- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel
- Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
- Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke
- Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
- Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
An überwachungsbedürftige Anlagen werden mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit besondere Sicherheitsanforderungen gestellt. Alle überwachungsbedürftigen Anlagen müssen nach dem für sie geltenden Stand der Technik beschaffen, montiert und installiert sein sowie unterhalten und betrieben werden. Bei der Einhaltung dieses Standes der Technik sind bestimmte
Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Welchen Anforderungen diese Anlagen im Einzelnen entsprechen und wie sie betrieben werden müssen, ist in Rechtsverordnungen (für die Beschaffenheit sind das mehrere Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und für den Betrieb ist das die Betriebssicherheitsverordnung) mit zugehörigen Verwaltungsvorschriften und technischen Regeln festgehalten. Es sind Arbeitsschutzvorschriften, die daneben auch den Anwohner- und Nachbarschaftsschutz (Schutz "Dritter") berücksichtigen (Interesse der öffentlichen Sicherheit). Adressat der Bestimmungen in der Betriebssicherheitsverordnung ist deshalb auch der Betreiber einer solchen Anlage. Diese Zielgruppe ist damit weiter gefasst, als wenn nur die Arbeitgeber genannt würden. So hat auch ein Betreiber, der keine Arbeitnehmer hat und deshalb kein Arbeitgeber ist, die gleichen Pflichten, hier insbesondere zum Schutz Dritter.
In den Verordnungen werden technische Ausschüsse bestimmt (für die Beschaffenheit die Ausschüsse für überwachungsbedürftige Anlagen und für den Betrieb der Ausschuss für Betriebssicherheit), die die Behörden unterstützen und die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene entsprechenden Regeln und sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse für die jeweilige Anlagenart ermitteln sollen. Diese Regeln werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als "Technische Regeln" veröffentlicht. Bei Beachtung dieser Regeln und Erkenntnisse kann davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Zur Betriebssicherheitsverordnung gibt es zurzeit erst wenige Technischen Regeln. Übergangsweise gelten daher die Technischen Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen weiter, die zu Verordnungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz veröffentlicht worden sind.
Zu den in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegten betrieblichen Anforderungen gehören z. B. besondere Anzeigepflichten bei der zuständigen Behörde und behördliche Erlaubnis- oder Zulassungsvorbehalte, Angaben über
Prüfungen und Vorschriften über ordnungsgemäßen Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Anlagen.
So bedürfen einige überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. bestimmte Dampfkesselanlagen, Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen, Anlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten) der Erlaubnis der
Gewerbeaufsicht.
Eine besonders wichtige Rolle bei der Überwachung der genannten technischen Anlagen spielen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und in regelmäßig wiederkehrenden Abständen durch zugelassene Überwachungsstellen oder - bei geringerem Gefahrenpotenzial - auch durch hierzu Befähigte Personen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen hat der Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Veränderungen zu ermitteln, und zwar auf Grund einer sicherheitstechnischen Bewertung oder einer Gefährdungsbeurteilung. Dabei dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung bestimmten Höchstfristen nicht überschritten werden.
Maximale Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen an Druckgeräten (RL 97/23/EG) nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung:
- Druckbehälter: Innere Prüfung alle fünf Jahre, Festigkeitsprüfung alle zehn Jahre, äußere Prüfung alle zwei Jahre
- Dampfkessel: Innere Prüfung alle drei Jahre, Festigkeitsprüfung alle neun Jahre, äußere Prüfung jedes Jahr
- Rohrleitungen: Äußere Prüfung alle fünf Jahre, Festigkeitsprüfung alle fünf Jahre.
Der Betreiber hat seine Prüffristen der Gewerbeaufsicht innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen. Außerdem kann die Gewerbeaufsicht im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
Die Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage kann die Sicherheit sowohl positiv als auch negativ beeinflussen und löst daher eine Prüfpflicht aus. Nach welchen Maßnahmen eine Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Sicherheit der jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, die die Sicherheit der Anlage beeinflusst.
Zugelassene Überwachungsstellen für diese Prüfungen sind die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von den zuständigen Landesbehörden benannten Stellen, wenn diese ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich bestanden haben. Für die Prüfungen bei geringerem Gefahrenpotenzial gelten Personen als befähigt, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und derzeitige berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Überprüfung und Erprobung der jeweiligen Anlage verfügen. Genauere Angaben über das Befähigungsprofil dieser Personen finden sich in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung.
Der Betreiber hat außerdem jeden
Unfall an einer überwachungsbedürftigen Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und jeden Schadensfall an einer solchen Anlage, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind, unverzüglich der Gewerbeaufsicht anzuzeigen.
Von den überwachungsbedürftigen Anlagen sind diejenigen Anlagen zu unterscheiden, für die zum Schutz vor gefährlichen Umwelteinwirkungen das Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt. Solche Anlagen werden als
genehmigungsbedürftige Anlagen bezeichnet.