Rohrleitungen / Kennzeichnung von Rohrleitungen

Die in Rohrleitungen enthaltenen Durchflussmedien können insbesondere bei Kontroll-, Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten zu Gefahren führen. Um Verwechslungen und Gefährdungen durch die enthaltenen Medien zu vermeiden oder um eine wirksame Brandbekämpfung zu ermöglichen, müssen nicht erdverlegte Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff gekennzeichnet werden.

Kennzeichnung von Rohrleitungen nach der Gefahrstoffverordnung:

Sichtbar verlegte Rohrleitungen mit Durchflussstoffen, die im Sinne der Gefahrstoffverordnung als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestuft werden bzw. einzustufen sind, müssen gemäß GefStoffV und TRGS 200 gekennzeichnet werden.

Dies bedeutet, dass gefährliche Stoffe und Zubereitungen auch innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen sind, welche die wesentlichen Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Apparaturen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind (Abbildung). Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt. Unter Apparaturen und Rohrleitungen fallen alle Teile einer Anlage zur Produktion oder Verarbeitung, wie z. B. Reaktoren, Rührkessel, Kolonnen, Wärmetauscher, Ansatz- und Zwischenbehälter sowie Verbindungsleitungen.

Bei Stoffen und Zubereitungen, die sich im Produktionsgang befinden, kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn sie technisch oder aus anderen Gründen nicht möglich ist (z. B. bei kurzzeitigem Gebrauch, häufig wechselndem Inhalt, fehlender Zugangsmöglichkeit), sofern die enthaltenen Stoffe, die von ihnen ausgehenden Gefahren (R-Sätze) und die erforderlichen Maßnahmen anhand betrieblicher Unterlagen eindeutig für die Beschäftigten identifizierbar und bekannt sind (z. B. durch Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Arbeitsfreigaben).

Unter Produktionsgang ist im Sinne der TRGS 200 das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Be- und Verarbeitung zu verstehen - auch die Beförderung und die zeitlich begrenzte Lagerung von Zwischenprodukten innerhalb eines nicht abgeschlossenen Produktionsverfahrens.

Ortsfeste Behälter, wie Lagertanks, Silos und Rohrleitungen, die Stoffe enthalten, die sich nicht im Produktionsgang befinden, sind mit dem Namen des Stoffes bzw. der Zubereitung, mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen. An Stelle der Gefahrensymbole können gemäß Anhang III der EU-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie 92/58/EWG auch die Warnzeichen nach Anhang II derselben Richtlinie verwendet werden.

Kennzeichnung von Rohrleitungen nach DIN:

Bewährt hat sich eine Kennzeichnung (Abbildung) von Rohrleitungen nach DIN 2403. Darin wird vorgeschlagen, Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff durch Anstrich und Beschriftung, Bänder oder Schilder zu kennzeichnen (Abbildung).

Die Kennzeichnungen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft auf- bzw. angebracht werden und aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die herrschenden Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind.

Sie sollten in einem Abstand von maximal zehn Metern Rohrlänge und an betriebswichtigen und gefahrenträchtigen Punkten (z. B. Anfang, Ende, Abzweige, Wanddurchführungen, Armaturen) sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Besondere örtliche Bedingungen, wie z. B. Rohrkrümmungen oder das dichte Beieinanderliegen von Rohrleitungen für verschiedene Durchflussstoffe können eine häufigere Kennzeichnung erforderlich machen.

Die Kennzeichnung sollte generell folgendes beinhalten:

  • Eine Farbkennzeichnung in der zutreffenden Gruppen- und Zusatzfarbe des Durchflussstoffes (siehe Tabelle 1 der DIN 2403)
  • Die Durchflussrichtung, angegeben mit einem Pfeil. Kann die Durchflussrichtung wechseln, sind beide Richtungen anzugeben. Auch die Schriftfarbe der Pfeile zur Angabe der Durchflussrichtung ist in Tabelle 1 angegeben.
  • Die Angabe des Durchflussstoffes durch Wortangabe, Kennzahl oder chemische Formel in der vorgesehenen Schriftfarbe nach Tabelle 1. Werden Kennzahlen oder Kurzzeichen zur Angabe des Durchflussstoffes verwendet, so ist an den betriebswichtigen Punkten eine Erläuterung dieser Kennzahlen/Kurzzeichen auszuhängen oder auszulegen.

Daneben müssen zusätzliche Angaben gemacht werden:

  • Im Falle von Gefahrstoffen als Durchflussstoff: die Gefahrensymbole. Unter Berücksichtigung der Erkennungsweite kann auf die Anbringung der Gefahrenbezeichnung verzichtet werden.
  • Im Falle von radioaktiven Durchflussstoffen: das Warnzeichen "Warnung vor radioaktiven oder ionisierenden Stoffen" (D-W005 nach DIN 4844-2).

Diese Kennzeichnung darf ergänzt werden, z. B. durch Angaben von Druck, Temperatur oder anderen Kenngrößen, durch Formelzeichen nach DIN 1304 oder durch Sicherheitszeichen nach DIN 4844-2.


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