Pressen
Vor Aufnahme der Arbeit an Pressen müssen die Beschäftigten vom Unternehmer oder seinem Beauftragten unterwiesen (Unterweisungen) und auf besondere Gefahren hingewiesen werden. Unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung ist eine Betriebsanweisung
(Abbildung) zu erstellen und den Beschäftigten auszuhändigen, bevor sie an der Presse beschäftigt werden.
Pressen, ihre Schutzeinrichtungen sowie die Sicherungsmaßnahmen sind je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine vom Unternehmer beauftragte Befähigte Person auf sicheren Zustand zu prüfen und das Ergebnis in das Prüfbuch einzutragen. Werden Pressen mehrschichtig betrieben, sind die Prüffristen der höheren Beanspruchung entsprechend zu verkürzen.
Pressen dürfen nur von besonders dafür ausgebildeten, hierzu beauftragten und mindestens 18 Jahre alten Personen eingerichtet (gerüstet) werden. Nach dem Einrichten (Rüsten) darf die Presse erst in Betrieb genommen werden, wenn
- die Werkzeuge eingerichtet sind
- die Betriebsart gewählt ist
- die Handschutzeinrichtung eingestellt ist
- erforderlichenfalls ersatzweise andere Sicherungsmaßnahmen, wenn Schutzeinrichtungen aus fertigungstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden können, getroffen worden sind
- die Umstelleinrichtung gegen unbefugtes Betätigen gesichert ist.
- Warmverformungsarbeiten, bei denen wegen der Temperatur der Werkstücke ausschließlich Hilfswerkzeuge wie Zangen verwendet werden müssen
- Verformung von Grobblechen, z. B. im Schiff- und Behälterbau
- Bearbeitung von Blechgroßteilen, wenn die Bedienungspersonen sich wegen der Größe des Auflagentischs oder des Werkstücks so weit mit den Händen von den Gefahrstellen entfernt aufhalten müssen, dass ein Hineingreifen in die Gefahrstellen nicht möglich ist.
- sichere Werkzeuge
- feste Verkleidungen
- verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung
- steuernde trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung
- frühzeitig öffnende verriegelte trennende Schutzeinrichtung
- berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS)
- Zweihandschaltung
- Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung und langsamer Schließgeschwindigkeit (weniger als 10 mm/s).
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de