Turmbauarbeiten

Die Sicherheitsregeln enthalten neben allgemeinen Angaben alle diejenigen Regeln, die abweichend von üblichen Bauvorhaben zu beachten sind. Dazu zählen Regelungen über
  • Einrichtungen zum Besteigen von Schornsteinen
  • Konsolgerüste (Abbildung) für den Schornsteinbau
  • Einbringen der Bewehrung
  • Arbeiten in der Nähe von in Betrieb befindlichen Schornsteinen
  • Bestimmungen für das Abbrechen und Beseitigen von turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart
  • Vorsorge gegen Brände und Explosionen
  • Blitzschutzmaßnahmen
  • Personen- und Lastenbeförderung
  • zusätzliche Bestimmungen für Schornsteinbauarbeiten
  • zusätzliche Bestimmungen für das Abbrechen und Beseitigen von turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart.
Nach der UVV "Bauarbeiten" müssen Arbeitsplätze an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart mit mehr als 60 m Höhe im Endzustand in der Regel über Personenaufzüge erreichbar sein, sobald die Arbeitsplätze mehr als 20 m über dem umgebenden Gelände liegen. Besondere Bedeutung kommt den Arbeitsplätzen, dem Schutz von Personen vor Absturz und vor herabfallenden Gegenständen sowie dem Verletztentransport zu. Hoch gelegene Arbeitsplätze müssen mit Auffang- und Auflegenetzen unterspannt sein, die von der Oberkante des Seitenschutzes bis unterhalb des Arbeitsplatzes möglichst dicht an das Bauwerk herangeführt sind (Abstand max. 5 cm). Beläge müssen bis an die bauliche Anlage herangeführt werden, der Seitenschutz als geschlossene Schutzwand ausgeführt sein. Unten gelegene Arbeitsplätze müssen dort, wo die Gefahr herabfallender Gegenstände besteht, innerhalb des gesamten Gefahrenbereichs durch Schutzdächer überdeckt sein. Schutzdächer müssen mindestens aus zwei Lagen kreuzweise verlegter Gerüstbohlen (Querschnitt 25 x 4 cm) mit dazwischenliegender Dämmschicht von 10 cm Dicke bestehen. Der Gefahrbereich richtet sich nach der jeweiligen Höhe der baulichen Anlage. An hoch gelegenen Arbeitsplätzen müssen neben den üblichen Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zum Brandschutz auch solche vorhanden sein, mit denen Verletzte beim Ausfall von Energie oder von Hebezeugen abtransportiert werden können.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de