Rechte der Beschäftigten
Die im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) öffentlich-rechtlich verankerten Rechte der Beschäftigten bewirken in Verbindung mit ihren Pflichten eine Verstärkung ihrer Eigenverantwortung und eine eigenständige, nicht einfach objektbezogene Rolle im Arbeitsschutz. Die rechtliche Verantwortung des Arbeitgebers für den betrieblichen Arbeitsschutz und die Rechte der betrieblichen Interessenvertretung bleiben davon unberührt.
Die speziellen Rechte im ArbSchG stärken auch die rechtliche Situation von Beschäftigten in kleinen und mittleren Betrieben ohne Betriebsrat sowie der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht kennt das Personalvertretungsrecht nämlich keine Individualrechte für den einzelnen Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die entsprechenden, durch die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG festgelegten Rechte sind durch § 14 und § 17 ArbSchG umgesetzt worden, während die Personalvertretungsgesetze diesbezüglich unverändert geblieben sind.
Im Einzelnen bestehen für die Beschäftigten Unterrichtungsrechte, Vorschlagsrechte, Beschwerderechte, ein Entfernungsrecht sowie ein Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.
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