Sicherheitstechnische Dienste

Sicherheitstechnische Dienste sind sowohl in Form eines oder mehrerer stationärer Zentren als auch mobil eingerichtet. Sie bedürfen keinerlei öffentlicher Genehmigung. Es gibt aber ein freiwilliges Prüfverfahren für solche Dienste, um deren Qualifikation nachzuweisen. Die Trägerschaft und die Rechtsform solcher sicherheitstechnischer Dienste sind im Gesetz nicht geregelt.

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz kann der Unternehmer die sicherheitstechnische Betreuung seines Betriebs außer durch Bestellung von eigenen Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister) auch sicherstellen, indem er einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst beauftragt. Dies sollte durch Abschluss eines längerfristigen Vertrags geschehen, um Kontinuität bei der Betreuung der Beschäftigten zu gewährleisten. Insbesondere für kleinere Unternehmen ist die Beauftragung eines überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienstes oft mit organisatorischen und wirtschaftlichen Vorteilen verbunden.

Trägerschaft und Rechtsform sicherheitstechnischer Dienste

Die Trägerschaft und die Rechtsform solcher sicherheitstechnischer Dienste sind im Gesetz nicht geregelt. Es gibt mehrere Betriebe, Gesellschaften, Ingenieurbüros und eingetragene Vereine, die solche Dienstleistungen anbieten. Diese Träger sind z. B. von Berufsgenossenschaften, Technischen Überwachungsvereinen, Arbeitgeberverbänden und anderen Einrichtungen gegründet worden oder haben die sicherheitstechnische Dienstleistung in ihr Angebot aufgenommen.

Auch können die Unfallversicherungsträger selbst solche Dienste einrichten, wenn ihre Satzung dies vorsieht. Um die notwendige Unabhängigkeit vom Unfallversicherungsträger zu gewährleisten, müssen solche Dienste organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten des Unfallversicherungsträgers getrennt sein. Räumliche Trennung bedeutet nicht zwingend, dass der Dienst in einem gesonderten Gebäude untergebracht sein muss. Die räumliche Trennung kann auch innerhalb eines gemeinsamen Gebäudes, z. B. durch Zugangskontrollen, erfolgen. Zugang zu den Daten der Dienste dürfen nur deren Beschäftigte haben, die Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an den Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Solche eigenen Dienste haben die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie, die Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft, die Lederindustrie-Berufsgenossenschaft, die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten und die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen eingerichtet. Sie übernehmen sowohl die sicherheitstechnische als auch die arbeitsmedizinische Betreuung. In der Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bestimmt werden, dass der Unternehmer verpflichtet ist, sich einem solchen Dienst des Unfallversicherungsträgers anzuschließen, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist selbst Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt oder seine Pflicht nach dem Arbeitssicherheitsgesetz auf andere Weise - z. B. alternative Betreuung - erfüllt. Der Unternehmer hat aus wettbewerbsrechtlichen Gründen allerdings die Möglichkeit, sich nach Wirksamwerden der Anschlusspflicht von ihr wieder befreien zu lassen, sofern er nachweist, dass er seine Pflicht auf andere Weise erfüllt.

Sicherheitstechnische Dienste sind sowohl in Form eines oder mehrerer stationärer Zentren als auch mobil eingerichtet. Sie bedürfen keinerlei öffentlicher Genehmigung. Es gibt aber ein freiwilliges Prüfverfahren für solche Dienste, um deren Qualifikation nachzuweisen. Auf der Grundlage der von Bund und Ländern mit den Sozialpartnern und Unfallversicherungsträgern abgestimmten Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem für sicherheitstechnische Dienste hat der Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI) die Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH gegründet. Sie prüft die Qualität der sicherheitstechnischen Dienste und verleiht bei bestandener Prüfung das Gütesiegel der GQA. Der Unternehmer kann bei Vorlage eines solchen Gütesiegels davon ausgehen, dass der Dienst bei der Betreuung die gesetzlichen Anforderungen in personeller, fachlicher, sachlicher und organisatorischer Hinsicht erfüllt. Anschriften solcher erfolgreich geprüfter sicherheitstechnischer Dienste sind im Internetauftritt der GQA sowie im Datenjahrbuch der Berufsgenossenschaften "Betriebswacht" (Bezugsquellen für Medien) enthalten.

Die Beauftragung eines Dienstes kann sich nicht nur auf die sicherheitstechnische, sondern - wenn er dieses anbietet - auch auf die arbeitsmedizinische und damit auf die gesamte Betreuung beziehen. Die letztgenannte Lösung ist vorzuziehen, weil angesichts der vom Arbeitsschutzgesetz geforderten umfassenden Gefährdungsermittlung die Trennung zwischen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Aspekten überwunden werden sollte.


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