Winden, Hubgeräte, Zuggeräte
Winden, Hub- und Zuggeräte sind zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen bestimmt. Sie werden auch in Verbindung mit z. B. Krananlagen, Hebebühnen, Erdbaumaschinen, Flurförderzeugen (Gabelstapler), Regalbedienungsgeräten und Fahrzeugen verwendet.
Was wird bei Winden, Hub- und Zuggeräten bewegt?
Bei diesen Geräten werden bewegt:- Seile durch Trommeln, Treibscheiben, Spille, Klemmbacken
- Ketten über Kettennüsse, Kettensterne, Kettenräder
- Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke.
Ortsveränderlichen Hebeeinrichtungen
Bei ortsveränderlichen Hebeeinrichtungen, bei denen auf eine zusätzliche Abstützung des Fahrzeugs nicht verzichtet werden darf, ist die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D 8 "Winden, Hub- und Zuggeräte" anzuwenden (z. B. bei Rangierhebern, mechanischen und hydraulischen Unterstellhebern). Werden mit diesen Geräten Fahrzeuge angehoben, darf an und unter ihnen nur gearbeitet werden, wenn sie u. a. durch Unterstellböcke zuverlässig abgestützt sind. Die BGV D 8 ist auch auf Kranhubwerke und -winden anzuwenden. Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten an Stelle der Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der BGV D 8 die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung aller Anforderungen durch eine EG-Konformitätserklärung (Abbildung) nach Anhang II (Europäischer Arbeitsschutz) und die CE-Kennzeichnung (Abbildung) nach Anhang III der Verordnung nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Winden, Hub- und Zuggeräte, die den Anforderungen der BGV D 8, Abschnitt II, entsprechen und bis zum 31.12.1994 in den Verkehr gebracht wurden.Betrieb von Winden, Hub- und Zuggeräten
Für den Betrieb von Winden, Hub- und Zuggeräten sind die entsprechenden Bestimmungen der BGV D 8 zu beachten:- Geräteführer müssen geeignet und vom Unternehmer beauftragt sein.
- Wenn betriebliche Verhältnisse es erfordern (z. B. Transporte von Personen oder gefährlichen Gütern), hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen.
- Geräte müssen sicher aufgestellt werden, Steuerstände so angeordnet oder geschützt sein, dass der Geräteführer nicht gefährdet wird.
- Zulässige Belastungen dürfen nicht überschritten werden.
- Lasten dürfen nur bewegt werden, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten. Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels sind zu beobachten.
- Bei schwebenden Lasten dürfen Steuerstände nicht verlassen werden, anderenfalls ist der Gefahrbereich unter der Last zu sichern.
- Geräte, insbesondere die Notendhalteinrichtungen, sind vor jeder Arbeitsschicht zu prüfen. Bei sicherheitstechnischen Mängeln sind die Geräte außer Betrieb zu setzen.
Kennzeichnung von Winden, Hub- und Zuggeräten
Neben den Angaben zur Identifikation (Hersteller oder Lieferer, Baujahr, ggf. Typ, Fabrik- oder Seriennummer) und zu der zulässigen Belastung müssen u. a. angegeben sein:- an Geräten mit Seilen (Anschlagseile) als Tragmittel der erforderliche Seildurchmesser; bei kraftbetriebenen Geräten außerdem die Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die rechnerische Bruchkraft der zu verwendenden Seile sowie die Triebwerkgruppe. Aus der Triebwerkgruppe ist zu ersehen, für welche Betriebsweise, d. h. für welche mittlere Laufzeit und für welche Belastungen (Lastkollektive) das Gerät ausgelegt ist, bei deren Einhaltung eine ausreichende Lebensdauer des Geräts und Aufliegezeit des Seils gewährleistet ist
- an Seilblöcken der max. zulässige Seildurchmesser, bezogen auf den jeweiligen Rollendurchmesser
- Güteklasse und Abmessungen von Rundstahlketten, Abmessungen von Rollenketten (Anschlagketten)
- an Geräten mit pneumatischem oder hydraulischem Antrieb der vorgesehene Betriebsdruck.
Handbetriebene Geräte
Handbetriebene Geräte müssen mit Rückschlagsicherungen ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Geräte, die Hebel und Handräder mit Speichen besitzen. Der zulässige Rückschlagweg darf unter Last max. 15 cm betragen. Er wird am Kurbelgriff, Hebel- oder Speichenende gemessen. Abnehmbare Kurbeln und Hebel müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen zu sichern sein. Wenn Geräte sowohl für Hand- als auch für Kraftantrieb eingerichtet sind, darf bei Kraftantrieb niemand durch Bewegungen des Handantriebs gefährdet werden. Konstruktive Lösungen bestehen darin, dass- bei Kraftantrieb der Handantrieb zwangsläufig ausgerückt wird
- Kraft- und Handantrieb gegenseitig verriegelt sind.
Steuereinrichtungen von kraftbetriebenen Winden, Hub- und Zuggeräten
Steuereinrichtungen (z. B. Schalter, Bremshebel, Stellventile) von kraftbetriebenen Winden, Hub- und Zuggeräten müssen (von einigen Ausnahmen abgesehen) so beschaffen sein, dass- sie beim Freigeben in die Nullstellung zurückgehen und der Antrieb unterbrochen wird oder
- eine übergeordnete Schalteinrichtung beim Freigeben die Energiezufuhr unterbricht und ein erneutes Einschalten danach nur mit der Steuereinheit selbst aus der Nullstellung zulässt (Nullstellungszwang).
Notendhalteinrichtung bei Winden, Hub- und Zuggeräten
Als Notendhalteinrichtung können z. B. verwendet werden:- Notendschalter, bei deren Anbringung der Nachlaufweg des Geräts berücksichtigt werden muss
- einstellbare Rutschkupplungen
- Druckbegrenzungsventile in hydraulischen oder pneumatischen Systemen
- bei Druckluftzügen auch mechanische Einrichtungen, die die Druckluftzufuhr in Hubrichtung unterbrechen.
Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten
Geräte einschließlich ihrer Tragkonstruktion sowie Seilblöcke sind durch eine Befähigte Person (Sachkundiger gem. § 23 BGV D 8) zu prüfen:- vor der ersten Inbetriebnahme
- nach wesentlichen Änderungen
- mindestens einmal jährlich (bei Bedarf in kürzeren Abständen).
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de