Veranstaltungstechnik
Kennzeichnend für Veranstaltungs- und Produktionsstätten ist, dass betriebsgemäß auf mehreren Ebenen unter schwebenden Lasten gearbeitet wird. Dies schließt z. B. auch die Darstellung von Flugszenen oder das gleichzeitige Arbeiten auf mehreren übereinander liegenden Gitterrostebenen ein. Durch Schutzmaßnahmen ist deshalb zu verhindern, dass Personen abstürzen und Gegenstände auf die Arbeitsplätze, die Szenenfläche und in den Zuschauerbereich fallen können. Dieser Forderung ist auch Rechnung zu tragen in der Konstruktion von Bremsen und Antrieben der maschinentechnischen Einrichtungen (Ober- und Untermaschinerie) für Veranstaltungstechnik. Für deren Steuerungen gilt zusätzlich, dass der erste auftretende Fehler beherrschbar sein muss. Die Ausführungsbestimmungen unterscheiden sich in vielen Punkten von denen anderer Hebezeuge. Es gibt daher eine eigene Norm DIN 56950 "Veranstaltungstechnik".
Unfallschwerpunkte in Veranstaltungs- und Produktionsstätten sind neben Verletzungen durch herunterfallende oder umkippende Dekorationsteile oder als Folge gespielter Tätlichkeiten und Kampfszenen insbesondere Stürze, z. B. bei misslungenen Sprüngen und extremen Bewegungen von Tänzern und Schauspielern. In den Bereichen Maske, Herstellung von Requisiten und Kostümen sowie beim Bau von Bühnenbildern können Unfallgefahren durch nicht sachgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen entstehen.
Da häufig Produktionen mit vielen Mitwirkenden und unter erheblichem Technikeinsatz durchgeführt werden, müssen Leitung und Aufsicht von Bühnen- und Studiofachkräften wahrgenommen werden, z. B. Meistern für Veranstaltungstechnik, staatlich geprüfter Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Alle Einrichtungen, die der Sicherheit dienen, müssen regelmäßig von ermächtigten Sachverständigen geprüft werden. Die für das Heben von Lasten verwendeten Seile müssen mindestens die 12-fache Sicherheit bezogen auf die Bruchkraft aufweisen. Erhöhte Anforderungen gelten auch für den Betrieb elektrischer Ausrüstungsgegenstände, z. B. Musikanlagen, die Beschaffenheit der Dekoration, den Einsatz von Waffen und Feuerwerk.
Die Beschäftigung von Kindern unterliegt besonderen Bedingungen. Für eine Reihe von Arbeiten ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgeschrieben.
Besondere sicherheitstechnische und organisatorische Vorschriften für Veranstaltungs- und Produktionsstätten - sofern diese als Versammlungsstätte dienen - sind auch im Baurecht der Länder zu finden.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de