Staatlicher Arbeitsschutz

Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit wird im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland jedem staatlich garantiert (Art. 2). Damit haben auch alle Beschäftigten bei ihrer Arbeit Anspruch auf dieses Grundrecht. Der Staat sorgt für die Einhaltung dieses Grundrechts auf Arbeitsschutz durch Erlass von Vorschriften und deren Kontrolle.

Was gehört zum Arbeitsschutz?

Zum Arbeitsschutz im weitesten Sinn gehören sicherheitstechnische, organisatorische, arbeitsmedizinische, arbeitshygienische und betriebspsychologische Maßnahmen sowie der Arbeitszeitschutz, der Kinder- und Jugendarbeitsschutz, der Mutterschutz und der Lohnschutz (sozialer Arbeitsschutz).

Gesetze zum Arbeitsschutz

Die dazu erforderlichen Gesetze und Verordnungen werden auf Ebene des Bundes erlassen, die Bundesländer sind an den Beratungen beteiligt. Gesetze zum Arbeitsschutz bereitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Bundesregierung vor, die sie dem Bundestag zur Beschlussfassung vorlegt. Verordnungen zum Arbeitsschutz werden auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen vom BMAS erlassen. Die in Verordnungen festgelegten Forderungen werden durch staatliche Richtlinien und Technische Regeln konkretisiert. Sie werden in beim BMAS eingerichteten Ausschüssen unter Beteiligung der Bundesländer, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, der Unfallversicherungsträger und anderer Stellen ausgearbeitet. Die Geschäftsführung dieser Ausschüsse liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes

Gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung).

Alle Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen des Bundes werden von den Bundesländern ausgeführt. Sie überwachen die Einhaltung der Bestimmungen durch ihre Gewerbeaufsicht. Oberste Landesbehörden hierfür sind in der Regel die Landesminister oder Senatoren für Arbeit. Die Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes und die Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen des Staates liegt bei den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz bzw. den Gewerbeaufsichtsämtern. Sie sind jedoch nicht nur als Überwachungsbehörde tätig, sondern beraten auch präventiv. Vollzug und Beratung dieser Ämter beziehen sich auf drei Aufgabenkomplexe: Betrieblicher Arbeitsschutz, technischer Öffentlichkeitsschutz und Immissionsschutz.

Abweichend hiervon sind für den Arbeitsschutz im Bergbau auf Länderebene die Landeswirtschaftsminister oder -senatoren zuständig. Die Bundesländer überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Bergbau durch ihre Bergaufsicht. Durchführungsbehörden sind hier die regionalen Bergämter.

Neben diesem staatlichen Arbeitsschutz gibt es in Deutschland den Arbeitsschutz, der von den Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern geleistet wird (Dualismus im deutschen Arbeitsschutz). Dieser Arbeitsschutz wird auch selbstverwalteter Arbeitsschutz genannt, weil hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei den Unfallversicherungsträgern die Arbeitsschutzmaßnahmen selbst bestimmen und durchführen. Staatlicher und selbstverwalteter Arbeitsschutz wirken bei der Überwachung des Arbeitsschutzes in den Unternehmen eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse (§ 21 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz und § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII).

Ziel einer neuen Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist die stärkere Zusammenführung der in Deutschland vorhandenen Präventionspotentiale von staatlichen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern. Dazu gehören die Entwicklung und Festlegung gemeinsamer Arbeitsschutzziele durch Bund, Länder und Unfallversicherungsträger, die Umsetzung dieser Ziele in gemeinsamen Programmen und die Evaluation der wesentlichen Ergebnisse dieser Arbeiten. Weitere Elemente sind die Sicherstellung eines abgestimmten und arbeitsteiligen Vorgehens von Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern bei der Beratung und Überwachung der Betriebe sowie die Schaffung eines transparenten, überschaubaren und von Doppelregelungen freien Vorschriften- und Regelwerks.


Weitere Informationen zum Arbeitsschutz:

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de