Pausen

Bei der Arbeit tragen Pausen wesentlich zur Erholung bei. Die Erholungswirkung von Pausen zählt zu den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, die der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 3 des ArbSchG bei Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zu beachten hat. Neben offiziellen Arbeitspausen (Kurzpausen), die die Arbeit unterbrechen, zählen hierzu auch "erholsame" Nebenarbeiten (Tätigkeiten mit einer vernachlässigbaren Beanspruchung). Es gibt drei Formen von Arbeitspausen:
  • Ruhepausen (geregelte Pausen mit einer Dauer von mindestens 15 Minuten)
  • Kurzpausen (geregelte oder frei gewählte Pausen von ca. sieben Minuten)
  • ablaufbedingte Pausen (z. B. Warte- und Stillstandszeiten).
Niemand kann pausenlos einen ganzen Arbeitstag lang ohne Beeinträchtigung der Gesundheit sowie der Qualität, Effektivität und Effizienz der Tätigkeit arbeiten. Richtig gestaltete Pausen sind deshalb auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Körperliche und geistige Tätigkeiten führen zur Ermüdung. Hierunter versteht man eine reversible (wieder abbaubare) Minderung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit sowie der Leistungsbereitschaft (Beispiele: nachlassende Muskelkräfte, Zunahme von Fehlern, Müdigkeit/Erschöpfung, sinkende Konzentration, Denkstörungen, Gereiztheit sowie Unlust). Erholung trägt zum Abbau der Ermüdung (und damit auch der Leistungsminderung) bei und vermeidet extreme/schädigende Ermüdungszustände (eine solche Folge, das "Sich-vollkommen-leer-und-ausgebrannt-Fühlen", wird als "Burn-out" bzw. "Burn-out-Syndrom" bezeichnet). Zur Reduzierung der natürlichen Ermüdung tragen neben Pausen ein regelmäßiger Belastungswechsel, die Vermeidung von Monotonie sowie abwechslungsreiche Tätigkeiten (Mischarbeit) bei. Aus arbeitswissenschaftlichen Studien ergeben sich folgende Empfehlungen zur Pausengestaltung:
  • Eine Pause sollte mindestens fünf Minuten dauern (sonst ist der Erholungseffekt zu gering).
  • Die Pausenhäufigkeit und -länge sollten sich an der Schwere der Arbeit orientieren.
  • Für körperliche Arbeit und einfache, sich häufig wiederholende geistige Tätigkeiten gilt: Mehrere kurze Pausen haben einen größeren Erholungswert und verhindern eine fortschreitende Zunahme der Ermüdung besser als wenige längere Pausen gleicher Gesamtlänge.
  • Kurzpausen sind insbesondere bei Schichtarbeit, Fließ- und Bandarbeit sowie bei Arbeiten, die mit besonderen Beanspruchungen für die Augen verbunden sind (z. B. Bildschirmarbeit) zusätzlich zu Ruhepausen vorzusehen.
  • Die Pausenhäufigkeit sollte im Verlauf einer Arbeitsschicht zunehmen.
  • Das Ermüdungsempfinden weist in der Regel erst verspätet auf die Notwendigkeit einer Pause hin. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass selbst gewählte Pausen zu spät eingelegt werden und damit ihre vorbeugende Wirkung verlieren. Deshalb sind Empfehlungen für die Pausengestaltung oder deren Regelung sinnvoll.
  • Der Pausenort sollte möglichst geringe Umgebungsbelastungen (z. B. Lärm, Hitze oder Kälte) aufweisen.
Für Bildschirmarbeit gilt:
  • Reine Bildschirmarbeit über den ganzen Tag hinweg ist zu vermeiden (Mischarbeit anstreben).
  • Bei reiner Bildschirmarbeit pro Stunde eine frei wählbare Pause von ca. 10 Minuten vorsehen.
  • Der Erholungswert mehrerer kurzer Unterbrechungen der Tätigkeiten ist ungleich größer als der von wenigen, festgelegten langen Pausen. Deshalb sollte es nicht zulässig sein, kurze Pausen "anzusammeln" und dafür den Arbeitsplatz früher zu verlassen.
Die mindestens zu gewährenden Ruhepausen sind gesetzlich geregelt, insbesondere im Arbeitszeitgesetz (ArbZG § 4), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG § 11) und Mutterschutzgesetz (MuSchG § 7) oder durch Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen festgelegt. Solche Ruhepausen zählen in der Regel nicht zur Arbeitszeit und werden in der Regel auch nicht bezahlt. Grundsätzlich gilt gemäß § 4 ArbZG, dass bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens eine Ruhepause von einer halben Stunde Dauer (die in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufteilbar ist) eingelegt werden muss. Für Jugendliche gelten längere Zeiten. Für den Aufenthalt während der Pausen sind nach Möglichkeit besondere Pausenräume zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsstättenverordnung (§ 6 ArbStättV) schreibt vor, dass ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich vorhanden sein muss, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind bzw. wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Der Anhang zur ArbStättV, Abs. 3.4 definiert folgende Anforderungen an Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche:
  • gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur
  • für die Beschäftigten leicht erreichbar
  • an ungefährdeter Stelle
  • ausreichende Größe
  • entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und mit Rückenlehne ausgestatteten Sitzgelegenheiten
  • separater Raum, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordert.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de