Brandverhütung und Brandbekämpfung (Brandschutz)
Unter Brandschutz wird die Brandverhütung und die Brandbekämpfung verstanden. Häufig erfolgt aber eine Untergliederung nach den Begriffen vorbeugender und abwehrender Brandschutz.
Vorbeugender Brandschutz beinhaltet alle Vorkehrungen, die der Brandverhütung dienen und die geeignet sind, die Ausbreitung von Bränden (Abbildung) zu verhindern. Auch Vorbereitungen zum Löschen von Bränden und zum Retten von Menschen und Tieren aus Brandgefahren gehören dazu. Vorbeugender Brandschutz kann weiter untergliedert werden in
- baulichen (sowohl bauliche Maßnahmen als auch technische Anlagen) und
- organisatorischen Brandschutz (Ernstfall-Planung einschließlich der ökologischen Aspekte und Schulung der Mitarbeiter).
Zu den baulichen Brandschutzmaßnahmen zählen die dem Brandschutz dienenden Anforderungen an Baustoffe, Bauteile und Bauarten sowie die Bildung von Brandabschnitten und die Schaffung von Rettungswegen. Die in der jeweiligen Landesbauordnung enthaltenen Vorgaben haben die Ziele:
1. die Standsicherheit im Brandfall möglichst zu erhalten
2. einzelne Bereiche gegen Brandübertritt abzuschotten
3. sichere Rettungs- und Angriffswege für die Feuerwehr zu gewährleisten.
Mindestanforderungen an den baulichen und abwehrenden Brandschutz für Industriebauten werden auf der Basis der Musterbauordnung in der "Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau" konkretisiert, die in den meisten Bundesländern als Technische Baubestimmung zur jeweiligen Landesbauordnung eingeführt ist.
Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten entsprechend der DIN 4102-1 in Klassen (Abbildung) eingeteilt. Für Bauteile ist außerdem die Feuerwiderstandsdauer von Bedeutung. Sie wird durch genormte Prüfungen bestimmt und gibt die Mindestdauer in Minuten an, während der das Bauteil die festgelegten Anforderungen erfüllt. Entsprechend der Feuerwiderstandsdauer werden Feuerwiderstandsklassen (Abbildung) unterschieden.
Unter der europäischen Bauprodukte-Richtlinie wird mittelfristig die Einteilung von Baustoffen und Bauteilen, die durch das Bauproduktegesetz erfasst werden, neu klassifiziert. Das Brandverhalten (Abbildung) wird nach der neuen Norm DIN EN 13501-1 in 7 Klassen eingeteilt, wobei die Klassen B1 und B2 der DIN 4102-1 weiter aufgeteilt und zusätzliche Angaben zur Klassifizierung des Rauchverhaltens und des brennenden Abfallens/Abtropfens gemacht werden. Für Bodenbeläge gibt es eine eigenständige Klassifizierung. Die Feuerwiderstandsfähigkeit wird nach der DIN EN 13501-2 wie bisher durch Angabe der Zeitdauer klassifiziert. Vorangestellt werden der Zahl Kurzzeichen (Abbildung), welche die zu Grunde liegenden Kriterien, z. B. für Bauteile (Abbildung), angeben.
Größere bauliche Abschnitte müssen in Brandabschnitte, z. B. durch Brandwände und feuerbeständige Decken bzw. selbsttätig schließende Brandschutztüren unterteilt werden. Rettungswege müssen direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen und entsprechend der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" bzw. der Arbeitsstättenregel ASR A 1.3 gekennzeichnet sein. Werden im Betrieb brennbare Gase eingesetzt, muss verhindert werden, dass brennbare Gase aus Betriebsräumen in andere Räume, die Zündquellen enthalten, gelangen können. Dazu müssen geeignete Maßnahmen zur Abdichtung von Abwasserkanälen, Kabel- und Rohrschächten usw. getroffen werden. Das können z. B. Tauchungen und Sandbetten sein.
