Seitenschutz
Der Seitenschutz muss für Baustellen in Abmessung und Ausführung der BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" entsprechen. Er muss mindestens 1,00 m hoch sein. Der lichte Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm bzw. zwischen Zwischenholm und Bordbrett darf nicht mehr als 0,47 m betragen. Werden ausreichend tragfähige Schutznetze oder Geflechte mit höchstens 100 mm Maschenweite verwendet, genügen Geländerholm und Bordbrett. An Treppenläufen und -absätzen sowie Leiterpodesten auf Baustellen kann auf das Bordbrett verzichtet werden, wenn diese ausschließlich als Verkehrswege genutzt werden; es genügen dann Geländer- und Zwischenholm.
Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm folgende Gerüstbretter oder Rohre verwendet werden:
- bei einem Pfostenabstand bis 2,00 m Gerüstbretter mit einem Querschnitt von mindestens 3,0 cm x 15 cm
- bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Gerüstbretter mit einem Querschnitt von mindestens 4,0 cm x 20 cm, Stahlrohre mit 48,3 mm Außendurchmesser und mindestens 3,2 mm Wanddicke oder Aluminiumrohre mit 48,3 mm Außendurchmesser und mindestens 4,0 mm Wanddicke.
Bordbretter aus Holz müssen mindestens 3,0 cm dick sein. Die Oberkante muss 0,15 m über der Belagfläche liegen. Für Seitenschutzpfosten muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorhanden sein. Im Stahlbau sind an Konsolgerüsten und Laufstegen Stahlseile in 0,50 m und 1,00 m Höhe über dem Belag und Bordbrett als Seitenschutz zulässig.
In stationären Anlagen und an ortsfesten Einrichtungen muss der Seitenschutz aus folgenden Elementen bestehen:
- Geländerholm 1,00 m und Zwischenholm 0,50 m bei Absturzhöhen unter 12 m
- Geländerholm 1,10 m und zwei Zwischenholme (der untere 0,25 cm über der Fußleiste) bei Absturzhöhen über 12 m.
Das Bordbrett (Fußleiste) muss mindestens 5 cm hoch sein.
Besonderheiten bezüglich des Seitenschutzes von Arbeitsmaschinen, Einrichtungen und Geräten finden sich in einer großen Zahl weiterer Regelungen, z. B. in der DIN EN ISO 14122 "Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen" (Geländerhöhe 1100 mm bei möglichen Absturzhöhen über 500 mm oder an anderen dort bezeichneten Gefahrstellen).
Statt eines Seitenschutzes können auch Randsicherungen verwendet werden.
Quellen