Rettungsgeräte
Rettungsgeräte muss der Unternehmer zur Verfügung stellen, wenn die betriebstypischen Gefahren dies erfordern und andere Rettungsmöglichkeiten ausscheiden. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten in kleinen Gruppen, bei Alleinarbeit oder bei Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit. So sind z. B. geeignete Löschmittel bei feuergefährdeten Arbeiten, Rettungsgurte bei Arbeiten in engen Räumen und Atemschutzgeräte (z. B. Selbstretter) bei Gasgefahr oder Sauerstoffmangel bereitzuhalten, wenn den Gefahren nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Auch für die Rettung aus großen Höhen (z. B. aus Kranen oder bei Arbeiten an Masten) sind spezielle Transportrettungsgeräte (Abbildung) für eine Höhenrettung (Abbildung) (z. B. Rettungshubgeräte, Höhentrage) bereitzuhalten. Diese Notwendigkeit besteht insbesondere, weil die örtlichen Rettungsdienste oft nicht über geeignete Rettungsgeräte verfügen. Letztlich müssen Rettungsgeräte immer dann bereitstehen, wenn eine schnelle Rettung mit den normalerweise am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln oder auf Grund der geringen Personenzahl nicht gewährleistet ist.
Erfordert die Handhabung der Rettungsgeräte besondere Kenntnisse, muss der Unternehmer dafür sorgen, dass sachkundiges Personal vor Ort ist. Insbesondere für die Rettung aus großen Höhen oder Tiefen sowie aus engen Räumen müssen die Personen, die mit den Rettungsaufgaben betreut sind, besonders unterwiesen und durch wiederholte Übungen trainiert werden.
Quellen