Der Begriff technische Anlagen für den betrieblichen Brandschutz beinhaltet alle Einrichtungen, die der Abwehr einer Brandgefahr dienen. Dazu gehören Löschwasserversorgung, Feuerlöschgeräte und -anlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Feuermelde- und Alarmanlagen. Durch diese Anlagen sollen Schadenfeuer frühzeitig erkannt und durch ein Brandmeldesystem gemeldet, die Ausbreitung von Bränden verhindert oder verzögert, Brände bekämpft, Lösch- und Hilfskräfte alarmiert und Menschen gerettet werden. Unter Löschwasserversorgung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der Gewinnung, Bereitstellung und Förderung von Löschwasser dienen. Der abzudeckende Löschwasserbedarf ist abhängig von der Brandgefahr des Schutzobjekts und dem Ziel der Brandbekämpfung. Er kann nur grob abgeschätzt werden.
Zum vorbeugenden Brandschutz gehört weiterhin die Bereitstellung von Feuerlöschern. Sie müssen für den jeweiligen Einsatzzweck (Abbildung) geeignet, typgeprüft und zugelassen sein (z. B. nach DIN EN 3) und ein Zulassungskennzeichen tragen.
Feuerlöscher sind je nach Brandgefahr und Größe der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl (Abbildung) bereitzustellen. Ein Verfahren zur Bestimmung findet sich in der BGR 133 "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern". Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z. B. Wandhydranten, nicht aber ortsfeste Löschanlagen berücksichtigt werden.
Feuerlöscher sind an gut sichtbaren, auch im Brandfall leicht zugänglichen Stellen anzubringen. Die Standorte der Feuerlöschgeräte sind durch das entsprechende Brandschutzzeichen (Abbildung) zu kennzeichnen. Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung zu unterweisen.
Tragbare Feuerlöscher unterliegen der Druckgeräte-Richtlinie und damit auch den besonderen Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen nach dem 3. Abschnitt der Betriebssicherheitsverordnung. Bis technische Regeln vom Betriebssicherheitsausschuss erarbeitet und veröffentlicht sind, gelten die Betriebsvorschriften der Technischen Regelwerke zur Druckbehälterverordnung weiter, das heißt für Aufladelöscher (Pulver, Wasser, Schaum) sind die Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB), für Dauerdrucklöscher die Technischen Regeln für Druckgase (TRG) anzuwenden. Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, Pulverlöschmittelbehälter und ortsfeste Kohlendioxidbehälter für Löschzwecke sind besondere Druckgeräte nach § 17 der BetrSichV. Es gelten die Erleichterungen hinsichtlich der Prüfvorgaben nach Anhang 5 Nr. 6 der BetrSichV.
Feuerlöscher sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, durch eine Befähigte Person (bisher Sachkundige) zu prüfen. Ein Vermerk über die Prüfung ist gut sichtbar und dauerhaft am Feuerlöscher anzubringen.
Ortsfeste Feuerlöschanlagen sollen es ermöglichen, einen Brand in besonders gefährdeten Räumen oder an bestimmten Objekten so schnell wie möglich durch Abgabe geeigneter Löschmittel zu bekämpfen. Die Auslösung solcher Anlagen kann von Hand oder selbsttätig erfolgen. Als Löschmittel kommen neben Wasser (z. B. Sprinkleranlagen) auch Schaum, CO~2 oder Löschpulver in Frage.
Selbsttätige Löscheinrichtungen, bei deren Einsatz Gefahren für die Arbeitnehmer auftreten können, müssen mit selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet sein. Eine Flutung des Raums darf erst nach Ablauf einer Vorwarnzeit erfolgen. Die Vorwarnzeit ist so zu bemessen, dass der gefährdete Bereich von jeder Stelle aus ohne Hast verlassen werden kann (mindestens 10 Sekunden). Die Warneinrichtungen müssen mindestens jährlich überprüft werden. Sprinkleranlagen sind selbsttätige, ortsfeste Feuerlöschanlagen zum Raumschutz. Das Löschwasser wird durch fest verlegte Rohrleitungen geleitet und durch Sprinkler (Düsen) versprüht. Weiterhin können ortsfeste Schaumlöschanlagen vorgesehen werden. Der Schaum ist ein Löschmittel, das durch die Verschäumung eines Wasser-Schaummittel-Gemisches mit Luft erzeugt wird
Verwendung finden auch Pulverlöschanlagen. Das trockene Löschpulver wird aus Löschmittelbehältern mittels Treibgas über ein Rohrleitungssystem gefördert und am Brandort aus Düsen ausgestoßen.
