Verpackungsmaschinen
An jedem Arbeitstag ist nach dem ersten In-Gang-Setzen von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen eine Funktionsprüfung an Schutz- und Absaugeinrichtungen vorzunehmen. Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen sind außerdem in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, durch eine Befähigte Person auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Absaugeinrichtungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch eine Befähigte Person (ehemals Sachkundiger) geprüft werden.
Jede Verpackungsmaschine muss dauerhaft und gut erkennbar gekennzeichnet sein. Zu der Kennzeichnung gehören der Name des Herstellers oder Lieferers, die Herstellungs- oder Fabriknummer, das Baujahr, der Typ; außerdem müssen die für den Betrieb notwendigen technischen Daten angegeben sein, z. B. Steuerspannung, Nennstrom, zulässiger Druck bei Druckbehältern, Temperaturen warmer Werkzeuge.
Maschinen bzw. Anlagen, die unübersichtlich sind, oder deren Bauart die gegenseitige Verständigung der Beschäftigten erschwert, sind mit Warneinrichtungen auszurüsten. Nur unterwiesene Personen dürfen die Maschinen bedienen. Ihnen müssen Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen zur Verfügung stehen.
Verfahrbare Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen dürfen nicht unbeabsichtigt wegrollen können. Es müssen fest angebrachte Auftritte oder Arbeitsbühnen vorhanden sein, wenn die Bedienung, Rüstung, Behebung von Störungen, Reinigung, Wartung oder Inspektion nicht von der Zugangsebene aus möglich sind. Zum Einrichten oder Beheben von Störungen müssen die Verpackungsstationen gefahrlos bewegt werden können, z. B. mit Handrädern zum Durchdrehen der einzelnen Stationen oder durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung.
Gefahrstellen an Verpackungsstationen sind vor allem:
- Quetsch- und Scherstellen, die im Griffbereich liegen
- Ein- und Auslauföffnungen, wenn man beim Hineingreifen gefährliche Werkzeuge wie Rührflügel, Schnecken, Kolben, Walzen erreichen kann (z. B. bei Abfüllbehältern, Misch- und Dosiereinrichtungen)
- Zahnrad-, Ketten- und Riementriebe
- Einzugstellen von Walzen, Rollen, Trommeln, Zylindern
- Wellen und andere rotierende Teile, die im Griffbereich liegen
- Warme Werkzeuge (über 65 °C heiße Metalloberflächen) im Griffbereich.
- Begrenzung der wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe, bis eine Spaltweite von 8 mm oder weniger erreicht ist
- Begrenzung des Hubes bewegter Teile auf eine Öffnungsweite von höchstens 8 mm
- Verkleidungen, Verdeckungen und Umzäunungen
- ortsbindende Schutzeinrichtungen
- Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion
- bewegliche, gekoppelte und tunnelförmige Schutzhauben - allein oder in Kombination mit Lichtschranken - über Zu- oder Abführeinrichtungen, wobei bestimmte Sicherheitsabstände (Abbildung) einzuhalten sind.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de