Technische Arbeitshilfen

Technische Arbeitshilfen für behinderte Menschen dienen der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung. Sie sollen vorhandene Fähigkeiten des behinderten Menschen fördern, Restfähigkeiten unterstützen und schützen oder ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Ziel ist es
  • bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt zu ermöglichen
  • die Arbeitsausführung zu erleichtern, also Arbeitsbelastungen zu verringern
  • die Arbeitssicherheit zu gewährleisten
  • eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen und zu sichern.
Technische Arbeitshilfen kommen als einzelne Maßnahme der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung vor, sind aber meist Bestandteil einer umfassenden ergonomischen und behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und seines Umfelds. Über ihren Einsatz wird mit Hilfe der Profilmethode entschieden. Die Beratung über den Einsatz technischer Arbeitshilfen der Arbeitgeber, der behinderten Menschen und des betrieblichen Integrationsteams, das in der Regel aus Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat sowie Beauftragtem des Arbeitgebers besteht, ist eine Schwerpunktaufgabe der Beratenden Ingenieure der Integrationsämter. Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Ausstattung seines Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Zur Anschaffung technischer Arbeitshilfen kann das Integrationsamt im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Leistungen aus der Ausgleichsabgabe gewähren, sowohl an den schwerbehinderten Menschen selbst als auch an seinen Arbeitgeber. Die Bezuschussung technischer Arbeitshilfen an behinderte Menschen und ihre Arbeitgeber gehört zudem zum Leistungskatalog der Rehabilitationsträger.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de