Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigter.
Im Sozialgesetzbuch IX wird hierfür auch die Bezeichnung Vertrauensperson eingeführt.
In Betrieben und Behörden, in denen nicht nur vorübergehend fünf oder mehr schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt sind, ist neben der Vertrauensperson wenigstens ein Stellvertreter zu wählen.
Als schwerbehinderte Menschen gelten diejenigen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Die Feststellung liegt bei den Versorgungsämtern beziehungsweise den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 und weniger als 50 kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.
Die Rechtsgrundlagen der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind im Sozialgesetzbuch IX geregelt. Sie hat die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder der Dienststelle zu fördern und deren Interessen zu vertreten (§ 95 Abs. 1 SGB IX). Dabei hat sie vor allem
- darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden
- Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen
- Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt ferner Beschäftigte bei der Antragstellung auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder auf Gleichstellung.
Zu den Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Beschäftigung der schwerbehinderten Menschen gehören sowohl berufliche Weiterbildungs- wie auch gesundheitsbildende oder -erhaltende Maßnahmen.
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt in der Regel vier Jahre.
In allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen betreffen, muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend unterrichten, vor einer Entscheidung anhören und die getroffene Entscheidung unverzüglich mitteilen.
Die Schwerbehindertenvertretung wirkt an der Einführung und Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements mit. Sie hat das Recht, beratend an allen Sitzungen des Betriebs- oder des Personalrats sowie des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist zur Zusammenarbeit mit dem Betriebs- oder Personalrat sowie dem Beauftragten des Arbeitgebers verpflichtet. Außerdem hält sie engen Kontakt zum Integrationsamt und zur Agentur für Arbeit. Die Vertrauenspersonen haben die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebsrats oder des Personalrats, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz.
Der Arbeitgeber hat die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für Büroeinrichtung, -materialien, Gesetzestexte und Fachzeitschriften, Fahrtkosten sowie die Aufwendungen, die ihr durch die Teilnahme an Seminaren und Bildungsmaßnahmen entstehen.
Weitere Informationen zum Arbeitsschutz:
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de