Sporthallen
Unfälle in Sporthallen können durch Verhaltensfehler, falsche Organisation des Unterrichts und der Übungen, aber auch durch Mängel am Gebäude, der Einrichtungen oder Sportgeräte verursacht werden. Mängel sind z. B. zu glatte oder zu stumpfe Fußböden, Stolperstellen, harte oder rauhe Wände, vorspringende Teile von Einrichtungen und Geräten, nicht ballwurfsichere Einbauten und Decken sowie ungesicherte Glasflächen.
Die Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Sporthallen haben zum Ziel, technische Mängel auszuschließen und Verletzungsfolgen zu begrenzen.
Die Böden von Sporthallen müssen elastisch (flächen- oder punktelastisch) und trittsicher sein. Trittsicherheit setzt u.a. voraus, dass sich Deckel von Bodenöffnungen nicht verschieben, und dass die Öffnungen nach dem Aufbau von Geräten bis auf das notwendige Öffnungsmaß wieder abgedeckt werden können.
Wandflächen müssen bis zu einer Höhe von 2 m glatt, splitterfrei und geschlossen sein; sie dürfen also z.B. keine vorspringenden Säulen oder Türbeschläge aufweisen. Befestigungs- und Betätigungsvorrichtungen für eingebaute Sportgeräte müssen bis 2 m Höhe bündig angeordnet sein. Zugängliche Flächen und Einbauten müssen ballwurfsicher sein.
Die Stirnwände von Sporthallen müssen bis zu einer Mindesthöhe von 2 m mit einem Prallschutz versehen sein, der das Verletzungsrisiko minimiert.
Fugen und Öffnungen in Verkleidungen sollen zum Schutz der Hände und Finger kleiner als 8 mm sein. Ist das nicht möglich, müssen die Kanten einen Mindestradius von 10 mm haben. Zur Vermeidung von Kopfverletzungen dürfen Geräteraumtore beim Öffnen und Schließen zu keinem Zeitpunkt in das Hallenprofil hineinragen.
Zur Vermeidung von Fußverletzungen muss der untere Rand von Geräteraumtoren mindestens 8 cm hoch elastisch sein. Sprossenwände und Kletterstangen sollen, damit sie keine Gefährdung darstellen, in Nischen eingebaut werden, einen geringstmöglichen Abstand zur Wand haben oder hochziehbar sein. Tore für Ballspiele müssen jederzeit gegen Umkippen gesichert sein.
Die Beleuchtung von Sporthallen muss ausreichend, gleichmäßig und blendungsfrei sein. Alle Leuchten (auch in Nebenräumen) müssen gegen mechanische Beschädigungen gesichert sein, damit keine Teile und Splitter herabfallen.
Einrichtungen und Geräte in Sporthallen müssen vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeitabständen (mindestens jährlich), und nach Änderungen geprüft werden. Die wiederkehrenden Prüfungen werden unterschieden in Sicht- und Funktionsprüfungen sowie Prüfungen durch Sachkundige bzw. Befähigte Personen. Sichtprüfungen von Einrichtungen und Geräten sollen Sportlehrer vor jeder Benutzung bzw. Hausmeister bei Kontrollgängen durchführen. Sie dienen dazu, äußerlich erkennbare Mängel festzustellen und zu melden. Unmittelbar vor der Benutzung ist zudem die sichere Funktionsweise festzustellen. Die Prüfung durch Sachkundige bzw. <link record:udg_glossary:tx_udgglossary_domain_model_term:163 singlepid="1434&tx_badglos_pi1[showUid]={field:uid}&no_cache=1">Befähigte Personen ist die periodisch wiederkehrende, umfassende und detaillierte Prüfung. Deren Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und aufzubewahren.
Sportlehrer und Übungsleiter dürfen Einrichtungen und Geräte, bei denen sie Sicherheitsmängel festgestellt haben, nicht benutzen. Sie sind verpflichtet, festgestellte oder während des Sports verursachte Mängel dem Betreiber der Halle mitzuteilen.
Quellen