Sachkundige und Sachverständige

Auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit haben Sachkundige und Sachverständige die Aufgabe, bestimmte Einrichtungen, technische Arbeitsmittel und Geräte auf Einhaltung der Schutzvorschriften zu prüfen (Einzelprüfungen, Stückprüfungen). Sie gehören laut Betriebssicherheitsverordnung zu den Befähigten Personen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln der EU-Staaten oder anderer Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Einrichtung beurteilen kann. Sachkundige können z. B. Betriebsingenieure, Meister, Fachkräfte oder Monteure sein.

Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut ist. Er muss die Einrichtung prüfen und gutachtlich beurteilen können. Als Sachverständige kommen Angehörige von zugelassenen Überwachungsstellen nach Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder andere anerkannte Fachkräfte in Frage. Zugelassene Überwachungsstellen sind die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von den zuständigen Landesbehörden benannten Stellen, wenn diese ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich bestanden haben.

Zu Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung befähigt gilt eine Person, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und derzeitige berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Überprüfung und Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel oder Anlagen verfügt. Genauere Angaben über das Befähigungsprofil dieser Personen finden sich in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung. Befähigte Personen unterliegen bei ihren Prüfungen keinen Weisungen und dürfen wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

Prüfungen können vor der Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzung einer Anlage oder eines Geräts sowie in angemessenen Abständen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Unfälle, Naturereignisse, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung) erforderlich sein. Entsprechende Bestimmungen enthalten zahlreiche Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften. Der Unfallversicherungsträger kann weitere Prüfungen verlangen, wenn seine Aufsichtsperson (Technischer Aufsichtsbeamter) Anlass zu der Annahme hat, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist.



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