Bei Feuermeldeanlagen sind im gefährdeten Bereich Detektoren installiert, die auf Rauch, Flammen oder Wärmeentwicklung als Anzeichen eines beginnenden Brandes reagieren, indem sie an eine Steuer- und Auswerteeinheit ein Signal liefern. Daraufhin wird, ggf. nach Prüfung auf Fehlalarm, eine Alarmierung ausgelöst. Wesentlich für die Funktionsfähigkeit ist die richtige Auswahl der Melder, das Ausschließen von Fehlalarm und bei der Planung die Auslegung für eine schnellstmögliche Reaktion auf einen Alarm. Bewährt haben sich Frühwarnsysteme, bei denen mit der Alarmierung automatisch weitere Maßnahmen durchgeführt werden (z. B. Schließen von Brandschutztüren, Öffnen von Rauch-/Wärmeabzugsanlagen, Auslösen von Löscheinrichtungen).
Probleme bei der Nutzung können allein durch bauliche Brandschutzmaßnahmen nicht gelöst werden. Vielmehr sind begleitende organisatorische Maßnahmen (Abbildung) des betrieblichen Brandschutzes erforderlich.
Unter organisatorischem Brandschutz und Brandschutzplanung werden alle Maßnahmen verstanden, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten zuweisen (z. B. Alarmplan, Brandschutzordnung), Personal und Technik für Brandschutz und Einsatzplanung betreffen (z. B. Brandschutzbeauftragter, Brandhelfer, betriebseigenes Gerät) sowie die Logistik beim Einsatz sicherstellen (z. B. Lagepläne/Einweiser für die Feuerwehr; sichere Kommunikationsmittel; betriebseigene Löschmittel). Auch Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt vor einer Schädigung durch Stoffe, die bei einem Brand freigesetzt werden, gehören dazu. Mit der örtlichen Feuerwehr sollten Brandschutzbegehungen und -übungen durchgeführt werden.
Für den Brandfall sind eine Brandschutzordnung und ein Alarmplan (Abbildung) aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind alle relevanten Informationen und Regelungen zusammengestellt. Der Alarmplan gibt kurz den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen wieder (ggf. auch den Einsatz von Personen und Mitteln) und berücksichtigt - soweit erforderlich - zusätzliche Gefährdungen, gegen die sich die Löschmannschaften bei der Bekämpfung von Bränden unter erschwerenden Umständen schützen müssen. Eventuell können noch weitere Dokumentationen (Pläne, Stoff-, Materiallisten) notwendig sein.
Durch Unterweisung (Abbildung) und Übung soll den Mitarbeitern die nötige Sensibilität für die Brandverhütung und das erforderliche Wissen vermittelt werden. Die Unterweisungen müssen mindestens jährlich wiederholt werden. Feuerlöschübungen sollten mit dem Brandschutzamt bzw. der zuständigen Feuerwehr abgestimmt werden.
Der vorbeugende Brandschutz schafft die Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz. Weitere Einzelheiten zur Praxis des baulichen Brandschutzes sowie der betrieblichen Brandschutzpraxis enthält die Informationsschrift "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" (BGI 560). Um ein Optimum der Maßnahmen für den eigenen Betrieb zu erreichen, sollte das Gespräch mit den externen Partnern (zuständige Baugenehmigungs- und Arbeitsschutzbehörde, örtliche Feuerwehr, Sachverständige der Sachversicherer) gesucht werden. Eine effektive Möglichkeit, die Einhaltung der Brandschutzanforderungen für den laufenden Betrieb und den vorbeugenden Brandschutz insgesamt zu befördern, ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Er hat die Aufgabe, die Brandschutzverantwortlichen im Betrieb in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten und zu unterstützen.
Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei Bränden und Explosionen entstehen, d. h. insbesondere die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr. Bei der Bekämpfung von Bränden sind in der Regel geeignete Persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, z. B. Isoliergeräte (von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte). Sind im Betrieb brennbare Gase vorhanden, kann es zweckmäßig sein, mit dem Löschen eines Brandes erst zu beginnen, wenn die Gaszufuhr zum Brandherd unterbrochen ist. Strömt Gas noch nach dem Löschen des Brandes aus einem Leck, kann sich explosionsfähige Atmosphäre bilden. Gase können sich auch beim Ausströmen selbst entzünden.
Weitere Informationen:
Das Angebot der BAD zum Thema Brandschutz
Quellen