der zuständigen unabhängigen Stellen allgemein folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Unabhängigkeit der Stelle und ihres Personals
- ausreichende technische Kompetenz, berufliche Zuverlässigkeit und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals
- ausreichende Ausstattung mit Prüfmitteln, Ausrüstung und Personal zur Erfüllung der notwendigen technischen und administrativen Aufgaben
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung
- Verpflichtung zur Geheimhaltung.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de