Zugelassene Überwachungsstellen
Überwachungsbedürftige Anlagen mit geringerem Gefahrenpotenzial können von befähigten Personen geprüft werden. Bezüglich der genauen Abgrenzung, ob eine zugelassene Überwachungsstelle prüfen muss, oder auch eine befähigte Person prüfen darf, wird auf § 14 (Prüfung vor Inbetriebnahme) und § 15 (wiederkehrende Prüfung) der BetrSichV bzw. die näheren Ausführungen unter den Stichworten Druckbehälter, Rohrleitungen oder Dampf-/Heißwassererzeuger verwiesen.
Akkreditierung und Benennung:
Um als zugelassene Überwachungsstelle tätig werden zu können, ist sowohl eine Akkreditierung als auch eine Benennung notwendig.
Die Akkreditierung der Zugelassenen Überwachungsstellen erfolgt in einem bundeseinheitlichen Verfahren nach den Vorgaben des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und der BetrSichV. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in München vollzieht die Akkreditierung im Auftrag der Bundesländer. Diese Akkreditierung besitzt im gesamten Bundesgebiet Gültigkeit. Die ZLS verfährt bei der Akkreditierung nach den in ihrem Beirat verabschiedeten "Richtlinien bei der Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen".
Das Benennungsverfahren ist Ländersache und erfolgt über die für den Vollzug der BetrSichV zuständige oberste Landesbehörde. Die Benennung ist auf das Land beschränkt, für das sie ausgesprochen wird. Insofern ist das Tätigkeitsfeld einer Zugelassenen Überwachungsstelle örtlich auf die Bundesländer beschränkt, für die Benennungen vorliegen.
Als zugelassene Überwachungsstellen können auch Prüfstellen von Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 3 des GPSG benannt werden, dürfen aber ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie angehören.
Nach Abschluss der Akkreditierungs- und Benennungsverfahren kann die Prüfstelle dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zugelassene Überwachungsstelle benannt werden.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de