Zentrifugen

Die hohen Drehzahlen dieser Maschinen erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen. Grundanforderungen sind:
  • die rotierenden Teile müssen den Beanspruchungen durch die Fliehkräfte standhalten
  • die rasch rotierenden Teile müssen gesichert sein, so dass keine Gegenstände hineinfallen können bzw. niemand hineingreifen kann
  • jede Berührung der umlaufenden Teile muss ausgeschlossen sein
  • die Maschinen müssen standsicher aufgestellt, bestimmungsgemäß verwendet und sorgsam gewartet werden.
Ob die Maschinen betriebs- und arbeitssicher sind, muss durch regelmäßige Prüfungen festgestellt werden. Grundsätzlich müssen zu Zentrifugen bestimmte Unterlagen bereitgehalten werden. Für die am meisten verwendete Zentrifuge, die Trommelzentrifuge mit senkrechter Welle, muss z. B. eine Herstellerbescheinigung mit folgenden Angaben vorliegen: Fabrik- oder Herstellungsnummer, Baujahr, zulässige Drehzahl, Hauptabmessungen der Trommel oder des Läufers, Werkstoffe der Trommel und der Welle sowie des Gehäuses, Festigkeitsnachweis der Trommel oder des Läufers durch Berechnungsunterlagen oder Versuchsergebnisse, zulässige Füllmenge; bei Zentrifugen mit Ausräumern zusätzlich die zulässige Ausräumdrehzahl; bei Laborzentrifugen die kinetische Energie der Läufer; bei Zentrifugen, die kraftschlüssig angetrieben werden und bei denen das übertragbare Antriebsmoment durch das Gewicht der Trommel und der Zuladung begrenzt ist, zusätzlich die kinetische Energie der Trommel einschließlich der maximalen Zuladung. Auf dem Fabrikschild müssen stehen: Hersteller, Fabrik- oder Herstellungsnummer, Baujahr, zulässige Drehzahl je Minute, zulässige Füllmenge in kg oder g; bei Zentrifugen für Textilien und Rauchwaren die zulässige Trockenmenge in kg oder g, die kinetische Energie in Nm, der innere Trommeldurchmesser und bei konischer Trommel der größte und kleinste Durchmesser. Die Drehrichtung der Trommel muss durch einen dauerhaft angebrachten und gut sichtbaren Pfeil gekennzeichnet sein. Farbpfeile allein erfüllen diese Forderung nicht. Außerdem muss an der Trommel die Fabrik- oder Herstellungsnummer angegeben sein. Der Schutzdeckel soll das Berühren umlaufender Teile verhindern. Er muss so eingerichtet sein, dass die Trommel erst in Betrieb gesetzt werden kann, wenn der Deckel fest verschlossen ist (Deckelverriegelung). Er darf sich nur öffnen lassen, wenn die Trommel stillsteht (Deckelzuhaltung). Der Deckel darf als Gitter ausgebildet oder durchbrochen sein, wenn es z. B. verfahrenstechnisch notwendig ist. Die Durchbrechungen oder Gitter müssen aber durchgreifsicher sein und es muss sichergestellt sein, dass das Füllgut nicht austreten kann. An Zentrifugen für Nasswäsche und andere Textilien mit einer kinetischen Energie von weniger als 1500 Nm kann die Deckelzuhaltung unter bestimmten Voraussetzungen fehlen: Beim Anheben des Deckels muss dann der Antrieb automatisch abgeschaltet und die Bremse in Gang gesetzt werden. Außerdem dürfen die bewegten Teile der Zentrifuge erst bei einer Drehzahl von 60 U/min oder weniger zugänglich sein. Bei Zentrifugen für explosionsgefährliche Stoffe nach dem Sprengstoffgesetz sind Schutzdeckel und andere Einrichtungen nicht erforderlich. Für Zentrifugen zur Herstellung von Explosionsstoffen gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift". Eine Bremseinrichtung (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch oder elektrisch wirkend) muss die Zentrifuge schnell stillsetzen können; die Bremszeit darf die Anlaufzeit nicht überschreiten. Zentrifugen zur Aufnahme leichtentzündlichen und entzündlichen Füllguts müssen nach den Explosionsschutz-Regeln so beschaffen sein, dass Brände, Verpuffungen und Explosionen im Inneren nicht auftreten bzw. sich nicht außerhalb der Zentrifuge auswirken können. Maßnahmen zum Brandschutz und Glossar Explosionsschutz Glossar sind z. B. Inertisierung oder druck- bzw. druckstoßfeste Bauweise. In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Zentrifugen so beschaffen sein, dass Zündungen durch Funken oder Erwärmung (z. B. an den Bremseinrichtungen und den Deckelsicherungen) nicht ausgelöst werden können. Schutzalterbestimmungen sind zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers muss für jede Zentrifuge eine Betriebsanweisung erstellt, den Beschäftigten bekannt und zugänglich gemacht werden. Zentrifugen müssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen bzw. durch eine Befähigte Person geprüft werden. Danach sind sie im Betriebszustand mindestens einmal jährlich sowie zusätzlich im zerlegten Zustand bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf Arbeitssicherheit zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch festzuhalten. Je nach Art der Zentrifuge gibt es abweichende oder auch zusätzliche Bestimmungen. Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse ohne besonderen Schutzdeckel müssen z. B. keine Bremseinrichtung haben; sie dürfen sich aber bei geöffnetem Gehäusedeckel nicht in Gang setzen lassen. Zentrifugen dieser Art sind z. B. Schäl-, Dekantier-, Siebschnecken- und Schubzentrifugen sowie Separatoren. An Zentrifugen mit Ausräumern, deren zulässige Ausräumdrehzahl unter der Schleuderdrehzahl liegt, muss der Ausräumer so verriegelt sein, dass der Ausräumvorgang bei keiner höheren Drehzahl als der Ausräumdrehzahl eingeleitet werden kann. Ultrazentrifugen (Zentrifugen mit Umfangsgeschwindigkeiten über 300 m/s) müssen eine Verkleidung zum Abfangen wegfliegender Teile haben. Wenn dies betriebstechnisch nicht möglich ist, müssen sie in einem besonderen Raum aufgestellt sein, der nur bei Maschinenstillstand betreten werden kann. Zerknalle von Rotoren sowie verbleibende Verformungen von Teilen der Zentrifuge oder Explosionen in der Zentrifuge sind - auch wenn keine Personen verletzt werden - unverzüglich der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz) mitzuteilen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de