Zahnräder

Zahnräder gehören zu denjenigen Elementen für die Kraft- und Bewegungsübertragung, die ausnahmslos überall gegen unbeabsichtigtes Berühren geschützt sein müssen, d. h. auch an handbetriebenen Einrichtungen und auch außerhalb des Arbeitsbereichs sowie des Verkehrsbereichs. Innerhalb des Arbeits- oder Verkehrsbereichs müssen Zahntriebe vollständig und fest verkleidet sein. Das Lösen und Abnehmen der Verkleidung darf nur mit besonderen Hilfsmitteln (Werkzeugen) möglich sein, so dass nur bestimmte (befugte) Personen an die Zahnräder gelangen können, wenn dies nötig ist. Außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereichs müssen Zahnräder an den Eingriff- und Einzugstellen vorn und auf beiden Seiten vollkommen gesichert sein; dabei sind alle Endkanten der Schutzbleche um etwa 40 mm von der Zahnaußenkante abzuheben. In dieser Art sind alle Zahnräder zu schützen, die nicht unmittelbar zu erreichen sind, z. B. innerhalb von Abschrankungen, von Maschinengehäusen oder -gestellen, an Zwischenvorgelegen usw. Auch dieser Schutz muss fest angebracht sein und darf ebenfalls nicht ohne besondere Hilfsmittel und nur von befugten Personen entfernt werden können. Kettenräder sind wie Zahnräder zu schützen: innerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereichs durch vollständige und feste Verkleidung des Kettentriebs, außerhalb durch allseitigen und festen Schutz von Eingriff- und Auflaufstellen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de