Sprengarbeiten
Sprengarbeiten sind alle im Zusammenhang mit Sprengungen stehenden Arbeiten wie z. B. das Bohren, Laden und Besetzen der Bohrlöcher mit Sprengstoffen, das Anbringen der Zünd- oder Sprengschnur, das Zünden der Ladung, aber auch Arbeiten wie das Befördern, Aufbewahren und Lagern der Sprengstoffe und die Sicherung des Bereiches, in dem Sprengungen durchgeführt werden.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" gilt für das Verwenden von Sprengstoffen, Zündmitteln und Zubehör bei Sprengarbeiten
- zum Gewinnen, Lösen oder Zerkleinern von Gesteinen, anderen Stoffen oder Gegenständen, von heißen Massen und Eis auf Gewässern
- zum Niederlegen oder Zerkleinern von Bauwerken oder Bauwerksteilen
- unter Tage
- zum Beseitigen von Lawinengefahr
- für geologische und geophysikalische Untersuchungen.
Sie stellt in Anlehnung und Ergänzung des Sprengstoffgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen eine Verhaltensvorschrift dar, um bei Sprengarbeiten größtmögliche Sicherheit zu erreichen. Dabei legt sie die Verantwortung bei der Ausführung weitgehend in die Hände des Sprengberechtigten.
Sprengberechtigte müssen im Besitz einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins der zuständigen Behörde sein (§§ 7 bzw. 20 Sprengstoffgesetz). Für besondere Sprengarbeiten muss der Sprengberechtigte auch besondere Qualifikationen nachweisen.
Sprenghelfer, die vom Sprengberechtigten heranzuziehen sind, müssen über 18 Jahre alt, körperlich geeignet und zuverlässig sein. Sie dürfen nur unter ständiger Aufsicht des Sprengberechtigten nachstehende Arbeiten ausführen:
- Befördern von Sprengstoffen und Zündmitteln innerhalb der Betriebsstätte
- Laden
- Aufbringen des Besatzes
- Helfen beim Beseitigen von Versagern.
Nach entsprechender Unterweisung dürfen sie eingesetzt werden zum
- Sichern und Absperren
- Einbringen von Laderohren.
In der praktischen Ausbildung zum Sprengberechtigten befindliche Sprenghelfer dürfen auch mit dem Anfertigen von Schlagpatronen und dem Herstellen der Zündanlage beschäftigt werden, wenn sie dabei unter ständiger Aufsicht des Sprengberechtigten stehen.
Vor Beginn seiner Tätigkeit ist jeder Beschäftigte vom Unternehmer über die Bedeutung der Sprengsignale und Warnzeichen sowie über sein Verhalten vor, während und nach Sprengarbeiten und bei Versagern zu unterrichten.
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