Regress
Als Regress wird die Haftung bezeichnet, die Personen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gegenüber dem Unfallversicherungsträger hinsichtlich aller seiner Aufwendungen leisten müssen.
Der Gesetzgeber hat die Haftung von Betriebsangehörigen untereinander und gegenüber dem Unternehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss soll den sozialen Frieden bewahren: Niemand soll sich wegen eines Schadenersatzes gerichtlich gegen seinen Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Arbeitskollegen wenden müssen. Der Schaden wird durch die Unfallversicherung reguliert.
Auch wenn der Unfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, leistet die Unfallversicherung Schadenersatz. Sie kann aber in diesem Fall durch Regress ihre Aufwendungen vom Verursacher zurückfordern. Es liegt im Ermessen des Trägers der Unfallversicherung, einen solchen Regress zu fordern oder aber - z. B. mit Blick auf die wirtschaftliche Lage des Schädigers - darauf zu verzichten.
Grob fahrlässig handelt, wer die jeweils gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und schon einfache, nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder nicht beachtet, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Gefährlichkeit des Handelns bewusst in Kauf genommen. Vorsätzlich handelt, wer den Unfall oder die Berufskrankheit bewusst und gewollt herbeigeführt hat. Vorsätzlich handelt auch, wer den als möglich erkannten Körperschaden billigend in Kauf genommen hat.
Die Regressandrohung soll Vorgesetzte und Mitarbeiter dazu veranlassen, die Arbeitsschutzvorschriften konsequent anzuwenden. Bei Pflichtenübertragung haftet nicht der Unternehmer, sondern sein Beauftragter im Rahmen der ihm übertragenen Pflichten.
Für solche Regressansprüche kann eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die dann das finanzielle Risiko übernimmt. In diesen Fällen hat der Regress keine erzieherische Bedeutung mehr, sondern nur noch einen wirtschaftlichen Wert, indem er die Gesamtheit der beim Unfallversicherungsträger versicherten Unternehmen von Aufwendungen entlastet, die zu höheren Beiträgen führen würden.
Neben diesem Regress können bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit weitere Konsequenzen (Bußgelder infolge von Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Maßnahmen) für den Verursacher folgen.
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