Türen, Tore

Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, müssen so ausgeführt sein, dass sie leicht geöffnet und geschlossen werden können. In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein. Feuerschutztüren (Brandschutz) sind selbstschließend und müssen in Fluchtrichtung aufschlagen; sie dürfen nicht ständig offen gehalten werden, z. B. durch Verkeilen oder Festhaken. Tore zur Durchfahrt für Feuerwehrfahrzeuge müssen mind. 3,50 m hoch und mind. 3 m breit sein. Türen vor absteigenden Glossar Treppen Glossar sollen nicht unmittelbar auf die Treppe führen; zwischen Tür und Treppenanfang muss ein genügend langer Auftritt (Absatz) sein, vor allem dann, wenn die Tür in Richtung Treppe aufschlägt. Pendeltüren müssen ausreichende Durchsicht gestatten, damit Gegenverkehr erkannt werden kann. Pendeltüren aus undurchsichtigem Material müssen genügend große Durchsichtsöffnungen haben. Pendeltür-Flügel aus transparentem Kunststoff bedürfen keiner besonderen Durchsichtsöffnung, wenn der Kunststoff genügend durchsichtig ist; das Material muss bruchsicher sein (z. B. Polycarbonat oder Polymethacrylat). Verschmutzte oder blind gewordene Kunststoffflächen sind mit speziellen Reinigern zu säubern oder durch einwandfrei durchsichtige zu ersetzen. Glastüren, besonders rahmenlose und großflächige, müssen als solche deutlich erkennbar sein, z. B. durch auffällige Markierungen, Aufschriften, Aufkleber oder besonders große Griffe. Wenn regelmäßige Transporte von Hand oder mit Beförderungsmitteln stattfinden, müssen die Glasflächen aus Sicherheitsglas bestehen. Verbund-Sicherheitsglas - Mehrschichtenglas: zwei oder mehr Glasplatten sind durch eine widerstandsfähige Kunststofffolie miteinander verklebt. Bei einem Stoß zersplittert die Scheibe nicht, sondern es entstehen spinnennetzartige Risse. Die Durchsicht bleibt weitgehend erhalten. Einscheiben-Sicherheitsglas - vorgespanntes Glas: Bei einem Stoß überzieht sich die Scheibe schlagartig mit einem engmaschigen Netz von Sprüngen. Die Durchsicht geht verloren. Bei heftigem Stoß zerfällt das Glas in kleine Krümel. Auf beiden Seiten einer Glastür muss in etwa 1 m Höhe eine über die Türbreite verlaufende Handleiste angebracht sein. Türflächen aus nicht bruchsicherem Glas müssen auf beiden Seiten so abgeschirmt sein, z. B. durch feste Stab- oder Drahtgitter, dass sie beim Öffnen nicht eingedrückt werden können. Schiebetüren und Schiebetoremüssen gegen Herausfallen und Umstürzen, gegen Abgleiten oder Abheben der Laufrolle von der Schiene gesichert sein. Türen und Tore, die nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Fehlt dem Schiebetor eine besondere Gehtür oder lässt sich ein Schiebe- oder Hubtor bei Gefahr nicht schnell genug öffnen, muss es eine in Fluchtrichtung aufschlagende Schlupftür haben. Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein; sie dürfen nicht über die Endstellung hinauslaufen können. In geöffneter Stellung müssen Torflügel festgestellt werden können oder sich selbsttätig feststellen als Sicherung gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen. Hubtüren, z. B. an Glühöfen oder -kammern, müssen Vorrichtungen haben, mit denen sie in geöffneter Stellung festgestellt werden können oder sich selbsttätig feststellen. Falltüren (z. B. von Luken) müssen gegen Umfallen oder Zuschlagen gesichert sein, z. B. durch selbsttätige Feststellvorrichtung in der Öffnungsendstellung. Wandlukentüren, die sich nach außen öffnen, müssen gegen Ausheben gesichert sein, z. B. durch über den Angeln angebrachte Winkeleisen. Karusselltüren müssen so gesichert sein, dass das Einziehen, Quetschen und Scheren zwischen Haupt- und Gegenschließkante und Innenwand verhindert ist. Scherstellen zwischen Hauptschließkante und Innenwand werden durch entsprechende Abstände zwischen festen und bewegten Teilen vermieden. Der Abstand zwischen Hauptschließkante und Innenwand soll mehr als 25 mm, der Abstand zwischen Türflügel und Boden weniger als 4 mm betragen. Wenn die Decke der Tür mitdreht oder wenn die Türhöhe mehr als 2,5 m beträgt, sind oben keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen eine Sicherung haben, die verhindert, dass beim Schließen Personen eingeklemmt werden können. Solche Sicherungen sind z. B.:
  • Kontaktleisten an den Schließkanten der Flügel, die beim Auftreffen auf ein Hindernis die Schließbewegung sofort stillsetzen; bei Karusselltüren wird u. a. die Geschwindigkeit reduziert und die Antriebsleistung begrenzt
  • Lichtschranken, Kontaktmatten oder ähnliche Einrichtungen, die eine Bewegung erst ermöglichen, wenn der Gefahrbereich frei von Personen oder Hindernissen ist
  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, die beim Loslassen des Druckknopfes die Bewegung der Flügel sofort unterbrechen.
Kraftbetätigte Türen müssen von beiden Seiten von Hand zu öffnen sein, Hand- und Kraftantrieb sind gegeneinander verriegelbar. Schlupftüren in kraftbetriebenen Toren müssen so mit dem Antrieb verbunden sein, dass eine Torbewegung nur bei geschlossener Schlupftür möglich ist. Die Schlupftüren dürfen sich während der Torbewegung nicht unbeabsichtigt öffnen können. Für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore gelten zusätzliche Anforderungen: Flügel, die zum Öffnen angehoben oder abgesenkt werden, müssen mit Fangvorrichtungen versehen sein, die bei Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel verhindern. Kraftbetätigte Türen und Tore sind vor Inbetriebnahme sowie mindestens einmal jährlich von einer Befähigten Person bzw. einem Sachkundigen zu prüfen. Die Prüfungen erfolgen in Eigenverantwortung des Prüfenden. Sie sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen und beziehen sich auf die Arbeitssicherheit der Toranlage. Zur Beurteilung ist gegebenenfalls die Betriebsanleitung des Herstellers heranzuziehen ist. Die Prüfung bezieht sich auch auf Fangvorrichtungen hinsichtlich Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Gängigkeit beweglicher Teile. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen, der folgende Angaben enthält: Bezeichnung des Tores, Standort, Datum, an dem die Prüfung durchgeführt worden ist, Name des Prüfers und Befund. Der Prüfer muss den Nachweis unterschreiben und dem Betreiber aushändigen bzw. zustellen. Der Betreiber einer Toranlage muss die in der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers festgelegten Prüfungen regelmäßig und sorgfältig durchführen oder durchführen lassen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de