Pflichten der Beschäftigten

Auf Arbeit und Gesundheit bezogene Pflichten der Beschäftigten ergeben sich bereits auf Grund der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Diese privatrechtlichen Verpflichtungen werden durch die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (§§ 15, 16 ArbSchG) erheblich unterstrichen und verstärkt. Ergänzend ist auf Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere in der BGV A 1 / GUV-V A 1 "Grundsätze der Prävention" hinzuweisen.

So sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers Sorge für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit zu tragen (§ 15 Abs. 1 ArbSchG). Dieser Bestimmung liegt die Überlegung zu Grunde, dass die besten organisatorischen Vorkehrungen oder Schutzausrüstungen nutzlos sind, wenn sich die Beschäftigten nicht sicherheitsgerecht verhalten und nicht im Rahmen der eigenen Möglichkeiten auch für Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgen. Bei Verletzung dieser Pflicht sind die üblichen Sanktionen möglich, von der Abmahnung bis zur Kündigung. Sachwidrige Weisungen müssen nicht beachtet werden.

Die Beschäftigten haben in diesem Zusammenhang auch Sorge für die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Diese Regelung betrifft

  • Beschäftigte, die zusammenarbeiten
  • Lieferanten
  • Kunden
  • Besucher des Betriebs, die von den Handlungen der Beschäftigten betroffen sind.

Sie betrifft jedoch nicht die Nachbarschaft des Betriebs bzw. der Arbeitsstätte. Für die Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der oben angeführten Personen bei unmittelbarer erheblicher Gefahr muss der Arbeitgeber Notfallmaßnahmen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung planen, organisieren und ggf. durchführen.

Ergänzende Verpflichtungen sind in Präventionsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verankert (vgl. §§ 15 - 18 UVV BGV A 1). Danach sind die Versicherten u.a. verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. Weiterhin dürfen sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Dies gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

Die Verpflichtung auch der Beschäftigten zu einem sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten gilt insbesondere in Bezug auf die bestimmungsgemäße Verwendung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transportmitteln, sonstigen Arbeitsmitteln, Schutzvorrichtungen sowie der Persönlichen Schutzausrüstung (§ 15 Abs. 2 ArbSchG). Sie korrespondiert mit der Verpflichtung zur Eigenverantwortung im Arbeitsschutz im Hinblick auf ein sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten. Beschäftigte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

Im Rahmen ihrer besonderen Unterstützungspflicht haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich Meldung über jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit zu machen. Dies gilt auch für jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt. Diese Regelung betont nicht nur die Pflichten der Beschäftigten, sondern sie stärkt auch ihre Position, sich ohne drohende Nachteile an den Arbeitgeber wenden zu können (§ 16 Abs. 1 ArbSchG).

Die Beschäftigten haben weiterhin die Pflicht zur Unterstützung des Arbeitgebers sowie des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Arbeitsschutzaufgaben. Weiterhin sollen sie diesen Personen oder den Sicherheitsbeauftragten Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den betrieblichen Arbeitsschutzsystemen mitteilen (§ 16 Abs. 2 ArbSchG).


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