Transport gefährlicher Güter
Die nationalen Vorschriften (Abbildung) (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE, Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt - GGVBinSch, Gefahrgutverordnung See - GGVSee) legen fest, welche Güter als gefährlich anzusehen sind. Zu beachten ist, dass neben den eigentlichen Transportvorgängen und Zwischenlagerungen auch vorbereitende und abschließende Tätigkeiten vom Gefahrgutrecht geregelt werden, z. B. das Verpacken und Be-/Entladen.
Beim Straßentransport können je nach Art und Menge der transportierten Güter "Freistellungen" von der GGVSE oder Erleichterungen in Frage kommen, andernfalls müssen alle Anforderungen der GGVSE erfüllt werden.
- Die GGVSE gilt nicht, wenn Privatpersonen Kleinstmengen transportieren oder wenn z. B. Handwerker Baustellen mit Mengen unterhalb einer Höchstgrenze beliefern.
- Kleine Mengen dürfen unter stark vereinfachten Bedingungen transportiert werden, vorausgesetzt, dass eine zusätzliche Außenverpackung verwendet, die Verpackungen gekennzeichnet und die in ADR/RID angegebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.
- Erleichterte Beförderungsvorschriften gelten bei der Beförderung in zugelassenen Verpackungen, die mit Gefahrzetteln und der UN-Nummer des Stoffs versehen sind, wenn stoffbezogene Mengengrenzen eines Gefahrguts bzw. beim Transport mehrerer Gefahrgüter eine zulässige Punktesumme von 1000 unterschritten wird. Die Punkte werden berechnet, indem die beförderte Menge mit Faktoren gewichtet wird, die von der Art des Gefahrguts und seiner Verpackung abhängen.
- die Bezeichung der Güter, die Art der Gefahr sowie erforderliche Sicherheitsmaßnahmen
- allgemeine Maßnahmen bei Unfall, z. B. Warnung von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern, sowie Verständigung von Polizei und/oder Feuerwehr
- Maßnahmen, die bei Beschädigung der Verpackung ergriffen werden müssen, besonders wenn sich die gefährlichen Güter auf der Straße ausbreiten
- ggf. besondere Maßnahmen bei speziellen Gütern, z. B. Hinweise auf Mittel oder Ausrüstungen, die zur Brandbekämpfung nicht verwendet werden dürfen
- sofern zutreffend die erforderliche Ausrüstung für die allgemeinen und besonderen Maßnahmen.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de