Persönliche Schutzausrüstungen
Zu den PSA zählen insbesondere: Kopfschutz (z. B. Schutzhelme); Fußschutz (z. B. Schutzschuhe); Knieschutz (z. B. Knieschützer); Augen- und Gesichtschutz (z. B. Schutzbrillen); Atemschutz (z. B. Atemschutzgeräte), Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, PSA gegen Absturz oder gegen Ertrinken sowie Hautschutz. Ist PSA notwendig, muss sie der Unternehmer kostenlos zur Verfügung stellen und in ordnungsgemäßem Zustand halten. Die Beschäftigten müssen die ihnen bereitgestellte PSA benutzen.
PSA dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) entsprechen. Sie müssen damit insbesondere die grundlegenden Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz EG-Richtlinie 89/686/EWG erfüllen. Der Hersteller oder sein in einem Staat der Europäischen Union niedergelassener Bevollmächtigter muss dies in einer EG-Konformitätserklärung bestätigen, was sich durch die CE-Kennzeichnung auf dem PSA-Produkt ausdrückt. Jeder PSA muss in Deutschland eine Benutzerinformation des Herstellers in deutscher Sprache beigefügt sein. Sie enthält auch Gebrauchs- und Pflegehinweise sowie ggf. Warnhinweise und Erläuterungen.
Vor der Benutzung einer PSA hat der Unternehmer die auftretenden Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und dafür geeignete PSA auszuwählen und zu bewerten. Daran sollten die Beschäftigten (oder die Arbeitnehmervertretung) beteiligt werden.
Durch Aufklärung sowie Glossar
Information und Motivation
Glossar kann die Bereitschaft der Beschäftigten gefördert werden, die PSA zu tragen. Der Unternehmer muss die Mitarbeiter im Gebrauch der PSA unterweisen. Hinweise für diese Unterweisung finden sich in den Regeln für die Benutzung von PSA und in der Benutzerinformation des Herstellers. Der Unternehmer und seine Führungskräfte haben darüber hinaus eine Vorbildfunktion und sollten selbst immer die erforderliche PSA benutzen.
Trägt ein Beschäftigter keine PSA, besteht - wenn hinweisende Maßnahmen erfolglos waren - die Möglichkeit disziplinarischer Maßnahmen. Die Nichtbenutzung von PSA kann:
- zum Verlust des Anspruchs auf Lohnfortzahlung führen, falls deshalb ein Unfall eintritt
- einen Verstoß gegen die Arbeitsordnung darstellen
- zu der Einschätzung führen, dass der Beschäftigte für den Arbeitsplatz ungeeignet ist und dort nicht mehr beschäftigt werden darf
- zur Verhängung eines Bußgeldes durch den Unfallversicherungsträger gegen den Beschäftigten führen.
- Schutz bieten gegenüber den abzuwehrenden Gefahren, ohne eine größere Gefahr mit sich zu bringen
- für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein
- den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügen
- dem Träger angepasst werden können, wenn es die Art der PSA erfordert.
- oberflächliche mechanische Verletzungen
- schwach aggressive Reinigungsmittel
- Risiken bei der Handhabung von Teilen mit Temperaturen unter 50 °C, die keine gefährlichen Stöße verursachen
- Witterungsbedingungen, die weder außergewöhnlich noch extrem sind
- schwache Stöße und Schwingungen
- Sonneneinstrahlung.
- Gehörschützer
- Maschinenschutzanzüge
- Industrieschutzhelme
- Fußschutz.
- Atemschutzgeräte
- von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte und Tauchgeräte
- PSA, die einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten
- PSA zum Einsatz in warmer Umgebung unter 100 °C
- PSA zum Einsatz in kalter Umgebung unter -50 °C
- PSA zum Schutz gegen Absturz aus der Höhe
- PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter gefährlicher Spannung stehenden Anlagen oder zur Isolierung gegen Hochspannung.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de