Vermessungsarbeiten

Die Arbeiten werden außer im freien Gelände häufig auch im Straßenverkehr, im Bereich von Bahnanlagen, auf Baustellen und auf Wasserstraßen durchgeführt. Dabei ist Folgendes zu beachten: Der Unternehmer hat für jede Arbeitsgruppe einen Aufsichtführenden zu bestimmen, der für die arbeitssichere Ausführung der Arbeiten zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Den Auf- und Abbau von trigonometrischen Signalhochbauten einschließlich Baumtafeln dürfen nur besonders unterwiesene Vermessungsfachkräfte vornehmen, die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten zu bestimmen sind. Für den Betrieb von Lasern der Klassen 3 B und 4 ist ein Laserschutzbeauftragter zu bestellen, der für den sicheren Betrieb und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu sorgen hat. Für Vermessungsarbeiten dürfen nur folgende Lasereinrichtungen verwendet werden:
  • Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2 oder 3 A. Bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 3 A ist sicherzustellen, dass der Laserstrahl nicht durch optisch sammelnde Instrumente beobachtet wird.
  • Lasereinrichtungen der Klasse 3 B, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm) strahlen, eine maximale Ausgangsleistung von 5 mW haben und bei denen Strahlachse oder Strahlfläche so eingerichtet und gesichert sind, dass eine Gefährdung der Augen verhindert wird. Werden Lasereinrichtungen der Klasse 3 B mit maximal 5 mW Ausgangsleistung im sichtbaren Wellenlängenbereich verwendet, bei denen wahlweise eine Umschaltung auf richtungsveränderliche Laserstrahlung möglich ist (Ablenk- oder Scanning-Betrieb), dürfen nur solche Lasereinrichtungen verwendet werden, die im Ablenk-Betrieb der Klasse 1 entsprechen.
Bei jedem Vermessungstrupp (Signalbautrupp) muss mindestens ein Ersthelfer anwesend sein; das notwendige Erste-Hilfe-Material ist vorrätig zu halten und rechtzeitig zu ergänzen. Arbeitsstellen im Straßenverkehrsbereich müssen durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Sicherung von Vermessungsarbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorzunehmen. Dafür sind von der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsbehörde) Anordnungen darüber einzuholen, wie die Arbeitsstellen abzusperren, zu kennzeichnen und ggf. zu beleuchten sind. Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten hat nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) zu erfolgen. Dabei sind Vermessungsarbeiten im Straßenverkehrsbereich zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß zu begrenzen und möglichst in verkehrsarmen Zeiten auszuführen. Nach Möglichkeit sind Vermessungspunkt und -linien so zu legen, dass Messwege auf der Fahrbahn weitgehend vermieden werden. Kann die Sicherheit des Messtrupps bei schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, Schneetreiben) durch die aufgestellten Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht mehr gewährleistet werden, sind die Vermessungsarbeiten zu unterbrechen und die Arbeitsstellen zu räumen. Arbeiten während der Dunkelheit sind auf unumgängliche Ausnahmefälle zu beschränken. Auf Arbeitsstellen im Straßenverkehrsbereich, die nicht durch eine geschlossene Absperrung vom Verkehrsraum getrennt sind, müssen die Versicherten Warnkleidung tragen. Dies gilt auch für Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn. Der Aufenthalt in einem als Sicherungsfahrzeug im Verkehrsbereich abgestellten (geparkten) Fahrzeug ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für bewegliche Arbeitsstellen. Arbeitsgeräte, z. B. Stative, Fluchtstäbe, Reflektoren, sind - auch wenn sie mit einem auffälligen Warnanstrich versehen sind - zusätzlich ausreichend zu sichern, wenn sie im Verkehrsraum aufgestellt werden müssen. Sind Vermessungsarbeiten im Bereich von Bahnanlagen durchzuführen, so sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten die Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb mit dem Bahnbetreiber abzustimmen. Gleisanlagen dürfen im Zuge von Vermessungsarbeiten nicht betreten werden. Bahnkörper dürfen nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden. Beim Überqueren von Bahnkörpern mit Vermessungsgeräten ist auf ausreichenden Schutzabstand zu unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen zu achten. Ein ausreichender Schutzabstand kann z. B. durch waagerechtes Tragen von Messlatten erreicht werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de