Unfallverhütungsvorschriften für ausländische Unternehmen
Die Unfallverhütungsvorschriften gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit in Deutschland ausüben. Solche Unternehmen gehören keinem deutschen Unfallversicherungsträger an.
Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften
Die Unfallverhütungsvorschriften müssen dennoch auch von diesen Unternehmern und ihren Beschäftigten beachtet werden, um z. B. zu verhindern, dass sie durch Einsatz unsicherer Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren Versicherte deutscher Unternehmen gefährden. Die Unfallversicherungsträger können die Einhaltung rechtlich vorgeschriebener Arbeitsschutzstandards in ausländischen Unternehmen, die in Deutschland arbeiten, überwachen und gegenüber Unternehmern und Beschäftigten von solchen Unternehmen Anordnungen treffen, um Unfallverhütungsvorschriften durchzusetzen oder besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren abzuwenden.
Da es in diesen Fällen keinen zuständigen Unfallversicherungsträger gibt, dessen Unfallverhütungsvorschriften heranzuziehen wären, gelten hier alle einschlägigen gültigen Unfallverhütungsvorschriften.
Weitere Informationen:
- Unfallverhütungsvorschriften
- Das Angebot der BAD zum Thema Arbeitsschutz
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de