Wegeunfälle

Unfälle, die sich auf dem Weg zwischen dem Ort der beruflichen Tätigkeit und der Wohnung ereignen, sind Arbeitsunfälle. Sie werden als Wegeunfälle bezeichnet. Als berufliche Tätigkeit gilt jede beim Unfallversicherungsträger versicherte Tätigkeit.

Entschädigung bei Wegeunfällen

Wegeunfälle werden von der gesetzlichen Unfallversicherung wie Arbeitsunfälle entschädigt. Voraussetzung ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges besteht. Der Versicherungsschutz gilt unabhängig davon, ob der Weg z. B. zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, im eigenen oder fremden Fahrzeug oder mit dem Fahrrad zurückgelegt wird. Die Wahl des Verkehrsmittels ist freigestellt. Die Beschäftigten sind über die gesamte Wegstrecke versichert, die normalerweise an der Außentür beginnt und in der Regel am Werkstor oder Betriebseingang endet. Innerhalb des Betriebsgeländes gilt der Versicherungsschutz weiter, wobei Unfälle auf innerbetrieblichen Wegen zu den Arbeitsunfällen zählen.

Versicherung bei Wegeunfällen

Versichert ist der unmittelbare Weg, d. h. in der Regel der von Entfernung und Zeit her günstigste Weg. Auch wenn vom unmittelbaren Weg abgewichen wird, weil der Beschäftigte z. B. mit anderen Personen eine Fahrgemeinschaft bildet oder sein Kind in den Kindergarten bringt, ist der Weg versichert. Das Gleiche gilt für Umwege, die aus verkehrstechnischen Gründen gewählt werden und sinnvoll sind. Ferner sind Wege versichert, die der Beschäftigte in Arbeitspausen zurücklegt, um sich zu erholen oder zu stärken, z. B. zum Besuch eines Restaurants in der Mittagspause. Durch Alkoholeinfluss verursachte Unfälle werden dem privaten Bereich zugeordnet: Sie sind nicht versichert, wenn festgestellt wird, dass der Alkoholkonsum die wesentliche Unfallursache war. Abweichungen vom direkten Weg aus privaten Gründen führen zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Er tritt wieder in Kraft, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauert. Bei längeren Pausen wird eine Abkehr vom eigentlichen Weg angenommen. Die faktische Gleichsetzung der Wegeunfälle mit Unfällen am Arbeitsplatz ist seit einigen Jahren sozialpolitisch umstritten. Kritiker der bestehenden Rechtslage betonen die hohen volkswirtschaftlichen Kosten sowie die Schwierigkeit, private von beruflich veranlassten Wegezeiten abzugrenzen und plädieren deshalb dafür, die Risiken des Arbeitswegs aus der gesetzlichen Unfallversicherung herauszunehmen. In der Tat beschäftigen sich Sozialgerichte häufig mit sehr komplizierten Abgrenzungsfragen. Andererseits gilt das Prinzip der Gefährdungshaftung des Unternehmers auch für den betrieblich veranlassten Straßenverkehr und wird deshalb in Deutschland bereits seit 1925 im Sozialrecht zu Gunsten der Versicherten angewandt.

Wegeunfall-Statistik

Nach den Statistiken der Berufsgenossenschaften kommen im Durchschnitt pro Tag etwa 500 Menschen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu Schaden. Sie werden so schwer verletzt, dass sie mindestens vier Tage arbeitsunfähig sind (meldepflichtige Wegeunfälle). Unfallstatistische Analysen zeigen, dass das höchste Risiko in den Nacht- und frühen Morgenstunden besteht. Deutlich erhöhte Risikokennziffern finden sich auch bei jungen Versicherten. Die verschiedenen Verkehrsbeteiligungsarten weisen unterschiedliche Risikowerte auf. Am höchsten ist das Risiko bei der Benutzung motorisierter Zweiräder; die sicherste Verkehrsbeteiligungsart ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Gegenüber dem Vorjahr war 2006 in Deutschland ein Anstieg der meldepflichtigen Wegeunfälle um 3,3 Prozent zu verzeichnen.

Verhütung von Wegeunfällen

Die Verhütung von Wegeunfällen ist Bestandteil der betrieblichen Unfallprävention (Verkehrssicherheit). Durch die Förderung der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, durch Arbeitszeitflexibilisierung und durch Verkehrssicherheitstraining können die Zahl und die Schwere von Wegeunfällen nachweislich reduziert werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de