Sanitäre Einrichtungen
In der Nähe von Arbeitsplätzen und Umkleideräumen müssen ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verlangt darüber hinaus, dass Waschräume zur Verfügung stehen müssen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Beschäftigten infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden, stark geruchsbelästigenden oder anderen gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind, wenn mit nicht nur geringer Verschmutzung zu rechnen ist oder die Beschäftigten bei großer Hitze oder Nässe arbeiten. Die Waschräume sollen für Frauen und Männer getrennt sein.
Zum Waschen und Abtrocknen hat der Arbeitgeber hygienisch einwandfreie Mittel zur Verfügung zu stellen. Hygienische Reinigungsmittel sind z. B. Seifen aus Seifenspendern oder Seifenmühlen; Seifenstücke sollten ausschließlich von einer Person benutzt werden. Zusätzlich können hautschonende Spezialreinigungsmittel erforderlich sein. Hygienische Mittel zum Abtrocknen sind Warmlufttrockner, Einmalhandtücher (Papiertücher, Textilhandtuchautomaten) oder Textilhandtücher, wobei Textilhandtücher für jeden Beschäftigten zur alleinigen Benutzung vorhanden sein müssen und regelmäßig zu reinigen sind.
Waschräume und Umkleideräume müssen räumlich voneinander getrennt sein, damit Wasserdampf aus den Waschräumen nicht in die Kleiderablagen zieht. Beide Räume sind aber durch eine Tür oder einen Gang miteinander zu verbinden. Die Fußböden in Waschräumen müssen auch in feuchtem Zustand rutschhemmend sein. Holzroste fördern Fußpilzerkrankungen und dürfen nicht verwendet werden.
Die Lage der Waschräume ergibt sich auch aus der Größe des Betriebs: Eine zentrale Anlage innerhalb eines größeren Betriebsgeländes ist zulässig und kann sogar vorteilhaft sein. Die Zahl der Waschgelegenheiten (Waschbecken, Waschrinnen, Duschen) richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und der Stärke der Verschmutzung, mit der bei der Arbeit gerechnet werden muss. So ist bei mäßig schmutziger Tätigkeit je eine Waschstelle für fünf Arbeitnehmer und bei allen anderen Fällen je eine Waschstelle für vier Arbeitnehmer vorzusehen. Bei stark schmutziger Tätigkeit muss ein Drittel dieser Waschgelegenheiten aus Duschen bestehen.
Toilettenräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze sowie in der Nähe von Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide- und Waschräumen liegen. Sie sollen - wie auch Waschgelegenheiten - nicht weiter als 100 m oder eine Geschosshöhe vom ständigen Arbeitsplatz entfernt sein. Toilettenräume müssen eine ausreichende Zahl von Toiletten und Waschgelegenheiten (Handwaschbecken) haben. Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.
Werden an der Arbeitsstätte Menschen mit Behinderungen beschäftigt, müssen die besonderen Belange dieser Beschäftigten durch eine barrierefreie Gestaltung der Waschgelegenheiten und Toilettenräume berücksichtigt werden.
Für Baustellen gelten besondere Regelungen hinsichtlich der sanitären Einrichtungen. Wenn zehn oder mehr Arbeitnehmer länger als zwei Wochen beschäftigt werden, müssen dort besondere Waschräume zur Verfügung stehen. Hier müssen für je fünf Arbeitnehmer eine Waschstelle und für je 20 Arbeitnehmer eine Dusche vorhanden sein. Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe muss eine abschließbare Toilette zur Verfügung stehen. Wenn mehr als 15 Arbeitnehmer länger als zwei Wochen auf einer Baustelle tätig sind, müssen Toilettenräume vorhanden sein. Baustellenwaschräume, -toiletten und -toilettenräume können in Form von Containern oder Wagen mit Reinigungs- und Entleerungsservice angemietet werden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend.
Quellen