Rammen
Im Umgang mit Rammen ist besonders darauf zu achten, dass sie standsicher aufgestellt werden, bzw. dass fahrbare Rammen gegen ungewollte Fahrbewegungen gesichert werden. Arbeitsplätze auf Rammen und deren zugehörigen Teilen, die über Wasser oder mehr als 1,00 m über Flur liegen, müssen z. B. mit einem Seitenschutz gegen Absturz von Personen gesichert werden. Die Böden von Podesten, Bühnen und Laufgängen müssen aus Gitterrosten bestehen.
An Aufstiegen und Steigleitern ohne Rückenschutz sind ab 5,00 m möglicher Absturzhöhe zwangsläufig zur Wirkung kommende Sicherheitsgeschirre (Höhensicherungsgeräte, Steigschutz) und zugehörige Anschlagvorrichtungen anzubringen.
Rammwinden müssen so eingerichtet bzw. beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert wird. Sie müssen über eine Bremssicherung verfügen, die nach dem Rückgang der Steuereinrichtung vom Senken in die Nullstellung und beim Auskuppeln des Antriebs selbsttätig wirkt.
Für höhen- und seitenbewegliche Arbeitsplattformen an Rammen gelten besondere Regeln, z. B. bezüglich Absturzsicherungen, Zugang, Ein- und Ausstieg, Tragmittel, Rücklaufsicherung, Bremseinrichtung und Sicherung gegen freien Fall usw. Die erstmalige Inbetriebnahme ist der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Der Unternehmer muss dem Geräteführer eine Betriebsanweisung aushändigen. Neben der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen müssen nach Bedarf bzw. mindestens einmal jährlich Prüfungen durch Sachkundige bzw. Befähigte Personen erfolgen. Daneben sind außerordentliche Prüfungen vorgesehen.
Bei Rammarbeiten, einschließlich Auf-, Um- und Abbau, muss ein Aufsichtführender ständig anwesend sein. Jugendliche dürfen mit Rammarbeiten nicht beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen jedoch solche Arbeiten verrichten, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind und unter der Aufsicht eines Fachkundigen stehen.
Für den Rammbetrieb gilt u. a.:
- Vor Beginn von Rammarbeiten ist zu ermitteln, ob im Arbeitsbereich Anlagen (z. B. Erdleitungen) oder Stoffe vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.
- Bei unvermutetem Antreffen bzw. Beschädigen solcher Anlagen oder Stoffe sind die Arbeiten sofort einzustellen.
- Beim Rammvorgang darf durch das Anbringen von Lärmschutzeinrichtungen die Beobachtung des Rammvorganges nicht behindert werden. Ausnahme: Die Lärmschutzeinrichtung bietet mechanischen Schutz gegen herabfallende Teile der Ramme oder umfallende Rammelemente.
- Die für Bär, Rammhaube und Fördergefäß vorgesehenen Absteckvorrichtungen sowie die Haltevorrichtungen für Rammelemente sind zu benutzen.
- Bei Rammarbeiten in der Nähe von Freileitungen sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de