Sozialgesetzbuch IX
Im ersten Paragraphen nennt das SGB IX als sozialpolitisches Ziel aller Teilhabeleistungen die Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das SGB IX definiert im zweiten Paragraphen die Begriffe Behinderung und Schwerbehinderung. Es beschreibt, was die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe jeweils konkret bewirken sollen, welche Leistungsinhalte sie haben und wer der dafür zuständige Träger ist.
Außerdem enthält das SGB IX Bestimmungen zur Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger untereinander sowie mit den Leistungserbringern und regelt die dazu erforderlichen Verfahrensweisen. Ein Hauptanliegen des SGB IX ist es, die Koordination der Leistungen und das Zusammenwirken der Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicherzustellen.
Das Ziel der Förderung der Teilhabe der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen an der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben, soll mit Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden.
Es wird sichergestellt, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auch psychologische und pädagogische Hilfen umfassen.
Das Schwerbehindertenrecht wurde als Teil 2 in das SGB IX integriert. Es umfasst die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen”. Inhaltliche Schwerpunkte des Schwerbehindertenrechts sind
- die Definition der Schwerbehinderung und der Gleichstellung sowie Regelungen zur Feststellung der Behinderung
- die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber sowie weitere Pflichten der Arbeitgeber und Rechte der schwerbehinderten Menschen
- der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Wahl und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sowie die Zusammenarbeit der Mitglieder des betrieblichen Integrationsteams
- die Aufgaben des Integrationsamts zur Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe sowie im Rahmen des Kündigungsschutzes und der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
Durch die Verknüpfung des Rehabilitationsrechts mit dem Schwerbehindertenrecht werden die Integrationsämter in stärkerem Maße als bisher Kooperationspartner der Rehabilitationsträger.
Quellen