Tritte

Tritte sind nur mit Stufen zulässig. Sie müssen sicher begehbar und in jeder Gebrauchsstellung standfest sein. Deshalb dürfen Steig- und Stützschenkelholme nicht senkrecht zu den Trittflächen verlaufen, sondern müssen schräg angebracht sein. Auf ausreichende Standfestigkeit ist besonders bei Tritten mit ausklappbaren oder ausziehbaren Stufen oder mit abklappbaren Deckbrettern und bei verfahrbaren Aufstiegen zu achten. Die oberste Trittfläche soll mindestens 30 x 20 cm groß sein. Verfahrbare Aufstiege müssen beim Besteigen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Schadhafte Tritte und ungeeignete Aufstiege, z. B. Hocker, Stühle, Kisten, Fässer oder Säcke, dürfen nicht benutzt werden. Neben den Tritten im Sinne der UVV "Leitern und Tritte" bezeichnet man auch Aufstiegshilfen, z. B. bei Fahrzeugen, Arbeitskörben, Arbeitsbühnen, Arbeitsmaschinen und verschiedenen Einrichtungen, als Tritte. Hierfür gelten besondere Regeln.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de