Schussapparate

Bezüglich Bauart, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung, Zulassung, Inverkehrbringen, Wiederholungsprüfungen sowie Beschaffenheit der zu verwendenden Munition gelten die Bestimmungen des Waffengesetzes. Für das Arbeiten mit Schussapparaten für gewerbliche Zwecke gilt die UVV "Arbeiten mit Schussapparaten".

Unter den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift fallen Bolzensetzwerkzeuge (Bolzenschub- und Bolzentreibwerkzeuge, wobei Bolzentreibwerkzeuge nicht mehr verwendet werden dürfen), Press- und Kerbgeräte, Viehschussgeräte, Leinenwurf- und Kabelbeschussgeräte sowie Industriekanonen und Probenschneider.

Schussapparate für gewerbliche Zwecke dürfen nur verwendet werden, wenn neben den üblichen Angaben (Hersteller oder Lieferer bzw. Einführer, Typ, Fabrikationsnummer) Folgendes deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht ist:

  • Bezeichnung der für den Schussapparat vorgeschriebenen Munition
  • Zulassungszeichen (Abbildung) (in der Bundesrepublik Deutschland das Zulassungszeichen der physikalisch-technischen Bundesanstalt [PTB] Braunschweig oder einer vergleichbaren Stelle eines Staates [CIP-Mitglied, mit dem eine gegenseitige Anerkennung vereinbart ist]) mit Zulassungsnummer
  • bei Bolzenschubwerkzeugen sowie bei Press- und Kerbgeräten Prüfzeichen (Abbildung) mit Angabe von Jahr und Quartal, in dem das Gerät zuletzt geprüft wurde. Bei Leinenwurfgeräten, die nicht auf Seeschiffen verwendet werden, sowie bei Viehschussgeräten, Kabelbeschussgeräten und Probenschneidern zusätzlich das vorgeschriebene Prüfzeichen nach der Wiederholungsprüfung.

Zu jedem Schussapparat muss eine Betriebsanleitung an der Verwendungsstelle und für Instandhaltung und Störungsbeseitigung das notwendige Werkzeug vorhanden sein. Verwender von Schussapparaten müssen mit den Geräten und ihrer Handhabung vertraut und über 18 Jahre alt sein. Jugendliche über 16 Jahre dürfen nur mit und an Schussapparaten arbeiten, wenn es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und unter Aufsicht geschieht.

Bei der Verwendung und Aufbewahrung von Schussapparaten ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Schussapparate dürfen nur verwendet werden, wenn die Prüffristen nicht überschritten sind.
  • Vor Beginn der Arbeiten mit Schussapparaten ist deren sicherer Zustand zu prüfen und während der Arbeit zu erhalten.
  • In Schussapparaten darf nur die auf dem Gerät und in der Betriebsanleitung angegebene Munition für den jeweiligen Verwendungszweck mit dem erforderlichen Stärkegrad verwendet werden. Munitionsversager sind fachgemäß zu vernichten.
  • Einrichtungen, die das unbeabsichtigte Zünden des Schussapparates verhindern, dürfen nicht unwirksam gemacht werden.
  • Geladene Schussapparate sind, sofern sie nicht unverzüglich ausgelöst werden, zu entladen.
  • Bei Arbeiten mit Schussapparaten ist der Arbeitsbereich von unbeteiligten Personen freizuhalten.
  • Schussapparate, Spezialwerkzeuge und -hilfsmittel sowie die zugehörige Munition sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
  • Schussapparate und Munition sind vor Feuchtigkeit und Hitze geschützt aufzubewahren.
  • Die Munition ist in den Behältern aufzubewahren und zu befördern, in denen sie geliefert worden ist. Sie darf nicht lose in der Kleidung getragen werden.

Zusätzliche Bestimmungen gelten für Bolzenschubwerkzeuge, Press- und Kerbgeräte, Viehschuss-, Leinenwurf- und Kabelbeschussgeräte und Industriekanonen.

Die Verwendung von Bolzentreibwerkzeugen ist seit dem 1.10.1990 (ohne Übergangsfrist) verboten. Derartige Geräte dürfen nur noch beim Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und der Bundeswehr zum Einsatz gelangen. Bei Bolzentreibwerkzeugen verlässt der Setzbolzen den Lauf wie ein Geschoss mit hoher Geschwindigkeit und Durchschlagskraft. Bei Bolzenschubwerkzeugen hingegen wird durch den zusätzlichen Schubkolben im Lauf, der selbst schon den größten Teil der Zündenergie der Kartusche aufbraucht, der Setzbolzen mit der Restenergie in den Untergrund geschlagen oder gedrückt.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de