Teilzeitarbeit

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist. Bei unregelmäßiger Wochenarbeitszeit ist auf den Jahresdurchschnitt abzustellen. Die Teilzeitarbeit ist geregelt durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Es handelt sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis, auf das grundsätzlich alle Vorschriften des Arbeitsrechts anzuwenden sind. Allerdings werden in einzelnen Tarifverträgen Teilzeitbeschäftigte von einigen Regelungen, die für Vollbeschäftigte gelten, ausgenommen. Die betriebliche Altersversorgung findet nicht immer in vollem Umfang Anwendung. Nach § 6 TzBfG muss der Arbeitgeber Arbeitnehmern - auch in leitenden Postionen - nach Maßgabe des Gesetzes Teilzeitarbeit ermöglichen. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 TzBfG). Das gilt allerdings nur für Betriebe, in denen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Modalitäten einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ebenfalls im TzBfG geregelt. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Behinderungsbedingt haben viele schwerbehinderte Menschen ein besonderes Interesse an einem Teilzeitarbeitsplatz. Um das zu unterstützen, hat der Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de