Schienenbahnen
Schienenbahnen sind Transportsysteme, deren Fahrzeuge in fester Spur laufen. Hierzu zählen insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen und Materialbahnen.
Zur Verhütung von Unfällen muss der Unternehmer Betriebsanweisungen erstellen und den Beschäftigten bekannt geben. Der Umfang der Unterweisung richtet sich nach den Gefahren, die von dem Bahnbetrieb ausgehen.
Beschäftigte, die bei Eisenbahnen und Straßenbahnen selbstständig Fahrzeugbewegungen durchführen oder sichern, müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, ausgebildet und für die Tätigkeit tauglich sein. Triebfahrzeuge von Materialbahnen darf nur führen, wer vom Unternehmer unterwiesen und beauftragt ist. Für den Bereich der Eisenbahnen sind die Tauglichkeitsanforderungen in den Betriebsordnungen EBO, ESBO und EBOA festgelegt; für den Bereich Straßenbahnen in den Richtlinien des Verbandes öffentlicher Verkehrsbetriebe (VÖV). Die untersuchenden Ärzte erhalten allgemeine Anhaltspunkte durch die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten".
Grundlegende Anforderungen an Schutzeinrichtungen und -maßnahmen enthält die UVV "Schienenbahnen". Sie gilt nicht für das Netz der Deutschen Bahn. Hinsichtlich der Eisenbahnen erstreckt sich der Geltungsbereich der Deutschen Bahn auf Schienenbahnen, die den Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder unterliegen oder nach diesen Bestimmungen gebaut und betrieben werden.
Bau- und Betriebsordnungen des Bundes sind die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO). Sie gelten für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, d. h. Eisenbahnen, die jeder zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann. Bau- und Betriebsordnungen der Länder sind die Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (EBOA).
Anschlussbahnen (Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs) schaffen die Verbindung zwischen dem Schienenverkehr eines oder mehrerer Unternehmen und den Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs. Als Anschlussbahnen gelten auch Anschlussgleise. Hauptbestandteile sind neben den Fahrzeugen die Gleisanlagen mit - je nach Erfordernis - Drehscheiben, Schiebebühnen, Seilzuganlagen zum Rangieren, Be- und Entladestellen (Laderampen) sowie Räume zum Unterstellen und Warten der Fahrzeuge.
Zum Bau und Betrieb einer Anschlussbahn ist die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich. Anlagen und Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeprüfung ihre Betriebssicherheit ergeben hat. Bei Änderungen und Erweiterungen sind Prüfungen der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben.
Wird der Eisenbahnbetrieb auf Anschlussbahnen mit eigenen Triebfahrzeugen durchgeführt, muss der Anschlussinhaber einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen. Für andere Anschlussbahnen (z. B. Anschlussgleise) kann der Unternehmer einen Betriebsleiter bestellen. Die Bestellung wird erst wirksam, wenn sie von der Eisenbahntechnischen Aufsicht bestätigt ist.
Die Hauptgefahr des Bahnbetriebs geht von den Fahrzeugen aus. Neben jedem Fahrbereich muss daher auf einer Seite ein Sicherheitsraum vorhanden sein, so dass die Beschäftigten (z. B. Ladepersonal, Streckengeher, Weichenwärter) vor Zügen ausweichen können. Dies gilt außerhalb und innerhalb von Arbeitsstätten. Die Breite des Sicherheitsraums richtet sich nach der Lage des Fahrbereichs und der Geschwindigkeit der Fahrzeuge: Bei Fahrgeschwindigkeiten bis 30 km/h muss er mindestens 0,5 m, bei Geschwindigkeiten zwischen 30 und 100 km/h mindestens 0,7 m breit sein.
Ein Sicherheitsraum wird nicht verlangt, wenn ausgeschlossen ist, dass Beschäftigte sich während des Betriebs im Fahrbereich aufhalten können oder wenn keine Verletzungsgefahr besteht, weil die Fahrzeuge z. B. ein geringes Gewicht haben und leicht anzuhalten sind. Der Sicherheitsraum kann auf kurzen Abschnitten unterbrochen sein. Wo Fahrzeuge nicht schneller als 60 km/h fahren, darf die Unterbrechung in Einzelfällen 10 m lang sein.
