Vermessungsarbeiten
Die Arbeiten werden außer im freien Gelände häufig auch im Straßenverkehr, im Bereich von Bahnanlagen, auf Baustellen und auf Wasserstraßen durchgeführt. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Der Unternehmer hat für jede Arbeitsgruppe einen Aufsichtführenden zu bestimmen, der für die arbeitssichere Ausführung der Arbeiten zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Den Auf- und Abbau von trigonometrischen Signalhochbauten einschließlich Baumtafeln dürfen nur besonders unterwiesene Vermessungsfachkräfte vornehmen, die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten zu bestimmen sind.
Für den Betrieb von Lasern der Klassen 3 B und 4 ist ein Laserschutzbeauftragter zu bestellen, der für den sicheren Betrieb und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu sorgen hat.
Für Vermessungsarbeiten dürfen nur folgende Lasereinrichtungen verwendet werden:
- Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2 oder 3 A. Bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 3 A ist sicherzustellen, dass der Laserstrahl nicht durch optisch sammelnde Instrumente beobachtet wird.
- Lasereinrichtungen der Klasse 3 B, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm) strahlen, eine maximale Ausgangsleistung von 5 mW haben und bei denen Strahlachse oder Strahlfläche so eingerichtet und gesichert sind, dass eine Gefährdung der Augen verhindert wird. Werden Lasereinrichtungen der Klasse 3 B mit maximal 5 mW Ausgangsleistung im sichtbaren Wellenlängenbereich verwendet, bei denen wahlweise eine Umschaltung auf richtungsveränderliche Laserstrahlung möglich ist (Ablenk- oder Scanning-Betrieb), dürfen nur solche Lasereinrichtungen verwendet werden, die im Ablenk-Betrieb der Klasse 1 entsprechen.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de