Regeln der Technik
In vielen Rechtsvorschriften wird hinsichtlich der Ausfüllung der Forderungen auf Regeln der Technik verwiesen, und zwar meistens in der Form, dass die behandelten Einrichtungen oder Verfahren den allgemein anerkannten Regeln der Technik (oder auch: sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln) entsprechen müssen.
Solche Regeln sind allgemein anerkannt, wenn sie in der Wissenschaft als theoretisch richtig bewertet und bei entsprechend geschulten Technikern generell bekannt und auf Grund fortdauernder praktischer Erfahrung als richtig und praktikabel erkannt sind. Die jeweilige Regel muss in der Fachpraxis bereits erprobt und bewährt sein. Damit ist eine gewisse Dauerhaftigkeit der gewählten Ausführung einer technischen Einrichtung verbunden, wobei in Kauf genommen wird, dass eine solche Ausführung nicht immer der neuesten technischen Entwicklung entspricht.
Regeln der Technik sind z. B. enthalten in DIN-Normen (DIN Deutsches Institut für Normung), DIN VDE-Bestimmungen (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik), VDI-Richtlinien (Verein Deutscher Ingenieure) und Arbeitsblättern des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches), aber auch in Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und anderen Schriften der Unfallversicherungsträger.
Von den Regeln der Technik darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Dies eröffnet die Möglichkeit, neue technische Lösungen zu verwirklichen, die noch keinen Niederschlag in den Regeln gefunden haben; der technische Wandel und Fortschritt wird somit nicht behindert.
Wenn solche Abweichungen vorgesehen sind, müssen die Maßnahmen genau vorausgeplant, Vergleiche angestellt und das erreichbare Fachwissen eingesetzt werden. Aufzeichnungen dieser Überlegungen erleichtern im Konfliktfall den Nachweis des sorgfältigen Handelns.
Wenn aktuellere Erkenntnisse angewendet werden sollen, wird in der Rechtsvorschrift auf Einhaltung des Standes der Technik oder der Arbeitsmedizin verwiesen (z. B. § 4 Arbeitsschutzgesetz). Zu Grunde gelegt wird hier der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme insgesamt gesichert erscheinen lässt. Hat eine Einrichtung ihre praktische Eignung noch nicht unter Beweis gestellt, können auch vergleichbare Einrichtungen, die bereits mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind, zur Bestimmung des Standes der Technik herangezogen werden.
Noch höhere Anforderungen werden an eine Einrichtung gestellt, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen muss. Hiermit sind auch solche Erkenntnisse angesprochen, die bislang noch nicht in die Praxis umgesetzt, sondern nur von der Wissenschaft festgestellt worden sind. Wichtiger Anwendungsbereich ist das Strahlenschutzrecht (§ 6 Strahlenschutzverordnung).
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