Innerhalb von Arbeitsstätten muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen Schienenfahrzeugen und festen Gegenständen oder Gebäudeteilen auf beiden Seiten des Fahrbereichs bestehen. Neben Gleisen, auf denen rangiert wird, müssen Rangierwege vorhanden sein.
Wege, die an unübersichtlichen Stellen auf Gleise führen, z. B. von Gebäudeausgängen oder Treppen, müssen mit Sperren gesichert werden. Hierzu zählen z. B. selbst zufallende Schranken, Drehkreuze oder Absperrgeländer. Hinweiszeichen oder optische Gefahrensignale allein genügen nicht.
An Umfüll- und Ladestellen, an denen Kessel- oder Behälterwagen für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase gefüllt oder entleert werden, muss sichergestellt sein, dass keine anderen Eisenbahnfahrzeuge auffahren können. Schutzmaßnahmen sind z. B. das Umlegen von Weichen in abweisende Stellung und der Einsatz von Gleissperren oder Hemmschuhen.
Stumpfgleise müssen Gleisabschlüsse haben, z. B. Prellböcke, befestigte Vorlagen oder Aufschüttungen. Dahinter liegende Durchgänge müssen mindestens 0,5 m breit sein. Bei Bremsprellböcken ist die Breite vom Ende des Bremswegs aus zu messen; bei Abschlüssen, die das Fahrzeug am Rad festhalten, von der am weitesten vorspringenden Stoßeinrichtung (Puffer).
Drehscheiben und Schiebebühnen müssen Einrichtungen haben, mit denen die auf ihnen angebrachten Gleise auf die anschließenden Gleise festgestellt werden können. Zwischen ihren Aufbauten und Teilen der Umgebung muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m liegen. Dieser Sicherheitsabstand muss bis zu einer Höhe von 2 m über der Standfläche der Beschäftigten vorhanden sein. Kraftbetriebene Schiebebühnen sind mit optischen oder akustischen Warneinrichtungen auszurüsten, sofern jemand durch die Bewegung der Schiebebühne gefährdet werden kann.
Bewährt hat sich das System der Funkfernsteuerung von Lokomotiven. Die Zahl der Arbeitsunfälle beim Rangieren ist nach der Einführung der Funkfernsteuerung zurückgegangen. Unfälle, die auf Verständigungsfehler zurückzuführen waren, kommen nicht mehr vor, weil der Lokrangierführer die Tätigkeiten des Rangierleiters und des Triebfahrzeugführers selbst ausübt.
Seil- und Kettenzuganlagen zum Rangieren (ausgenommen nicht betretene Bereiche automatischer Anlagen) dürfen eine Geschwindigkeit von 5 km/h nicht überschreiten. Vorrichtungen wie Schlüsselschalter sichern sie gegen unbefugtes In-Gang-Setzen.
Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge dürfen zum Ziehen von Schienenfahrzeugen nur eingesetzt werden, wenn die Seilverbindung auch unter Last gelöst werden kann und sie sich bei unzulässig großem Schrägzug (max. 30°) selbsttätig löst (z. B. Slip-Kupplungen). Die Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge müssen sich außerhalb des Fahrbereichs der Schienenfahrzeuge befinden. Die Beschäftigten dürfen zum Schieben von Schienenfahrzeugen keine losen Stempel benutzen und sich beim Ziehen nicht im Gefahrbereich der Seile aufhalten.
Die Beförderung von Beschäftigten mit Eisenbahnen, die nicht den Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder über Eisenbahnen unterliegen, ist nur mit besonderer Erlaubnis zulässig. Nicht genehmigungspflichtig ist die Beförderung von Personen, die der Bahnbetrieb zwangsläufig erfordert: z. B. die Mitfahrt von Triebfahrzeugführern, Zugbegleitern, Rangierern sowie von Personen, die Prüfungen oder Unterhaltungsarbeiten durchführen. Bei Materialbahnen bedarf die Beförderung von Beschäftigten der Zustimmung der Berufsgenossenschaft.
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